Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-04-29
Status Aufgehoben · 2024-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2010, wird verordnet:

Lehrberuf Elektronik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss der Lehrling in einem der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.

Angewandte Elektronik (H1)

2.

Mikrotechnik (H2)

3.

Kommunikationselektronik (H3)

4.

Informations- und Telekommunikationstechnik (H4)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:

1.

Netzwerktechnik (S1)

2.

Eisenbahntelekommunikationstechnik (S2)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule können kombiniert werden mit
H1 H2 H3 H4 S1 S2
H1 x x x x x
Dauer 4 4 4 4 4
H2 x
Dauer 4
H3 x x
Dauer 4 4
H4 x x x
Dauer 4 4 4

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroniker, Elektronikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Angewandte Elektronik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von elektrischen, elektronischen und elektropneumatischen Steuerungen,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an elektrischen, elektronischen und elektropneumatischen Steuerungen,

3.

Instandhalten und Warten von elektrischen, elektronischen und elektropneumatischen Steuerungen,

4.

Zusammenbauen, Montieren, Inbetriebnehmen und Prüfen von elektrischen, elektromechanischen und mechanischen Geräten und Betriebsmitteln,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an elektrischen, elektromechanischen und mechanischen Geräten und Betriebsmitteln,

6.

Instandhalten und Warten von elektrischen, elektromechanischen und mechanischen Geräten und Betriebsmitteln,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Mikrotechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Programmieren, Einstellen, Bedienen, Beschicken, Umrüsten und Überwachen von Produktionsanlagen,

2.

Überwachen, Protokollieren und Optimieren der Produktionsprozesse,

3.

Durchführen prozessbegleitender Prüfungen und von Endtests sowie deren rechnergestützte Dokumentation,

4.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Fertigungseinrichtungen,

5.

Instandhalten und Warten von Fertigungseinrichtungen,

6.

Einhalten der betrieblichen Richtlinien bezüglich Reinraumkleidung und Verhalten im Reinraum,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Kommunikationselektronik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von Bauteilen und Baugruppen der Hochfrequenztechnik (Funktechnik, Modulation, Empfangs- und Sendetechnik, Antennentechnik, Satellitenempfangstechnik, usw.),

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Bauteilen und Baugruppen der Hochfrequenztechnik (Funktechnik, Modulation, Antennentechnik, Satellitenempfangstechnik, usw.),

3.

Instandhalten und Warten von Bauteilen und Baugruppen der Hochfrequenztechnik (Funktechnik, Modulation, Antennentechnik, Satellitenempfangstechnik, usw.),

4.

Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Geräten der Video- und Audiotechnik,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Geräten der Video- und Audiotechnik,

6.

Instandhalten und Warten von Bauteilen, Baugruppen, Anlagen und Geräten der Video- und Audiotechnik,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(4) Im Grundmodul und Hauptmodul Informations- und Telekommunikationstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von Anlagen der Informations- und Telekommunikationstechnik,

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Anlagen der Informations- und Telekommunikationstechnik,

3.

Instandhalten und Warten von Anlagen der Informations- und Telekommunikationstechnik,

4.

Errichten, Inbetriebnehmen, Prüfen und Entstören von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

5.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

6.

Instandhalten und Warten von analogen und digitalen Kommunikationssystemen und deren Komponenten,

7.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(5) Im Spezialmodul Netzwerktechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten, Einrichten, Inbetriebnehmen, Verwalten und Absichern von Serverbetriebssystemen sowie zugehöriger Applikationen im speziellen Anwendungsbereich der Kommunikationstechnik (Audio, Video, VoIP [Voice over Internet Protocol], Breitbandtechnologie, Kompression),

2.

systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen von Serverbetriebssystemen sowie zugehöriger Applikationen im speziellen Anwendungsbereich der Kommunikationstechnik (Audio, Video, VoIP, Breitbandtechnologie, Kompression),

3.

Instandhalten und Warten von Serverbetriebssystemen sowie zugehöriger Applikationen im speziellen Anwendungsbereich der Kommunikationstechnik (Audio, Video, VoIP, Breitbandtechnologie, Kompression),

4.

Anfertigen von normgerechten technischen Zeichnungen sowie von Dokumentationsunterlagen der Netzwerktopologie.

(6) Im Spezialmodul Eisenbahntelekommunikationstechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.

