Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Möglichkeit der weiteren Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter geschaffen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-29
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

§ 1. Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 1).

§ 2. Für den Prüfungsstoff und den Prüfungsumfang der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gelten die Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 80/1977, wie sie bis zum 31. Dezember 2007 in Geltung standen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 1).

§ 3. Die Lehrlingsstelle hat an Prüfungskandidaten/-innen nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis gemäß § 26 Abs. 1 BAG auszustellen, das auf den Lehrberuf ,,Korb- und Möbelflechter“ lautet, bzw. in den betreffenden Fällen ein Abschlusszeugnis gemäß § 8b Abs. 10 BAG auszustellen.

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