Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2009, wird verordnet:
§ 1. Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import und das Verbringen nach Österreich.
§ 2. § 1 gilt nicht für Produkte, Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß den arzneimittel- oder apothekenrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht, nach Österreich importiert oder verbracht werden dürfen.
§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend das Inverkehrbringen, den Import, und das Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten, BGBl. II Nr. 58/2009, außer Kraft.
Anlage
Naphthoyl-Indole und Naphthylmethyl-Indole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst eines 3-(1-Naphthoyl)indol oder 1H-Indol-3-yl-(1-Naphthyl)methan abgeleitet werden kann, sofern er
an der Stickstoff-Position des Indol Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
im Indol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Naphthoylpyrrole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 3-(1-Naphthoyl)pyrrol abgeleitet werden kann, sofern er
an der Stickstoff-Position des Pyrrol-Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl-Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
im Pyrrol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff, oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Naphthylmethyl-Indene:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 1-(1-Naphthylmethyl)inden abgeleitet werden kann, sofern er
an der 3-Position des Inden Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
im Inden Ring oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Phenylacetyl-Indole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 3-Phenylacetylindol abgeleitet werden kann, sofern er
an der Stickstoff-Position des Indol Rings einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl-Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
im Indol- oder aromatischen Ringsystem (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist;
Cyclohexyl-Phenole:
Jeder Stoff, der von dem chemischen Grundgerüst von 2-(3-Hydroxycyclohexyl)phenol abgeleitet werden kann, sofern er
an der 5-Position des Phenol Ring einen Wasserstoff, eine Alkyl-, Alkenyl-, Alkynyl-, Cycloalkylmethyl-, Cycloalkylethyl- oder 2-(4-Morpholinyl)ethyl- Seitenkette, in der auch ein oder mehrere Halogenatome enthalten sein können,
oder
an jeder (freien) Position des Cyclohexyl-Rings (an einer oder mehreren Stellen) einen Wasserstoff oder jegliche chemisch mögliche Substitution aufweist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.