Errichten von Bedienplätzen an Heißläuferortungsanlagen, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatische Zugzielanzeigeanlagen, rechnergestützte Zugüberwachung,

2.

Entgegennehmen von Störungsmeldungen, Erstellen von Fehlerdiagnosen und Ergreifen von Sofortmaßnahmen,

3.

systematisches Fehlersuchen an Anlagen der Eisenbahntelekommunikationstechnik sowie Eingrenzen und Instandsetzen dieser Fehler,

4.

Durchführung der wiederkehrenden Prüfung an Anlagen,

5.

Bedienen von Help-Desk-Systemen und von Workflow-Systemen zur Abwicklung von Kundenbestellungen.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos. Grundmodul Elektronik
1. Lehrbetrieb
1.1 Das Leistungsangebot des Lehrbetriebs kennen
1.2 Die Abläufe im Lehrbetrieb und die Organisation des Lehrbetriebes kennen und sich danach verhalten
1.3 Den rechtlichen Rahmens der betrieblichen Leistungserstellung (Rechtsform des Unternehmens) und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften kennen und sich danach verhalten
1.4 Die betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung kennen und sich entsprechend verhalten
1.5 Die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements kennen und anwenden
1.6 Die Betriebs- und Hilfsmittel (Maschinen, Geräte etc.) funktionsgerecht anwenden, warten und pflegen
2. Lehrlingsausbildung
2.1 Die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 BAG) kennen
2.2 Inhalt und Ziel der Ausbildung kennen
2.3 Über Grundkenntnisse zu den aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften verfügen
3. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
3.1 Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.
3.2 Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, etc.
3.3 Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
3.4 Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden, Vorgesetzten, Kollegen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen
3.5 Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.
3.6 Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden zu stehen
4. Fachausbildung
4.1 Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung und Mitarbeit bei der Arbeitsplanung, beim Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
4.2 Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten
4.3 Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Mess- und Prüfgeräte und Arbeitsbehelfe
4.4 Kenntnis der Elektrotechnik und der elektrischen Messtechnik
4.5 Grundkenntnisse der Erzeugung, Umwandlung und Verteilung elektrischer Energie
4.6 Kenntnis der Elektronik (zB Bauelemente, Schaltungen)
4.7 Kenntnis der Analog- und Digitaltechnik
4.8 Grundkenntnisse der Gebäudetechnik
4.9 Grundkenntnisse der Erdungsanlagen und Überspannungsschutzanlagen
4.10 Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (auch in englischer Sprache) wie von Skizzen, Zeichnungen, Schaltplänen, Bedienungsanleitungen usw.
4.11 Anfertigen von Skizzen und einfachen normgerechten technischen Zeichnungen sowie von Schaltplänen mit rechnergestützten Systemen
4.12 Grundkenntnisse der Herstellung und des Designs von Leiterplatten
4.13 Messen von elektrischen und nichtelektrischen Größen unter Anwendung von Messgeräten oder Sensoren
4.14 Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen
4.15 Herstellen von lösbaren (zB Klemm-, Steck-, Schraubverbindungen) und unlösbaren Verbindungen (zB Kerbverbindungen, Weichlöten)
4.16 Dimensionieren, Zurichten, Formen, Verlegen und Anschließen von Leitungen, Kabeln und kabelähnlichen Leitungen
4.17 Herstellen einfacher elektronischer Schaltungen und Anfertigen einfacher Baugruppen
4.18 Zusammenbauen, Einstellen und Prüfen von elektromechanischen Bauelementen
4.19 Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an einfachen elektronischen und elektromechanischen Bauteilen und Baugruppen
4.20 Instandhalten und Warten von einfachen elektronischen und elektromechanischen Bauteilen und Baugruppen
4.21 Kenntnis des Aufbaus, der Arbeitsweise, der Anwendung sowie der peripheren Einrichtungen von Mikrocomputersystemen
4.22 Grundkenntnisse der Betriebssysteme und Bedieneroberflächen
4.23 Grundkenntnisse von Netzen, Netzwerken sowie Verbindungstechniken
4.24 Anwenden der betrieblichen Hard- und Software
4.25 Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung
4.26 Grundkenntnisse der Elektromagnetischen Verträglichkeit EMV und Elektrostatischen Entladung ESD
4.27 Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
4.28 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

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