Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Messung der von Dampfkesselanlagen und Gasturbinen ausgehenden Emissionen in die Luft (Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L)
Abkürzung
EMV-L
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 4 sowie 15 Abs. 6 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EGK, BGBl. I Nr. 150/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Abkürzung
EMV-L
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 4 sowie 15 Abs. 6 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EGK, BGBl. I Nr. 150/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Abkürzung
EMV-L
Anwendungsbereich
§ 1. Mit dieser Verordnung werden Festlegungen für Messungen der von Anlagen gemäß § 1 EGK ausgehenden Emissionen in die Luft getroffen. Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die in den Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung AVV, BGBl. II Nr. 389/2002 in der jeweils geltenden Fassung, fallen.
Abkürzung
EMV-L
Anwendungsbereich
§ 1. Mit dieser Verordnung werden Festlegungen für Messungen der von Anlagen gemäß § 1 EGK ausgehenden Emissionen in die Luft getroffen. Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die in den Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung AVV, BGBl. II Nr. 389/2002 in der jeweils geltenden Fassung, fallen.
Abkürzung
EMV-L
Regeln der Messtechnik
§ 2. (1) Die Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen, sofern nicht spezifische Bestimmungen in dieser Verordnung Abweichungen vorsehen. Sofern nicht anderes angegeben ist, sind Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Messungen zur Feststellung der Emissionen sind so durchzuführen, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in technisch begründeten Einzelfällen an Stelle der in der Liste der technischen Regeln (Anlage) angeführten Normen auch andere normative Dokumente angewandt werden, welche Daten vergleichbarer Qualität ergeben. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist nach den Regeln der Technik zum Beispiel gemäß DIN ISO 13752 oder ÖNORM CEN/TS 14793 durchzuführen, vom Sachverständigen (§ 14 EGK) zu beurteilen und der Behörde vorzulegen.
Abkürzung
EMV-L
Regeln der Messtechnik
§ 2. (1) Die Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen, sofern nicht spezifische Bestimmungen in dieser Verordnung Abweichungen vorsehen. Sofern nicht anderes angegeben ist, sind Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Messungen zur Feststellung der Emissionen sind so durchzuführen, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen in technisch begründeten Einzelfällen an Stelle der in der Liste der technischen Regeln (Anlage) angeführten Normen auch andere normative Dokumente angewandt werden, welche Daten vergleichbarer Qualität ergeben. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist nach den Regeln der Technik zum Beispiel gemäß DIN ISO 13752 oder ÖNORM CEN/TS 14793 durchzuführen, vom Sachverständigen (§ 14 EGK) zu beurteilen und der Behörde vorzulegen.
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EMV-L
Messplätze und Messstrecken
§ 3. (1) Messplätze und Messstrecken haben unbeschadet des § 8 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Messaufgaben der ÖNORM EN 15259 zu entsprechen.
(2) Messplätze und Messstrecken sind auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (§ 14 EGK) von der Behörde festzulegen. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EGK sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, ist von der Erbringung eines Gutachtens abzusehen. Die Behörde darf weitere Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.
Abkürzung
EMV-L
Messplätze und Messstrecken
§ 3. (1) Messplätze und Messstrecken haben unbeschadet des § 8 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Messaufgaben der ÖNORM EN 15259 zu entsprechen.
(2) Messplätze und Messstrecken sind auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (§ 14 EGK) von der Behörde festzulegen. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EGK sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, ist von der Erbringung eines Gutachtens abzusehen. Die Behörde darf weitere Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.
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EMV-L
Messgeräte und Messsysteme
§ 4. (1) Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung (automatische Messeinrichtungen) und Messgeräte für Einzelmessungen (Analysatoren) haben der ÖNORM EN 152673 oder für bestehende Geräte der ÖNORM M 9411 zu entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EGK sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, Messgeräte gemäß ÖVE/ÖNORM EN 503791 und 2 („Rauchfangkehrergeräte“, Messkoffer) eingesetzt werden. Die eingesetzten Messgeräte müssen gemäß ÖNORM M 7536 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.
