Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Montenegro zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Ratifikationstext
Das Protokoll ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 mit 16. September 2010 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Montenegro (im Folgenden: „Vertragsparteien“) haben gemäß Artikel 19 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme (Rückführung und Übernahme) von Personen mit unbefugtem Aufenthalt1 (im Folgenden „Abkommen“ genannt), vereinbart wie folgt:
I. Zuständige Behörden und Grenzübergangsstellen
Artikel 1
Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf österreichischer Seite sind:
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls auf montenegrinischer Seite sind:
Die Vertragsparteien teilen einander umgehend auf diplomatischem Weg die Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax und E-Mail) und alle Änderungen im Zusammenhang mit den zuständigen Behörden mit.
Artikel 2
Grenzübergangsstellen
Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu benützenden Grenzübergangsstellen am Flughafen sind:
Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Rückführung und Durchbeförderung von Personen auch über in diesem Artikel nicht genannte Grenzübergangsstellen durchgeführt werden, soweit die zuständigen Behörden sich darüber schriftlich verständigt haben.
Die Vertragsparteien teilen einander jede Änderung der Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Fax und E-Mail) auf direktem und auf diplomatischem Weg mit.
II. Rückübernahmeverfahren
Artikel 3
Rückübernahmeersuchen
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg das Rückübernahmeersuchen unter Verwendung des gemeinsamen Formblatts, welches in Anhang 6 des Abkommens enthalten ist, direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei. Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung des gemeinsamen Formblatts, welches in Anhang 1 dieses Protokolls enthalten ist, direkt an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchenden Partei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg.
Die Fristen für die Übermittlung einer Antwort zu dem Rückübernahmeersuchen sind in Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Abkommens enthalten.
Zusätzlich zu den in Anhang 1 des Abkommens genannten Dokumenten, wird die montenegrinische Staatsangehörigkeit durch die Vorlage der folgenden Dokumente nachgewiesen:
Artikel 4
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme der Person, welche überstellt werden soll, oder nach Ablauf Frist von zwölf Kalendertagen, welche in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorgesehen ist, ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unter Verwendung des Formblatts, welches in Anhang 3 dieses Protokolls enthalten ist, mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg. Die Mitteilung über die geplante Überstellung an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erfolgt spätestens 2 (zwei) Arbeitstage vor dem geplanten Datum der Überstellung der Person.
Im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse, welche die Überstellung zu der geplanten Zeit unmöglich machen, benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei über diese Umstände und teilt den neuen Termin und Ort für die geplante Übergabe mit.
Artikel 5
Irrtümliche Rückübernahme
Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person, welche irrtümlich übernommen wurde, wieder zurück, so werden alle Dokumente, die die Person betreffen, der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert.
III. Durchbeförderung
Artikel 6
Durchbeförderungsersuchen
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens sendet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg das Durchbeförderungsersuchen mittels dem Formblatt, welches in Anhang 7 des Abkommens enthalten ist, direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei.
Informationen über besondere Hilfsbedürftigkeit, medizinische Versorgung oder Bedürftigkeit aufgrund von Krankheit oder Alter (mit Zustimmung der betroffenen Person), sowie Informationen über das Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, werden unter Punkt C. „Bemerkungen“ des Ersuchens im Sinne des obigen Absatzes angeführt.
Die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen erfolgt durch die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels dem gemeinsamen Formblatt, welches in Anhang 2 dieses Protokolls enthalten ist, direkt an die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg.
Mit Zustimmung der ersuchten Vertragspartei zur Durchbeförderung der Person, welche befördert werden soll, ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei direkt an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels dem Formblatt, welches in Anhang 4 dieses Protokolls enthalten ist, via Fax oder über einen anderen gesicherten Übertragungsweg. Die Mitteilung über die geplante Beförderung an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei erfolgt spätestens 10 (zehn) Arbeitstage vor dem geplanten Datum der Beförderung der Person.
Artikel 7
Begleitung von Personen während der Durchbeförderung
Das Begleitpersonal muss während der begleiteten Durchbeförderung in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Partei ausgestellten Zustimmung bezüglich der Durchbeförderung auszuweisen.
Die Befugnisse des Begleitpersonals beschränken sich bei der Durchführung der Durchbeförderung auf Notwehr. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals der ersuchten Partei in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente, schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.
Das Begleitpersonal hat die Rechtsordnung der ersuchten Partei in jedem Fall zu beachten.
Das Begleitpersonal erledigt seine Aufgaben in ziviler Kleidung und unbewaffnet.
Die ersuchte Vertragspartei wird dem Begleitpersonal während der Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Abkommen die gleiche Unterstützung und den gleichen Schutz gewähren wie sie ihrem eigenen Begleitpersonal während der Erfüllung der gleichen Aufgaben gewährt.
IV. Kosten
Artikel 8
Kosten
Die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme oder Durchbeförderung wird in Artikel 15 des Abkommens geregelt.
Die ersuchende Vertragspartei wird der ersuchten Vertragspartei alle Kosten, welche durch die Gewährung der notwendigen Unterstützung durch die ersuchte Vertragspartei während der Durchbeförderung entstanden sind, ersetzen.
Alle Transportkosten und Kosten der Begleitung im Zusammenhang mit einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 12 des Abkommens, werden von der ersuchenden Vertragspartei an die ersuchte Vertragspartei ersetzt, unter der Voraussetzung, dass die ersuchte Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung der ersuchenden Vertragspartei dafür übermittelt, warum die in Artikel 2 bis 5 des Abkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit der zurückzuführenden Person.
Die ersuchende Vertragspartei wird über schriftliches Ersuchen alle Kosten, welche bei der ersuchten Vertragspartei entstanden sind, mittels Banküberweisung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, gerechnet ab dem Tag der Vorlage der Rechnung, begleichen.
Die Bankverbindungen werden im Detail gemeinsam mit diesem Ersuchen übermittelt.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 9
Sprache
Die Vertragsparteien werden miteinander in deutscher, montenegrinischer oder englischer Sprache kommunizieren.
Artikel 10
Expertengespräche
Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission, welche aus Vertretern der zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 dieses Protokolls besteht, und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien nach Bedarf zusammentritt.
Artikel 11
In Kraft Treten
Die Vertragsparteien werden einander schriftlich über die Erfüllung aller innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls informieren.
Dieses Protokoll tritt mit der Notifikation an den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens in Kraft. Die Republik Österreich notifiziert nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 1 dem Gemeinsamen Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 18 des Abkommens, dass alle Voraussetzungen für den Abschluss des Protokolls, welche von den Gesetzen der Vertragsparteien vorgeschrieben werden, erfüllt wurden und informiert Montenegro darüber.
Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.
Geschehen zu Podgorica am 23. Juni 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache. Alle drei Texte sind authentisch. Im Fall von Auslegungsproblemen des Protokolls geht der englische Text vor.
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