(Übersetzung)Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 49/2011 Armenien III 49/2011 Australien III 49/2011 Belgien III 133/2014 Bulgarien III 49/2011 Dänemark III 60/2012 Deutschland III 49/2011 Dominikanische R III 49/2011 Ecuador III 49/2011 Estland III 49/2011, III 93/2013, III 133/2014 Finnland III 49/2011 Frankreich III 49/2011, III 60/2012 Georgien III 133/2014 Griechenland III 93/2013 Irland III 49/2011 Kroatien III 49/2011 Lesotho III 93/2013 Lettland III 49/2011, III 93/2013 Litauen III 49/2011 Luxemburg III 49/2011 Malta III 49/2011 Marokko III 49/2011 Monaco III 49/2011 Montenegro III 60/2012, III 93/2013 Niederlande III 49/2011 Polen III 49/2011, III 60/2012, III 93/2013 Portugal III 60/2012 Rumänien III 49/2011 Russische F III 93/2013 Schweden III 93/2013 Schweiz III 49/2011 Slowakei III 49/2011 Slowenien III 49/2011 Spanien III 49/2011 Tschechische R III 49/2011, III 60/2012 Ukraine III 49/2011 Ungarn III 49/2011 Uruguay III 49/2011 Vereinigtes Königreich III 93/2013 Zypern III 49/2011, III 60/2012
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 133/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 2010 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 61 Abs. 2 lit. a für Österreich mit 1. April 2011 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 54 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 1 seinen Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.
Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 52 Abs. 1, dass die Bestimmungen zum anzuwendenden Recht dieses Übereinkommens den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll vorgehen.
Ferner hat die Republik Österreich nachstehende Mitteilungen gemäß Art. 45 Abs. 1 abgegeben:
(Übersetzung)
Mitteilungen der Republik Österreich gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Bestimmung der Zentralen Behörde (Art. 45 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1)
Die Republik Österreich teilt gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 mit, dass sie das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt hat:
Bundesministerium für Justiz
Abteilung I 10
Postfach 63
1016 Wien
Sprachen: Deutsch und Englisch
Mitteilung nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 44
Die Republik Österreich teilt gemäß Art. 45 Abs. 1 und Art. 44 mit, dass Ersuchen nach Art. 33 an die Zentrale Behörde zu richten sind.
Gemäß Art. 2 der Entscheidung 2003/93/EG1 des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen, hat die Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Österreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
1 ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2003 S. 1.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Armenien, Australien, Bulgarien, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Monaco, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande und für Curaçao), Polen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrechtunter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]:
Belgien, Estland, Georgien, Griechenland, Lesotho, Lettland, Montenegro, Polen, Russische F, Schweden, Vereinigtes Königreich.
Albanien:
Erklärung:
Gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens, erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen nach Abs. 1 dieses Artikels ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Vorbehalte:
Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.
Armenien:
Erklärung:
Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Vorbehalte:
Gemäß Art. 60 des Übereinkommens, erklärt die Republik Armenien folgende Vorbehalte:
Gemäß Art. 54 Abs. 2 des Übereinkommens, erhebt Einspruch gegen die Verwendung des Französischen;
Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. a ist es der Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und der staatlichen Registrierung unterliegenden Grundbesitzes und anderen Vermögens eines Kindes zu treffen;
Gemäß Art. 55 Abs. 1 lit. b ist die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.
Bulgarien:
Erklärung zu Art. 34 Abs. 2:
Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen nach Abs. 1 des selben Artikels nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Vorbehalt zu Art. 60 Abs. 1:
Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens und wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen, behält sich die Republik Bulgarien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Bulgarien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Dänemark:
Vorbehalt:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Dänemark unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Gemäß Art. 34 Abs. 2 erklärt das Königreich Dänemark, dass die Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 60 Abs. 1 erklärt das Königreich Dänemark, dass es die in Art. 54 Abs. 2 vorgesehene Verwendung von Französisch ablehnt.
Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer-Inseln.
Gemäß Art. 44 bezeichnet das Königreich Dänemark die Zentrale Behörde als Behörde, an die die Ersuchen nach Art. 8, 9 und 33 zu richten sind.
Deutschland:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Die Bundesrepublik Deutschland legt nach Art. 54 Abs. 2 und Art. 60 des Übereinkommens einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache ein.
Estland:
Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens, den Behörden der Republik Estland nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland zu Art. 54 einen Vorbehalt, dass jede an die Zentrale Behörde der Republik Estland gesendete Mitteilung in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein muss.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Estland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Erklärung gemäß Art. 52 Abs. 1 abgegeben am 12. Juli 2012..
Finnland:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Finnland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Frankreich:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Frankreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 2:
Frankreich erklärt, dass Ersuchen nach Abs. 1 dieses Artikels seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 52 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Französische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 unterzeichneten Bestimmungen zwischen der Französischen Republik und der Volksrepublik Polen über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.
Irland:
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Irland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Kroatien:
Erklärung zu Art. 34 Abs. 2:
Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Ersuchen gemäß Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Erklärung zu den Artikeln 23, 26 und 52:
Die Republik Kroatien erklärt, dass sie wenn sie ein Mitglied der Europäischen Union wird, die einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, in Bezug auf die von dem Übereinkommen betroffene Materie, ausgestellt von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, anwenden wird.
Vorbehalt zu Art. 60 in Verbindung mit Art. 55:
Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, behält sich die Republik Kroatien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen (unbeweglichen) Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.
Lettland:
Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens, erklärt die Republik Lettland, dass Ersuchen nach Art. 34 Abs. 1 ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen, vorgesehen in Art. 54 Abs. 2.
Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens, behält sich die Republik Lettland das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, wie in Art. 55 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehen.
Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Lettland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.
Erklärung gem. Art. 52 Abs. 1 abgegeben am 7. März 2012..
Litauen:
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