Vereinbarung zwischen EUROCONTROL und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Republik Österreich über den Zugang zu den Daten und Informationen in der Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)
Ratifikationstext
Präambel/Promulgationsklausel
| nachstehend als “EUROCONTROL” bezeichnet, |
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und dem österreichischen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
| nachstehend als “nationale Behörde” bezeichnet, |
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im Folgenden einzeln als “Partei” und gemeinsam als “Parteien” bezeichnet –
gestützt auf das Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt “EUROCONTROL”, geändert durch das am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Protokoll, und insbesondere dessen Artikel 2 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12;
gestützt auf die Maßnahme Nr. 10/160 der Ständigen Kommission vom 6. Mai 2010 betreffend die Übertragung der Befugnis an die Agentur, mit einer/einem oder mehreren Vertragsparteien, Nichtmitgliedstaaten und internationalen Organisationen Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf die Unterstützung und Verbesserung ihrer Umweltpolitik im Luftfahrtbereich, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs einer “Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS)“, und entsprechende Vereinbarungen zu schließen;
in der Erwägung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Amtsblatt 2003 L 275, Seite 32);
in der Erkenntnis, dass EUROCONTROL eine zentrale Grundlage für die Vereinfachung der Funktionsweise des Systems bereitstellt, dank der Flugverkehrsdaten und des Fachwissens im Bereich der Treibstoffverbrauchsschätzungen, die bereits für andere öffentliche Zwecke genutzt werden;
in Anbetracht der Kosteneffizienz, die sich ergibt, wenn Daten und Informationen in Bezug auf eventuell dem System unterworfene Luftfahrzeugbetreiber den Staaten in elektronischer Form direkt bereitgestellt werden, bei gleichzeitiger Wahrung eines angemessenen Umfangs an Konformität, Vertraulichkeit und Sicherheit;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich
1.1. Diese Vereinbarung betrifft die Bereitstellung von Daten und Informationen durch EUROCONTROL an die Republik Österreich, die geeignet sind, zur Wirksamkeit des vorhandenen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten im Bereich der Luftfahrt, wie durch die Richtlinie 2003/87/EG eingeführt, sowie zur Konformität mit diesem System beizutragen.
1.2. Die Daten und Informationen werden über eine von der Agentur EUROCONTROL verwaltete Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF) zugänglich gemacht. EUROCONTROL entwickelt und betreibt die ETS-SF entsprechend den in Anhang 1 aufgeführten Spezifikationen.
1.3. Die Daten und Informationen werden ausschließlich für den Zweck bereitgestellt, der Republik Österreich beim Umgang mit den Luftfahrzeugbetreibern, die in seine/ihre administrative Zuständigkeit im Rahmen des Systems fallen oder fallen könnten, in den folgenden begrenzten Bereichen zu unterstützen:
(a) Überprüfung der von den Luftfahrzeugbetreibern in ihren Überwachungsplänen eingereichten Daten im Hinblick auf die Genehmigung dieser Pläne;
(b) Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung durch die Luftfahrzeugbetreiber;
(c) Überprüfung der von den Luftfahrzeugbetreibern in ihren jährlichen Emissionsberichten oder im Tonnenkilometerbericht vorgelegten Daten;
(d) Ermöglichen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte;
(e) mögliche Bewertung der Konformität mit dem System und Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen nach nationalem Recht wegen der Nichteinhaltung von Erfordernissen des Systems; und
(f) Schätzung des CO2-Ausstoßes.
1.4. EUROCONTROL ist nicht für Entscheidungen in den Bereichen Betrieb, Technik, Finanzen und/oder Management verantwortlich, die die Republik Österreich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und/oder Vorrechte trifft.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. “Zugangsrechte“:
von EUROCONTROL nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem Nutzer eingeräumte Genehmigung für den Zugang zur ETS-SF und den Abruf einzelner Daten und Informationen aus der ETS-SF.
2.2. “Vereinbarung”:
die vorliegende besondere zweiseitige Vereinbarung zwischen EUROCONTROL und einem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat über Unterstützung im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem (ETS).
2.3. “Daten und Informationen”:
Fakten, Informationen, Unterlagen, Kenntnisse oder andere Elemente, einschließlich Daten und elektronische Daten, die dem Nutzer über die ETS-SF zugänglich sind.
2.4. “Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem (ETS-SF)”:
Die Datenbank, Computersysteme und Telekommunikationsnetze EUROCONTROLs, auf denen kommerzielle Anwendungen laufen, und Systeme für Verwaltung, Entwicklungstests and technische Unterstützung, einschließlich dazugehöriger Dienste und Vorgänge, welche zusammen die in den Spezifikationen festgelegten Funktionalitäten erbringen.
