Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport der Anspruchsberechtigten betragen jeweils
mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,63 € pro Kilometer und
mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde
für einen Primäreinzeltransport 4 783,90 € und
für einen Primärdoppeltransport 2 391,90 € pro Person.
§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege der Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen jeweils
für eine stationäre Pflege 529,93 € pro Tag und
für eine ambulante Behandlung 37,47 € pro Behandlung.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2011 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 342/2008, außer Kraft.
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