Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 450 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und wie folgt auf die nachstehenden Bundesländer aufgeteilt:
| Kärnten: ……………………………………………. | 20 |
|---|---|
| Niederösterreich: …………………………………... | 40 |
| Oberösterreich: ……………...……………………... | 250 |
| Steiermark: ……………………………………….... | 30 |
| Tirol: …………………………………………….…. | 80 |
| Vorarlberg: ………………………………………… | 5 |
| Wien: ………………………………………….…… | 25 |
§ 2. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 136/2011 bereits zugeteilten Kontingente Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis 31. Juli 2011 erteilt werden.
(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Juli 2011 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.