Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Finanzprokuratur bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Der Projektzeitraum hat mit 1. Jänner 2002 begonnen und endet am 31. Dezember 2012.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
die Effizienz bei Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Vertretung und Rechtsberatung des Bundes und anderer Rechtspersonen zu steigern,
die bisher gegebene Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung aufrecht zu erhalten,
juristische Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Rechtspersonen in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau bereit zu halten,
die Einnahmen in Relation zu den Ausgaben durch die Umsetzung der Strukturreform langfristig zu erhöhen,
den Budgetbedarf bei mindestens gleich bleibender Leistungsqualität stabil zu halten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 6. Die Leiterin bzw. der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Rücklagen
§ 8. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierung-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 9. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz nach Anhörung des Controlling-Beirates und gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.
Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. (1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Finanzen wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet. Die Einrichtung des Controlling-Beirates wird bis 31. Dezember 2013 verlängert.
(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen, wobei eine Person zur bzw. zum Vorsitzenden zu bestellen ist, sowie
eine beratende, nicht stimmberechtigte Expertin bzw. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Geschäftsordnung
§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen die Leiterin bzw. der Leiter der Finanzprokuratur und die Vertreterin bzw. der Vertreter des Dienststellenausschusses der Finanzprokuratur beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass die bzw. der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Aufgaben
§ 14. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen sowie der Leiterin bzw. dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 15. (1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Die Leiterin bzw. der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Finanzen zu bedecken.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 501/2008, außer Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
– Etablierung der Finanzprokuratur als kompetenter, effizienter und moderner Dienstleister für ihre gesetzlich umschriebenen Mandanten;
– Festigung und der Ausbau der Finanzprokuratur als Vertrauensanwalt ihrer Kunden, der als zentraler Ansprechpartner seine Mandanten in allen Bereichen rechtlich vertritt und berät;
– dynamische Erweiterung und weitere Spezialisierung in einzelnen Rechtsgebieten (abgestimmt auf die Bedürfnisse der Mandanten) trotz grundsätzlicher Abdeckung aller Rechtsgebiete;
– Verstärkung der Koordinierungsfunktion für die Mandanten;
– Ausbau der Finanzprokuratur als unbürokratische und zentrale Anlaufstelle für BürgerInnen bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihre Mandanten (One Stop Shop);
– verstärkte Betreuung von im Finanzprokuraturgesetz vom 8.8.2008, BGBl. I Nr. 110/2008, neu definierten Mandanten (insbesondere der Länder und Gemeinden);
– Erreichung einer höheren Kostendeckung durch kostenbewusste Aufgabenübernahme und -erfüllung;
– Steigerung der Effizienz bei Erfüllung der vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen sowie
– Implementierung einer mit der des Bundes kompatiblen, effizienten und aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung; konkrete Gestaltung und Messung dieser Zielsetzungen.
Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
– Vertretung von Rechtsträgern als Partei oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
– Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern und Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers (Mediation);
– Erstattung von Schiedsgutachten;
– Beratung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben;
– Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
– Umfassende Beratung in Rechtsangelegenheiten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden;
– Anbieten genereller Rechtsinformationen;
– Einschreiten als Amtspartei in den gesetzlich vorgesehen Fällen sowie
– Entgegennahme von an den Bund zu richtenden Anspruchschreiben in zivilrechtlichen Angelegenheiten auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses und Weiterleitung dieser Schreiben an die zuständige Stelle.
Diese Aufgaben hat die Finanzprokuratur für folgende Mandanten wahrzunehmen:
Obligatorisch hat die Finanzprokuratur
– die Republik Österreich (Bund) vor allen ordentlichen Gerichten zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist, sowie
– Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zu vertreten, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt.
Fakultativ hat die Finanzprokuratur
– die Republik Österreich (Bund) in Rechtsangelegenheiten zu beraten;
– Länder und Gemeinden vor den ordentlichen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechtes sowie den Verwaltungsbehörden zu vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten zu beraten, ebenso wie
– Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist;
– Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
– Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist, bestellt sind;
– Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie
– Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung zu erfolgen hat.
– Die Finanzprokuratur hat ferner zum Schutz öffentlicher Interessen einzuschreiten und alle in Betracht kommenden Anträge und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet.
– Weiters hat sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten.
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