Abkürzung
EMV-L
Messgeräte und Messsysteme
§ 4. (1) Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung (automatische Messeinrichtungen) und Messgeräte für Einzelmessungen (Analysatoren) haben der ÖNORM EN 152673 oder für bestehende Geräte der ÖNORM M 9411 zu entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EGK sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden, Messgeräte gemäß ÖVE/ÖNORM EN 503791 und 2 („Rauchfangkehrergeräte“, Messkoffer) eingesetzt werden. Die eingesetzten Messgeräte müssen gemäß ÖNORM M 7536 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.
Abkürzung
EMV-L
Kalibrierung, Wartung und Funktionsprüfungen
§ 5. (1) Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlage sowie wiederkehrend alle 3 Jahre gemäß ÖNORM EN 14181 durch einen Sachverständigen (§ 14 EGK) zu kalibrieren. Bei Anlagen, bei denen kein Kessel oder keine Gasturbine eine Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr besitzt und die Brennstoffwärmeleistung der Anlage weniger als 50 MW beträgt, darf die Kalibrierung der registrierenden Messgeräte, abweichend von der ÖNORM EN 14181, auch an weniger als 3 Tagen durchgeführt werden. Bei der Kalibrierung von registrierenden Emissionsmessgeräten sind Standardreferenzmessverfahren nach anerkannten Regeln der Messtechnik anzuwenden.
(2) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Es sind vom Betreiber Qualitätsregelkarten gemäß ÖNORM EN 14181 QAL3 zu führen. Die Messgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind mindestens alle 3 Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen. Der Sachverständige hat im Rahmen der Überwachung diese Aufzeichnungen zu kontrollieren. An den registrierenden Messgeräten ist jährlich eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 durch Sachverständige (§ 14 EGK) vorzunehmen. Bei Anlagen, bei denen kein Kessel oder keine Gasturbine eine Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr besitzt und die Brennstoffwärmeleistung der Anlage weniger als 50 MW beträgt, ist zumindest jährlich eine Funktionskontrolle gemäß Anhang A der ÖNORM EN 14181 durchzuführen.
(3) Emissionsdatenauswerteeinrichtungen sind gemäß ÖNORM M 94123 abzunehmen und jährlich zu überprüfen.
Abkürzung
EMV-L
Kalibrierung, Wartung und Funktionsprüfungen
§ 5. (1) Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung der Anlage sowie wiederkehrend alle 3 Jahre gemäß ÖNORM EN 14181 durch einen Sachverständigen (§ 14 EGK) zu kalibrieren. Bei Anlagen, bei denen kein Kessel oder keine Gasturbine eine Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr besitzt und die Brennstoffwärmeleistung der Anlage weniger als 50 MW beträgt, darf die Kalibrierung der registrierenden Messgeräte, abweichend von der ÖNORM EN 14181, auch an weniger als 3 Tagen durchgeführt werden. Bei der Kalibrierung von registrierenden Emissionsmessgeräten sind Standardreferenzmessverfahren nach anerkannten Regeln der Messtechnik anzuwenden.
(2) Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Es sind vom Betreiber Qualitätsregelkarten gemäß ÖNORM EN 14181 QAL3 zu führen. Die Messgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind mindestens alle 3 Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen. Der Sachverständige hat im Rahmen der Überwachung diese Aufzeichnungen zu kontrollieren. An den registrierenden Messgeräten ist jährlich eine Funktionsprüfung gemäß ÖNORM EN 14181 durch Sachverständige (§ 14 EGK) vorzunehmen. Bei Anlagen, bei denen kein Kessel oder keine Gasturbine eine Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr besitzt und die Brennstoffwärmeleistung der Anlage weniger als 50 MW beträgt, ist zumindest jährlich eine Funktionskontrolle gemäß Anhang A der ÖNORM EN 14181 durchzuführen.
(3) Emissionsdatenauswerteeinrichtungen sind gemäß ÖNORM M 94123 abzunehmen und jährlich zu überprüfen.
Abkürzung
EMV-L
Ersatz von Messgeräten
§ 6. Werden für Einzelmessungen nicht Messgeräte gemäß § 4 sondern diskontinuierliche Messverfahren (zB nasschemische Verfahren) eingesetzt, so sind Standardreferenzmessverfahren nach anerkannten Regeln der Messtechnik anzuwenden.
