Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-05-01
Status Aufgehoben · 2011-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 700 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ………………………………………... 115

Kärnten: ……………………………………………. 280

Niederösterreich: …………………………………... 910

Oberösterreich: ……………...……………………... 1 305

Salzburg: ………………………………………….... 80

Steiermark: ……………………………………….... 970

Tirol: …………………………………………….…. 450

Vorarlberg: ………………………………………… 80

Wien: ………………………………………….…… 510

§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2011 enden.

(2) Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der mit Verordnung BGBl. II Nr. 460/2010 zugeteilten Kontingente erteilt wurden und nach dem 30. April 2011 enden, sind auf die Kontingente gemäß § 1 anzurechnen.

(3) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft und mit 30. November 2011 außer Kraft.

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