2.5. “Helpdesk”:
Eine über Telefon oder per E-Mail erreichbare Anlaufstelle zur Unterstützung, die dem Nutzer zur Verfügung steht und ihm bei der Nutzung der ETS-SF und der bereitgestellten Daten und Informationen hilft.
2.6. “Spezifikationen”:
Beschreibung der Funktionalitäten der ETS-SF in Form eines Satzes von system- und nutzerseitigen Anforderungen und Daten- und Algorithmen-Spezifikationen.
2.7. “Nutzer”:
eine juristische Person, die Partei dieser Vereinbarung ist und der ein direkter Zugang zur ETS-SF ermöglicht wird, einschließlich ihrer Beschäftigten und Bevollmächtigten aus Ministerien und Umweltagenturen, für die der Zugang nach dem Grundsatz "Kenntnis notwendig" erforderlich ist, um die Vereinbarung durchzuführen.
Artikel 3 – Zugang zu den Leistungen und Verfügbarkeit
3.1. Das Datum, zu dem die ETS-SF dem Nutzer erstmalig zur Verfügung steht, ist der 17. Januar 2011.
3.2. Der Zugang zur ETS-SF wird dem Nutzer vorbehaltlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die nationale Behörde gewährt. Die detaillierten Zugangsrechte und die Verfügbarkeit werden von EUROCONTROL nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang 1 spezifiziert und gewährt. Der Zugang zur ETS-SF wird dem Nutzer zu den finanziellen Bedingungen nach Artikel 4 und 5 gewährt.
3.3. EUROCONTROL unternimmt größtmögliche Anstrengungen, um während der Bürozeit einen ununterbrochenen Zugang zum System sicherzustellen. Für den Fall, dass während dieser Zeit Störungen auftreten, erteilt EUROCONTROL dem Nutzer über den Helpdesk genaue und aktuelle Informationen über den Status der ETS-SF.
3.4. Die Daten und Informationen für ein gegebenes Kalenderjahr bleiben bis Ende des folgenden Kalenderjahres zugänglich. Anschließend bewahrt EUROCONTROL die Daten für mindestens acht (8) Jahre auf. Auf begründetes Ersuchen des Nutzers wird EUROCONTROL diese Daten bereitstellen.
Artikel 4 – Kosten
4.1. Die Kosten, die EUROCONTROL bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, werden von den teilnehmenden nationalen Behörden entsprechend dem in Anhang 2 als Referenz aufgeführten Umlageschlüssel getragen, und die erforderlichen Mittel werden EUROCONTROL nach Artikel 5 bereitgestellt.
4.2. Die Gesamtkosten für die Entwicklung und den Betrieb der ETS-SF werden auf höchstens 2.302.463 Euro veranschlagt (zwei Millionen dreihundertzweitausendvierhundertdreiundsechzig Euro). Die Kostenschätzungen sind in Anhang 3 im Einzelnen aufgeführt. EUROCONTROL kann im Rahmen der Obergrenze von 2.302.463 Euro von den in Anhang 3 genannten Ansätzen je Kostenkategorie abweichen.
4.3. Die Kosten verteilen sich auf drei Entwicklungs- und Betriebszeiträume:
| - | bis zum 30. April 2011: 973.000 Euro; |
|---|---|
| - | 1. Mai 2011 – 30. April 2012: 655.000 Euro; |
| - | 1. Mai 2012 – 30. Juni 2013: 674.000 Euro. |
4.4. Die genannten Kosten unterliegen einer Überprüfung nach den in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen.
4.5. Für die Gebührenerhebung, die ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, gelten folgende Vorkehrungen:
(a) Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der ETS-SF werden anhand der EUROCONTROL-Gebührenerhebungsregelungen ermittelt, die am Tage der Unterzeichung dieser Vereinbarung gelten. Für den Fall, dass diese Regelungen während der Durchführung dieser Vereinbarung durch die zuständigen Instanzen EUROCONTROLs geändert werden, kommen die geänderten Regelungen zur Anwendung, und diese Vereinbarung wird nach den Bestimmungen in Artikel 16 entsprechend geändert.
(b) Die Kosten schließen alle direkten Kosten ein:
| - | Personalkosten, Kosten für entsandtes Personal, von den teilnehmenden nationalen Behörden genehmigte Dienstreise- und Ausbildungskosten; diese Kosten werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsstatuts des festangestellten Personals der Agentur EUROCONTROL berechnet; |
|---|---|
| - | alle Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung beziehungsweise Bereitstellung von Ausrüstungen und/oder Aufwand und Leistungen durch unter Vertrag stehende Dritte werden entsprechend in Rechnung gestellt; die Kosten werden gegebenenfalls unter Einbeziehung der Umsatzsteuer ermittelt. |
(c) Die Kosten schließen die Gemeinkosten ein, die den unter Buchstabe (b) aufgeführten direkten Kosten mit einem Satz von 15% für den ersten Entwicklungs- und Betriebszeitraum der ETS-SF aufgeschlagen werden, und für die anschließenden Zeiträume mit dem dann geltenden Satz, der vorläufig auf 38,7% veranschlagt wird.
