Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Bundeshöchstzahl 2011
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Artikel 1
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen AusländerInnen (Bundeshöchstzahl) im Jahre 2011 beträgt 253.567.
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