Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten.
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Auszubildenden diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die den Besonderheiten der Bedingungen des Strafvollzugs und der Insassenpopulation Rechnung tragen, wodurch eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben gewährleistet werden soll.
(2) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung und ist von folgenden Grundsätzen getragen:
die Auszubildenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
die Ausbildung hat berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-Learning), sind sinnvoll zu nutzen;
auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3) Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
(4) Durch die Grundausbildung sollen die individuelle Entwicklung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Auszubildenden diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die den Besonderheiten der Bedingungen des Strafvollzugs und der Insassenpopulation Rechnung tragen, wodurch eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben gewährleistet werden soll.
(2) Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung und ist von folgenden Grundsätzen getragen:
die Auszubildenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
die Ausbildung hat berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-Learning), sind sinnvoll zu nutzen;
auf aktuelle Entwicklungen in den Bereichen der Psychologie, der Pädagogik und des Rechts ist Bedacht zu nehmen;
Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3) Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
(4) Durch die Grundausbildung sollen die individuelle Entwicklung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
Allgemeine Gesichtspunkte
§ 3. (1) Bei der Umsetzung der vorliegenden Regelung ist insbesondere den Anforderungen der Vollzugspraxis, den pädagogischen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten der anderen Planstellenbereiche der Justiz und des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie) im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen und bei der Auswahl von Zuteilungsdienststellen auf die damit verbundenen Reisegebührenansprüche besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in § 9 Abs. 2 genannte Ausmaß hinaus – von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.
Allgemeine Gesichtspunkte
§ 3. (1) Bei der Umsetzung der vorliegenden Regelung ist insbesondere den Anforderungen der Vollzugspraxis, den psychologischen, pädagogischen und rechtlichen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten der anderen Planstellenbereiche der Justiz und des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie) im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen und bei der Auswahl von Zuteilungsdienststellen auf die damit verbundenen Reisegebührenansprüche besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in § 9 Abs. 2 genannte Ausmaß hinaus – von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.
Allgemeine Gesichtspunkte
§ 3. (1) Bei der Umsetzung der vorliegenden Regelung ist insbesondere den Anforderungen der Vollzugspraxis, den psychologischen, pädagogischen und rechtlichen Erfordernissen sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere von geeigneten Ausbildungs- und Schulungsangeboten der anderen Planstellenbereiche der Justiz und des Bundes außerhalb der Justiz (wie etwa der Verwaltungsakademie) im größtmöglichen Umfang Gebrauch zu machen und bei der Auswahl von Zuteilungsdienststellen auf die damit verbundenen Reisegebührenansprüche besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsmodule oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Tätigkeiten können – auch über das in § 9 Abs. 2 genannte Ausmaß hinaus – vom Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe des § 30 BDG 1979 ganz oder teilweise angerechnet werden. Dabei ist festzustellen, ob, welche und in welchem Umfang Elemente der Grundausbildung dadurch ersetzt werden.
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 4. (1) Die Vollzugsdirektion hat als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge – erforderlichenfalls auch in modularer Form – durchzuführen.
(2) Die Vollzugsdirektion kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes - StVG, BGBl. Nr. 144/1969) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge – erforderlichenfalls auch in modularer Form – durchzuführen.
(2) Das Bundesministerium für Justiz kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 5. (1) Die Vollzugsdirektion hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.
(2) Die Grundausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.
(2) Die Grundausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.
Abschnitt
Gestaltung der Grundausbildung
Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung
§ 6. (1) Die Grundausbildung dauert rund zwölf Monate, wobei diese Dauer durch Anrechnungen (§ 3 Abs. 3, § 9 Abs. 6) verkürzt wird. Sie soll spätestens mit dem Ende des vierten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein und besteht aus folgenden Elementen:
Strukturierte Praxiseinführung;
Einstiegscurriculum;
Theoretische Ausbildung;
Praktische Ausbildung.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, können die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie jener des e-Learnings) gestaltet werden.
Strukturierte Praxiseinführung
§ 7. (1) Der eigentlichen Ausbildung vorangestellt ist eine dreimonatige strukturierte Einführungsphase.
(2) Ziele dieser Einführungsphase sind:
Kennenlernen der Justizanstalt und der wichtigsten Verhaltensregeln und Normen im Strafvollzug;
Einführung in die spezifische Fachlichkeit im Strafvollzug (soweit hiezu in der jeweiligen Justizanstalt keine geeigneten Bediensteten des höheren Dienstes zur Verfügung stehen, ist dieser Teil der Einführung in einer anderen Justizanstalt zu absolvieren).
(3) Für beide in Abs. 2 angeführten Ausbildungsziele ist ein Tutor zu benennen, wobei derselbe Tutor auch beide Bereiche abdecken kann. Die Einführung besteht aus einzelnen Elementen, die in einem Einführungshandbuch zu definieren sind. Im Zuge der Einführung sollen Berufsanfänger unter Anleitung und im Wege der Reflexion zunehmend eigenständig tätig werden. Die Absolvierung der einzelnen Elemente der Einführung ist zu dokumentieren. Am Ende der Einführungsphase hat die Anstalt nach Anhörung der mit der Einführungsphase befassten Personen eine differenzierte Einschätzung über die Berufseignung der Ausbildungsteilnehmer abzugeben.
Einstiegscurriculum
§ 8. (1) Das Einstiegscurriculum besteht aus vier jeweils drei- bis viertägigen Seminaren, in denen die wesentlichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der Vollzugsordnung sowie anderer relevanter Normen vermittelt werden. Die Teilnehmer bekommen einen Eindruck über die theoretischen Grundlagen des Strafvollzugs als soziales System und lernen Möglichkeiten kennen, die vollzuglichen Aufgaben zu bewältigen.
(2) Das Einstiegscurriculum ist in die Ausbildung nach § 9 nicht einzurechnen.
Theoretische Ausbildung
§ 9. (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt durch die Absolvierung von Seminarmodulen mit einer Gesamtdauer von insgesamt 60 Ausbildungstagen mit jeweils acht Unterrichtsstunden. Um aktuellen Entwicklungen und Anforderungen im Bereich der Grundausbildung Rechnung zu tragen, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Gesamtanzahl der Ausbildungstage auf bis zu 65 erhöht und der Ausbildungsinhalt entsprechend erweitert werden.
(2) Im Fall von Anrechnungen nach Abs. 6 kann sich die Anzahl der Ausbildungstage bis auf 48 vermindern. Sollen im Einzelfall ausnahmsweise weitergehende Anrechnungen erfolgen (§ 3 Abs. 3), obliegen die näheren Festlegungen hierzu jeweils der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
(3) Die Ausbildung hat Seminarmodule zu umfassen, in denen allgemeines Wissen und Kenntnisse über den Bundesdienst, Führung und Teamarbeit sowie das Arbeitsfeld Strafvollzug vermittelt werden. Im Einzelnen sind für diese Module folgende Seminarinhalte vorgesehen:
Personalentwicklung und Dienstaufsicht (einschließlich Gleichbehandlung und Anti-Diskriminierung, Mobbing-Prävention, Mitarbeitergespräch, Code of Conduct);
Wirtschaft:
Wirtschaftsrecht,
Wirtschaftsleistung einer Justizanstalt,
Korruptionsprävention;
Kommunikation und Konfliktmanagement;
Führungstheorien und ihre Umsetzung;
Spezifische Vollzugsformen;
Aufbau und Organisation der österreichischen Justiz einschließlich Strafvollzug und verfassungsrechtliche Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung sowie – soweit dies für den Dienst in Justizanstalten relevant ist – europarechtliche Bezüge;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.