Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. November bzw. 7. Dezember 2010 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
getragen von dem Wunsch nach der weiteren Entwicklung und Festigung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten,
besorgt über die Gefahr der Ausbreitung der internationalen Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Staaten gefährden kann,
in der Absicht, bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität verstärkt zusammenzuarbeiten,
auf der Grundlage der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls1 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, des Übereinkommens über psychotrope Substanzen2 vom 21. Februar 1971 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie von Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000 samt seinen drei Zusatzprotokollen5 sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption6 vom 31. Oktober 2003, und
unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten7, des Zusatzprotokolls8 hiezu vom 8. November 2001 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,
nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der beiden Staaten,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005 und BGBl. III Nr. 11/2008.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.
7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
| Artikel 1 |
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| Gegenstand und Bereiche der Zusammenarbeit |
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(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zusammen, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nicht den Justizbehörden vorbehalten ist.
(2) Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und insbesondere auf folgende Bereiche:
Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit);
Terrorismus einschließlich dessen Finanzierung;
illegale Migration und Menschenhandel;
Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
illegaler Umgang mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen;
illegale Produktion und illegaler Handel mit und Schmuggel von Waffen, Munition, Sprengstoffen und giftigen sowie nuklearen und radioaktiven Substanzen;
Diebstahl von Kunstgegenständen, Antiquitäten und sonstigen Gütern von
erheblichem Wert und den illegalen Handel damit;
Diebstahl von Kraftfahrzeugen und den illegalen Handel damit;
Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und
deren Inverkehrbringung;
Fälschung von Dokumenten und deren Inverkehrbringung;
Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
Computerkriminalität;
Korruption.
| Artikel 2 |
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| Zuständige Behörden |
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(1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit.
(2) Jede Änderung betreffend die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in angemessener Zeit mitgeteilt.
| Artikel 3 |
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| Allgemeine Formen der Zusammenarbeit |
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(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und umfasst insbesondere:
die gegenseitige Übermittlung von Informationen, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beitragen kann;
die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von unbekannten Leichen;
die gegenseitige Unterstützung bei der Sachenfahndung;
die gegenseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen nationalen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen;
die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten;
die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörde einer Vertragspartei bei der Durchführung von polizeilichen Ermittlungshandlungen einschließlich Befragungen und Observationen zur Gefahrenabwehr durch Bedienstete der anderen Vertragspartei;
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung, über angewendete Methoden, Mittel und Techniken auf dem Gebiet der Kriminalistik sowie über den Einsatz neuer Ermittlungsmethoden, einschließlich Personalschulung sowie Opferunterstützungsprogramme;
den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen, den aktuellen Stand und Entwicklungstendenzen der Kriminalität;
den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung;
die Abhaltung von Expertentreffen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Informationen nach Absatz 1 teilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im Einzelfall nach Maßgabe ihres nationalen Rechts auch ohne Ersuchen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen annimmt, dass diese für die Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind.
(4) Sofern Informationen gemäß Absatz 3 personenbezogene Daten umfassen, werden solche Daten der anderen Vertragspartei ohne Ersuchen nur mitgeteilt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass diese Daten für den Empfänger zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind.
| Artikel 4 |
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| Inhalt, Form und Übermittlung von Ersuchen |
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(1) Ersuchen enthalten
den Namen der zuständigen ersuchenden Behörde und den Namen der
zuständigen ersuchten Behörde;
den Gegenstand des Ersuchens;
den Zweck und die Begründung des Ersuchens;
den Sachverhalt;
die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens bildet, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
die Frist für die Erledigung sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt;
alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Erledigung des Ersuchens dienlich sind.
(2) Benötigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weitere Informationen für die Erledigung des Ersuchens, so kann sie diese bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei anfordern.
(3) Ersuchen und deren Erledigung erfolgen grundsätzlich schriftlich. In dringenden Fällen können Ersuchen und deren Erledigung auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Sollten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, ist eine weitere Bestätigung erforderlich.
(4) Ersuchen erfolgen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in die englische Sprache. Entsprechendes gilt für die Erledigung von Ersuchen.
| Artikel 5 |
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| Verbindungsbeamte |
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Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.
| Artikel 6 |
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| Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung |
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Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Straftaten, über terroristische Vereinigungen, über terroristische Handlungsmethoden und die verwendeten technischen Hilfsmittel sowie über die Finanzierung von terroristischen Straftaten.
| Artikel 7 |
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| Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration |
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Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, welche die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Visa ermöglichen.
| Artikel 8 |
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| Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der mit Suchtmitteln in Verbindung stehenden Kriminalität |
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Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 5 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere
Erkenntnisse zu geplanten und verübten Straftaten und zu daran beteiligten Personen und Organisationen;
Informationen über Orte und Methoden der illegalen Erzeugung und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte;
Informationen in Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen, um deren Abzweigung zu verhindern;
Informationen, einschließlich operativer und forensischer Erkenntnisse zu Suchtgiften und psychotropen Substanzen;
Informationen über Ermittlungsmethoden;
statistisches Material;
Informationen über neue synthetische Suchtgifte, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe.
| Artikel 9 |
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| Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen |
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Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 13 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Analysen über die Verbreitung und Art von Korruptionsphänomenen, über Ursachen und Bedingungen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Korruption stehen, sowie Informationen über Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen und fördern insbesondere den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie hinsichtlich der Anwendung von Rechtsvorschriften.
| Artikel 10 |
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| Zeugenschutz |
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(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).
(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.
(3) Eine gesonderte Durchführungsvereinbarung in jedem Einzelfall regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen.
(4) Die zu schützende Person muss bei der ersuchenden Vertragspartei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird jedoch nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.
(5) Sofern erforderlich, trägt die ersuchende Vertragspartei für die zu schützenden Personen die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen notwendigen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Vertragspartei ersucht hat. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen.
(6) Die ersuchte Vertragspartei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Die ersuchende Vertragspartei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützende Person wieder zu übernehmen.
| Artikel 11 |
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| Vertraulichkeit der Informationen |
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