Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. 333, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
§ 1. Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1977 betreffend die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen, BGBl. Nr. 678/1977, außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.