Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 500 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ……………………………………….... 25, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ………………………………………….…. 155
Niederösterreich: ………………………………….... 95, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ……………...……………………… 195, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: …………………………………………… 305, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ……………………………………….… 195, davon 35 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ….……………………………………………. 330
Vorarlberg: ……………………………………….… 135
Wien: …………………………………………….…. 65, davon 50 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2011 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2011 außer Kraft.
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