Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Konsulargebührengesetzes 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010) wird verordnet:
§ 1. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 30 pro Reisepass festgesetzt.
§ 1. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 45 pro Reisedokument festgesetzt.
§ 2. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 2 zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 15 pro Personalausweis festgesetzt.
§ 3. Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 Z 1 und Z 2 ist nicht einzuheben, wenn der Reisepass oder Personalausweis gebührenfrei ausgestellt wird.
§ 2. Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 Z 2 zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 30 pro Personalausweis festgesetzt.
§ 2. Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Abs. 7 ist nicht einzuheben, wenn das Reisedokument gebührenfrei ausgestellt wird.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt mit 2. August 2021 in Kraft.
(3) § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2021 tritt mit 2. August 2021 in Kraft.
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