Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter erlassen wird
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2012
Heimarbeitstarif
für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter
Geltungsbereich
§ 1.
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.
Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2012
Entgelte
§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind nach dem am 22. März 2011 abgeschlossenen Kollektivvertrag für das Papier verarbeitende Gewerbe, Lohntabelle für Papierkonfektionsarbeiter, Lohngruppe 5, mit einem Stundenlohn von 6,38 € zu berechnen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2012
Heimarbeitszuschlag
§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen Unkosten(Heimarbeits)zuschlag von 10%. Dieser ist gesondert auszuweisen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2012
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 4. Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration werden nach dem Kollektivvertrag für das Papier verarbeitende Gewerbe, abgeschlossen am 19. November 2002, ab diesem Zeitpunkt wie folgt geregelt:
Der Urlaubszuschuss beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
Die Weihnachtsremuneration beträgt vom 1. bis zum vollendeten 6. Dienstjahr 4 Wochenverdienste, d.s. 8%; ab dem 7. Dienstjahr 4 1/3 Wochenverdienste, d.s. 8,67%.
Heimarbeiter, die während des Jahres in den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 228/2012
Wirksamkeitsbeginn
§ 5. Dieser Heimarbeitstarif ist ab 1. April 2011 gültig.
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