Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-07-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2010, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

1.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2.

Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,

3.

mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,

4.

Spielzeugdampfmaschinen und

5.

Schleudern und Steinschleudern.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

1.

Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2.

Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,

3.

mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,

4.

Spielzeugdampfmaschinen und

5.

Schleudern und Steinschleudern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Hersteller“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

2.

„Bevollmächtigter“: ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

3.

„Importeur“: ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat in der Europäischen Union erstmalig in Verkehr bringt;

4.

„Händler“: ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug in Verkehr bringt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

5.

„Zuständige Behörde“: ist der Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG;

6.

„harmonisierte Norm“: ist eine Norm, die von einem anerkannten europäischen Normungsgremium erstellt wurde;

7.

„Konformitätsbewertung“: ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind;

8.

„Konformitätsbewertungsstelle“: ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

9.

„Rückruf“: ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits beim Endverbraucher befindlichen Spielzeugs abzielt;

10.

„Rücknahme“: ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Spielzeug in Verkehr gebracht wird;

11.

„CE-Kennzeichnung“: ist jene Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt;

12.

„funktionelles Produkt“: ist ein Produkt, das auf die gleiche Art und Weise funktioniert und benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Anlage handeln kann;

13.

„funktionelles Spielzeug“: ist ein Spielzeug, das dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt sind, und bei dem es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Einrichtung handeln kann;

14.

„Wasserspielzeug“: ist ein Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt und dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten;

15.

„bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit“: ist die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug auf Grund seiner Bauart erreichen kann;

16.

„Aktivitätsspielzeug“: ist ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten;

17.

„chemisches Spielzeug“: ist ein Spielzeug, das für den direkten Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen und eine altersgemäße Verwendung unter der Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist;

18.

„Brettspiel für den Geruchssinn“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, einem Kind dabei zu helfen, die Erkennung verschiedener Gerüche oder Düfte zu erlernen;

19.

„Kosmetikkoffer“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, Kindern dabei zu helfen, Produkte wie Parfüme, Seifen, Cremes, Shampoos, Badeschaum, Lippenglanzstifte, Lippenstifte, Make-up, Zahnpasta und Haarfestiger herzustellen;

20.

„Spiel für den Geschmackssinn“: ist ein Spielzeug, dessen Zweck darin besteht, dass Kinder unter Verwendung von Lebensmittelzutaten wie Süßstoffen, Flüssigkeiten, Pulver und Aromen Süßigkeiten oder andere Gerichte herstellen können;

21.

„Schaden“: ist eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur;

22.

„Gefahr“: ist die mögliche Ursache eines Schadens;

23.

„Risiko“: ist die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens;

24.

„zur Verwendung durch… bestimmt“: bringt zum Ausdruck, dass Eltern oder Aufsichtspersonen auf Grund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist.

Allgemeine Grundsätze

§ 3. (1) Spielzeug darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es

1.

die allgemeinen Sicherheitsanforderungen erfüllt, wonach es bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch entsprechend dem Verhalten von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden darf.

2.

die in Anlage 2 angeführten besonderen Sicherheitsanforderungen erfüllt,

3.

mit den in Anlage 5 angeführten Warnhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist und

4.

die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, trägt.

(2) Spielzeug, das keine CE-Kennzeichnung trägt oder auch sonst dieser Verordnung nicht entspricht, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, wenn es mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht wurde.

EG-Konformitätserklärung

§ 4. (1) Der Hersteller hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen durch eine EG-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1und 2 erfüllt sind.

(2) Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anlage 3 dieser Verordnung und den Modulen A, B oder C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13. August 2008, angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage 3. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

Pflichten des Herstellers

§ 5. (1) Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entworfen und hergestellt wurde.

(2) Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zu erstellen und die gemäß § 10 anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in § 4 genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und die technischen Unterlagen gemäß § 12 zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

(5) Der Hersteller hat, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher

1.

Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen zu nehmen,

2.

Prüfungen vorzunehmen,

3.

erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe zu führen und

4.

die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(7) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst werden.

(8) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Der Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Spielzeugen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

Pflichten des Herstellers

§ 5. (1) Der Hersteller hat zu gewährleisten, wenn er das Spielzeug erstmalig in Verkehr bringt, dass dieses gemäß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 entworfen und hergestellt wurde.

(2) Der Hersteller hat die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 zu erstellen und die gemäß § 10 anzuwendende Konformitätsbewertung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, hat der Hersteller die in § 4 genannte EG-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung gemäß der Spielzeugkennzeichnungsverordnung anzubringen.

(3) Der Hersteller hat die EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und die technischen Unterlagen gemäß § 12 zehn Jahre ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Spielzeugs aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren zu gewährleisten, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Spielzeugs oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

(5) Der Hersteller hat, falls dies angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiko als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher

1.

Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen zu nehmen,

2.

Prüfungen vorzunehmen,

3.

erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe zu führen und

4.

die Händler über jegliche Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass sein Spielzeug eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt, oder, falls dies auf Grund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(7) Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in deutscher Sprache abgefasst werden.

(8) Der Hersteller hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden wird und die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Der Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat, zu kooperieren.

Bevollmächtigte

§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und der technischen Unterlagen gemäß § 12 für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;

2.

auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;

3.

auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der Gefahren, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Bevollmächtigte

§ 6. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.