Artikel 5 – Zahlung
5.1. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Ablauf der in Artikel 4.3 genannten Zeiträume übermittelt EUROCONTROL der nationalen Behörde eine Zahlungsaufforderung, der ein Finanzbericht über die ETS-SF beigefügt ist. Ausführliche Angaben zur Zahlung sind in Anhang 4 enthalten.
5.2. Der von EUROCONTROL geforderte Zahlungsbetrag wird binnen sechzig (60) Tagen nach der Zahlungsaufforderung fällig.
5.3. Bei Verzögerungen bei der Zahlung des nach Absatz 1 fälligen Betrages werden Verzugszinsen zu dem jährlich von der erweiterten EUROCONTROL-Kommission für Streckengebühren genehmigten Zinssatz erhoben. Jeder Tag über den in Absatz 2 festgelegten Zeitraum hinaus wird als 1/360 eines Jahres berechnet. Dieser Satz wird der nationalen Behörde jedes Jahr zusammen mit der in Absatz 1 genannten Zahlungsaufforderung übermittelt.
5.4. Bei Zahlungsverzug kann EUROCONTROL den Zugang zur ETS-SF solange aussetzen, bis die Zahlung geleistet worden ist.
Artikel 6 – Vertraulichkeit und Sicherheit
6.1. Dem Nutzer zugänglich gemachte Daten und Informationen, die eine juristische oder natürliche Person betreffen und es unmittelbar oder mittelbar ermöglichen, diese Person zu identifizieren, gelten als vertraulich, es sei denn, diese Daten und Informationen
(a) sind vom Datenbereitsteller als nicht vertraulich deklariert worden,
(b) sind dem Nutzer bereits vor der Offenlegung durch die EUROCONTROL bekannt und unterliegen keiner Bekanntmachungsbeschränkung,
(c) sind dem Nutzer rechtmäßig von einem Dritten ohne Bekanntmachungsbeschränkung zur Verfügung gestellt worden,
(d) sind der Öffentlichkeit auf andere Weise als im Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung des Nutzers bekannt gemacht geworden.
6.2. Die Offenlegung von nach Absatz 1 als vertraulich geltenden Daten und Informationen an Dritte ist strikt untersagt, selbst nach Beendigung der Vereinbarung.
6.3. Absatz 2 schließt die Offenlegung von vertraulichen Daten und Informationen nicht aus, die
(a) notwendig sind, die Luftfahrzeugbetreiber bei der Einhaltung ihrer Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu unterstützen,
(b) im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben sind, um die Prüftätigkeiten zwischen dem Luftfahrzeugbetreiber, der Prüfstelle und dem Nutzer zu ermöglichen,
(c) kraft geltender Gesetze, Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, um Durchsetzungsmaßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber zu ergreifen und schließlich sicherzustellen, dass sich die Luftfahrzeugbetreiber auf wirksame Weise an die Regeln des Systems halten.
6.4. Durch diese Vereinbarung wird die Republik Österreich in keiner Weise daran gehindert, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen und nationalen Rechtsvorschriften über Informationsfreiheit, Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden.
6.5. EUROCONTROL und der Nutzer stellen sicher, dass an ihren jeweiligen Standorten angemessene Sicherheitssysteme eingerichtet sind. EUROCONTROL ist berechtigt, Interaktionen des Nutzers mit der ETS-SF zu überwachen und zurückzuverfolgen.
Artikel 7 – Nutzung der Daten und Informationen
7.1. Die Republik Österreich darf die Daten und Informationen nicht für andere als die in Artikel 1 vorgesehenen Zwecke verwenden, insbesondere nicht für gewerbliche Zwecke.
7.2. Jeder Missbrauch der Daten und Informationen oder jede Verletzung der nach dieser Vereinbarung gewährten Zugangsrechte stellt einen Bruch dieser Vereinbarung dar. EUROCONTROL kann den Zugang aussetzen und die Vereinbarung erforderlichenfalls nach Artikel 16.6 beenden.
Artikel 8 – Änderungen der Dienstleistung
8.1. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 16.4 kann die EUROCONTROL jederzeit neue Verbesserungen der ETS-SF im Rahmen dieser Vereinbarung vornehmen. EUROCONTROL holt die Stellungnahme der nach Artikel 11 eingesetzten Lenkungsgruppe ein, bevor sie Änderungen hinsichtlich der ETS-SF vornimmt, die zusätzliche Kosten zur Folge haben.