Abkürzung
EMV-L
Ersatz von Messgeräten
§ 6. Werden für Einzelmessungen nicht Messgeräte gemäß § 4 sondern diskontinuierliche Messverfahren (zB nasschemische Verfahren) eingesetzt, so sind Standardreferenzmessverfahren nach anerkannten Regeln der Messtechnik anzuwenden.
Abkürzung
EMV-L
Messung von Schadstoffkonzentrationen
§ 7. Emissionsmessungen sind von der Behörde nach den Bestimmungen dieser Verordnung als Einzelmessung oder kontinuierliche Messung festzulegen.
Abkürzung
EMV-L
Messung von Schadstoffkonzentrationen
§ 7. Emissionsmessungen sind von der Behörde nach den Bestimmungen dieser Verordnung als Einzelmessung oder kontinuierliche Messung festzulegen.
Abkürzung
EMV-L
Einzelmessungen
Abnahmemessung und wiederkehrende Messungen
§ 8. (1) Die Abnahmemessung ist nach Erreichen des Regelbetriebes, jedoch spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung der Anlage durchzuführen. Die erstmalige Kalibrierung von Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemäß § 5 Abs. 1 ersetzt die Abnahmemessung für die kontinuierlich zu erfassenden Parameter.
(2) Die Planung für die Durchführung und Auswertung der Emissionseinzelmessungen hat zu gewährleisten, dass repräsentative Messergebnisse gewonnen werden. Für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr sind Messstrategie und Messplanung in Anlehnung an die ÖNORM EN 15259 festzulegen. Die Probenahmestrategie hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM EN 15259 zu erfolgen.
(3) Im Zuge der Abnahmemessung ist die Repräsentativität der Probenahme gemäß ÖNORM EN 15259 zu überprüfen. Dies gilt nicht für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EGK sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden.
(4) Einzelmessungen für die im Bescheid festgelegten Schadstoffkomponenten sind bei der Abnahmemessung in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) durchzuführen. Es sind im Zuge eines Messvorganges je Lastzustand mindestens drei aufeinanderfolgende Messwerte zu ermitteln.
(5) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW darf für Brennstoffe gemäß § 10 EGK sowie Heizöl extraleicht schwefelarm bei der Abnahmemessung und wiederkehrenden Prüfung die Messdauer bei Vorliegen besonderer Betriebsbedingungen, wie stark wechselnden Leistungen (zB Schnelldampferzeuger), reduziert werden. Dies ist vom Sachverständigen (§ 14 EGK) zu begründen und aufzuzeichnen. Die Messdauer von 15 Minuten für einen Messwert darf dabei nicht unterschritten werden.
(6) Werden von der Behörde Emissionsgrenzwerte für andere Schadstoffe als CO, SO2, NOX und Staub festgelegt, sind die jeweiligen Bestimmungen der AVV bezüglich Methodik und Messdauer heranzuziehen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt werden, sind CENNormen oder vergleichbare nationale oder internationale Normen heranzuziehen.
(7) Wiederkehrende Messungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Es sind im Zuge eines Messvorganges mindestens drei aufeinanderfolgende Einzelmesswerte zu ermitteln.
Abkürzung
EMV-L
Einzelmessungen
Abnahmemessung und wiederkehrende Messungen
§ 8. (1) Die Abnahmemessung ist nach Erreichen des Regelbetriebes, jedoch spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung der Anlage durchzuführen. Die erstmalige Kalibrierung von Einrichtungen zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemäß § 5 Abs. 1 ersetzt die Abnahmemessung für die kontinuierlich zu erfassenden Parameter.
(2) Die Planung für die Durchführung und Auswertung der Emissionseinzelmessungen hat zu gewährleisten, dass repräsentative Messergebnisse gewonnen werden. Für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 30 MW oder mehr sind Messstrategie und Messplanung in Anlehnung an die ÖNORM EN 15259 festzulegen. Die Probenahmestrategie hat gemäß den Vorgaben der ÖNORM EN 15259 zu erfolgen.
