Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Möglichkeit der weiteren Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter geschaffen wird
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
§ 1. Die Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Korb- und Möbelflechter ist bis zum 31. Dezember 2012 möglich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 1).
§ 2. Für den Prüfungsstoff und den Prüfungsumfang der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter gelten die Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 80/1977, wie sie bis zum 31. Dezember 2007 in Geltung standen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 1).
§ 3. Die Lehrlingsstelle hat an Prüfungskandidaten/-innen nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis gemäß § 26 Abs. 1 BAG auszustellen, das auf den Lehrberuf ,,Korb- und Möbelflechter“ lautet, bzw. in den betreffenden Fällen ein Abschlusszeugnis gemäß § 8b Abs. 10 BAG auszustellen.
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