8.2. Der Nutzer kann EUROCONTROL Verbesserungen oder Weiterentwicklungen der ETS-SF vorschlagen. EUROCONTROL bewertet jede neue, vom Nutzer vorgeschlagene Spezifikation für die ETS-SF und kann entsprechende Änderungen vornehmen, wenn angemessene Ressourcen vorhanden sind und die neuen Spezifikationen als von allgemeinem Interesse für die Nutzer der ETS-SF gelten, wobei im Einklang mit den Verfahren der Lenkungsgruppe vorgegangen wird.
Artikel 9 – Gewährleistungen – Haftungsausschluss
9.1. Nach Artikel 1.4 ist EUROCONTROL nicht für die Umsetzung von allgemeinen Vorgehensweisen und Maßnahmen zur Einhaltung von nationalen Verpflichtungen und Anforderungen im Rahmen von ETS-Rechtsvorschriften zuständig.
9.2. EUROCONTROL gewährleistet, dass die ETS-SF die von den Datenbereitstellern, einschließlich den nationalen Flugsicherungseinrichtungen, erhaltenen Daten ordnungsgemäß verarbeitet und speichert. Sie stellt sicher, dass alle für die ETS-SF erforderlichen Daten und Informationen, für die sie verantwortlich ist, von ihr im Rahmen der Spezifikationen eingegeben und verarbeitet werden.
9.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 übernimmt EUROCONTROL keine Gewährleistung dafür, dass die Inhalte der ETS-SF unter allen Umständen genau, zuverlässig, vollständig und richtig sind oder dass die ETS-SF zu einem bestimmten Zeitpunkt oder an einem bestimmten Standort zugänglich ist. Im Allgemeinen werden die Flugdaten richtig, vollständig und aktuell und die Emissionsdaten von ausreichender Qualität, vollständig und aktuell sein, um den Erfordernissen von die Republik Österreich nach Artikel 1.3 Rechnung zu tragen.
9.4. Außer in Fällen absichtlicher Nichterfüllung, vorsätzlicher Vertragsverletzung oder grober Fahrlässigkeit ist EUROCONTROL nicht haftbar für:
| (a) | Verluste oder Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit etwaigen Mängeln in Bezug auf die Ausrüstung des Nutzers ergeben, |
|---|---|
| (b) | Handlungen oder Unterlassungen seitens des Betreibers eines Systems oder einer zwischengeschalteten Instanz, über die die EUROCONTROL keine Kontrolle ausübt, |
| (c) | Kosten, Verluste oder Schäden, die sich aus oder in Verbindung mit einer Unterbrechung im fortlaufenden Betrieb oder einer Minderung der Qualität der ETS-SF ergeben, |
| (d) | finanzielle Verluste oder andere Folgen im Zusammenhang mit der verspäteten oder fehlenden Verfügbarkeit von Daten und Informationen. |
9.5. Im Falle jeglicher Schritte eines Dritten gegen eine der Parteien im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung leisten beide Parteien einander Unterstützung.
Artikel 10 – Rechte am geistigen Eigentum
10.1. Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum, die sich auf die ETS-SF beziehen (insbesondere Urheberrechte für Datenbanken, Warenzeichen, Symbole, Layout, Daten, Know-how, Domain-Bezeichnung) verbleiben jederzeit bei EUROCONTROL.
10.2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 sind die Schätzungen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2–Werten, die der Republik Österreich nach Maßgabe dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden, ausschließliches Eigentum beider Parteien, das diese ohne vorherige und ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weitergeben dürfen. Diese Zustimmung darf ohne Angabe triftiger Gründe nicht verweigert werden.
10.3. Der Nutzer kann die aus der ETS-SF-Datenbank extrahierten Daten verwenden, um seine internen technischen Entwicklungen zu unterstützen, einschließlich - doch nicht begrenzt auf - Software-Funktionalitäten, technische Erfindungen, Konzepte, Prozesse, Produkte und Methoden zum Zwecke der Verbesserung des ETS, wie in der Richtlinie 2003/87/EG eingeführt. Auf Ersuchen der nach Artikel 11 eingesetzten Lenkungsgruppe gewährt der Nutzer anderen, am ETS-SF teilnehmenden nationalen Behörden für den gleichen Zweck Zugang und stellt die notwendigen Lizenzen für diese technischen Entwicklungen zur Verfügung.
Artikel 11 – Lenkung der ETS-SF
11.1. Es wird hiermit eine Lenkungsgruppe eingesetzt, der Vertreter der Parteien und aller anderen nationalen Behörden angehören, die an der ETS-SF teilnehmen. Die Lenkungsgruppe fasst ihre Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen.
11.2. Die Lenkungsgruppe ist für die Koordinierung der Verwaltung und Durchführung der Vereinbarungen in Bezug auf die ETS-SF zuständig. Zu diesem Zweck
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