(3) Im Zuge der Abnahmemessung ist die Repräsentativität der Probenahme gemäß ÖNORM EN 15259 zu überprüfen. Dies gilt nicht für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 10 MW, welche mit Brennstoffen gemäß § 10 EGK sowie Heizöl extraleicht schwefelarm betrieben werden.
(4) Einzelmessungen für die im Bescheid festgelegten Schadstoffkomponenten sind bei der Abnahmemessung in zwei Laststufen (unterer und oberer Wärmeleistungsbereich) durchzuführen. Es sind im Zuge eines Messvorganges je Lastzustand mindestens drei aufeinanderfolgende Messwerte zu ermitteln.
(5) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 10 MW darf für Brennstoffe gemäß § 10 EGK sowie Heizöl extraleicht schwefelarm bei der Abnahmemessung und wiederkehrenden Prüfung die Messdauer bei Vorliegen besonderer Betriebsbedingungen, wie stark wechselnden Leistungen (zB Schnelldampferzeuger), reduziert werden. Dies ist vom Sachverständigen (§ 14 EGK) zu begründen und aufzuzeichnen. Die Messdauer von 15 Minuten für einen Messwert darf dabei nicht unterschritten werden.
(6) Werden von der Behörde Emissionsgrenzwerte für andere Schadstoffe als CO, SO2, NOX und Staub festgelegt, sind die jeweiligen Bestimmungen der AVV bezüglich Methodik und Messdauer heranzuziehen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt werden, sind CENNormen oder vergleichbare nationale oder internationale Normen heranzuziehen.
(7) Wiederkehrende Messungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Es sind im Zuge eines Messvorganges mindestens drei aufeinanderfolgende Einzelmesswerte zu ermitteln.
Abkürzung
EMV-L
Einzelmessungen
Auswertung und Einhaltekriterien
§ 9. (1) Für die Auswertung der Messwerte ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN ISO 20988 zu ermitteln. Die Messunsicherheit der Messmethode darf jedoch am Emissionsgrenzwert nachfolgende Werte nicht überschreiten:
| Emission | Wert des Konfidenzintervalls |
|---|---|
| CO | 10% |
| SO2 | 20% |
| NOX | 20% |
| Staub | 30% |
Messunsicherheiten für Schadstoffemissionen dürfen bei der Messung von organischem Kohlenstoff (Corg) 30%, von Dioxinen und Furanen 50% und von allen anderen Schadstoffemissionen 40% nicht überschreiten.
(2) Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) sind auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert zu bilden. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.
Hiebei bedeutet:
BWBeurteilungswert
MWMesswert
EGWEmissionsgrenzwert
MUEGWMessunsicherheit am Emissionsgrenzwert in Prozent
(3) Aus jedem einzelnen Messwert ist ein Beurteilungswert zu ermitteln. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Beurteilungswerte den festgelegten Emissionsgrenzwert überschreitet.
(4) Abweichend von Abs. 1 gelten für Messungen gemäß § 4 Abs. 2 die Anforderungen bezüglich der Ermittlung der Messunsicherheit bei Einhaltung der ÖVE/ÖNORM EN 503791 und 2 als erfüllt. Zur weiteren Berechnung wird die angegebene Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert, wie unter Abs. 1 angeführt, herangezogen.
(5) Bei der Abnahmemessung gilt abweichend von der Ermittlung des Beurteilungswertes gemäß Abs. 2 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Messwert zuzüglich der ermittelten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
Abkürzung
EMV-L
Einzelmessungen
Auswertung und Einhaltekriterien
§ 9. (1) Für die Auswertung der Messwerte ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN ISO 20988 zu ermitteln. Die Messunsicherheit der Messmethode darf jedoch am Emissionsgrenzwert nachfolgende Werte nicht überschreiten:
| Emission | Wert des Konfidenzintervalls |
|---|---|
| CO | 10% |
| SO2 | 20% |
| NOX | 20% |
| Staub | 30% |
Messunsicherheiten für Schadstoffemissionen dürfen bei der Messung von organischem Kohlenstoff (Corg) 30%, von Dioxinen und Furanen 50% und von allen anderen Schadstoffemissionen 40% nicht überschreiten.
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