Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-07-20
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Ferner müssen die Bezeichnungen der folgenden allergenen Duftstoffe auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder Teilen davon zugesetzt werden:

Nr. Bezeichnung des allergenen Duftstoffs CAS-Nummer
(1) Anisylalkohol 105-13-5
(2) Benzylbenzoat 120-51-4
(3) Benzylcinnamat 103-41-3
(4) Citronellol 106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4
(5) Farnesol 4602-84-0
(6) Hexylzimtaldehyd 101-86-0
(7) Lilial 80-54-6
(8) d-Limonen 5989-27-5
(9) Linalool 78-70-6
(11) 3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on 127-51-5
(12) Acetylcedren 32388-55-9
(13) Amylsalicylat 2050-08-0
(14) trans-Anethol 4180-23-8
(15) Benzaldehyd 100-52-7
(16) Campher 76-22-2; 464-49-3
(17) Carvon 99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8
(18) Beta-Caryophyllen (ox.) 87-44-5
(19) Rosen-Keton-4 (Damascenon) 23696-85-7
(20) Alpha-Damascon (TMCHB) 43052-87-5; 23726-94-5
(21) Cis-beta-Damascon 23726-92-3
(22) Delta-Damascon 57378-68-4
(23) Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA) 151-05-3
(24) Hexadecanolacton 109-29-5
(25) Hexamethylindenopyran 1222-05-5
(26) (DL)-Limonen 138-86-3
(27) Linalylacetat 115-95-7
(28) Menthol 1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5
(29) Methylsalicylat 119-26-8
(30) 3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4-en-2-ol 67801-20-1
(31) alpha-Pinen 80-56-8
(32) beta-Pinen 127-91-3
(33) Propylidenphthalid 17369-59-4
(34) Salicylaldehyd 90-02-8
(35) alpha-Santalol 115-71-9
(36) beta-Santalol 77-42-9
(37) Sclareol 515-03-7
(38) alpha-Terpineol 10482-56-1; 98-55-5
(39) Terpineol (Isomerengemisch) 8000-41-7
(40) Terpinolen 586-62-9
(41) Tetramethylacetyloctahydronaphthalene 54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9
(42) Trimethylbenzolpropanol (Majantol) 102694-68-4
(43) Vanillin 121-33-5
(44) Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl 83863-30-3; 8006-81-3
(45) Rindenöl aus Cedrus Atlantica 92201-55-3; 8000-27-9
(46) Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie 8007-80-5
(47) Rindenöl aus Ceylonzimt 84649-98-9
(48) Blütenöl aus der Bitterorange 8016-38-4
(49) Fruchtschalenöl aus der Bitterorange 72968-50-4
(50) Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst 89957-91-5
(51) Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst 84929-31-7
(52) Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis (Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst 97766-30-8; 8028-48-6
(53) Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus) 89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3
(54) Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp. 92502-70-0; 8000-48-4
(55) Blatt/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus) 8000-34-8
(56) Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale) 84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6
(57) Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana) 8000-27-9; 85085-41-2
(58) Fruchtöl aus echtem Lorbeer 8007-48-5
(59) Blätteröl aus echtem Lorbeer 8002-41-3
(60) Kernöl aus echtem Lorbeer 84603-73-6
(61) Lavendel 91722-69-9
(62) Echter Lavendel 84776-65-8
(63) Pfefferminze 8006-90-4; 84082-70-2
(64) Grüne Minze 84696-51-5
(65) Narzisse Verschiedene, einschließlich 90064-25-8
(66) Duftgeranie 90082-51-2; 8000-46-2
(67) Bergkiefer 90082-72-7
(68) Zwergkiefer 97676-05-6
(69) Indisches Patschuli 8014-09-3; 84238-39-1
(70) Rosenblütenöl Verschiedene, einschließlich 8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6
(71) Sandelholzbaum 84787-70-2; 8006-87-9
(72) Terpentinöl 8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0
11.

Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Nummern 41 bis 55 der in Z 10 erster Absatz angeführten Liste enthalten sind, sowie der Duftstoffe, die in den Nummern 1 bis 11 der in Z 10 dritter Absatz dieser Nummer angeführten Liste enthalten sind, sind in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn erlaubt, sofern

a)

diese Duftstoffe klar auf der Verpackung gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anlage 5 Teil B Z 10 genannte Warnhinweis enthalten ist,

b)

gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung hergestellten Produkte den Anforderungen der Kosmetikverordnung entsprechen, und

c)

diese Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Nahrungsmittel in Einklang stehen. Derartige Brettspiele für den Geruchssinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmackssinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anlage 5 Teil B Z 1 entsprechen.

12.

Unbeschadet der Z 3, 4 und 5 dürfen die folgenden Migrationsgrenzwerte von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:

Element mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien
Aluminium 2 250 560 28 130
Antimon 45 11,3 560
Arsen 3,8 0,9 47
Barium 1500 375 18750
Bor 1 200 300 15 000
Cadmium 1,3 0,3 17
Chrom (III) 37,5 9,4 460
Chrom (VI) 0,02 0,005 0,053
Cobalt 10,5 2,6 130
Kupfer 622,5 156 7 700
Blei 2,0 0,5 23
Mangan 1 200 300 15 000
Quecksilber 7,5 1,9 94
Nickel 75 18,8 930
Selen 37,5 9,4 460
Strontium 4 500 1 125 56 000
Zinn 15 000 3 750 180 000
Organozinnverbindungen 0,9 0,2 12
Zink 3 750 938 46 000

Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug oder Spielzeugbestandteile, das/die beim Gebrauch gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durch seine/ihre Zugänglichkeit, seine/ihre Funktion, sein/ihr Volumen oder seine/ihre Masse jegliche Gefährdung durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt/ ausschließen.

IV. Elektrische Eigenschaften

1.

Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden. Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht.

2.

Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines Stromschlags auszuschließen.

3.

Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.

4.

Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.

5.

Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.

6.

Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebsmittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen Maßnahmen der Union sicher betrieben werden.

7.

Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder auf Grund äußerer Einflüsse ausfällt.

8.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.

9.

Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.

V. Hygiene

1.

Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird.

2.

Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Ziffer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen.

VI. Radioaktivität

Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.

Anlage 2, Anhang A

Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Anlage 2 Teil III Z 4, 5 und 6

Stoff Einstufung Erlaubte Verwendung
Nickel CMR 2 In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen
Cobalt CMR 1B In Spielzeug und Spielzeugteilen aus nichtrostendem Stahl als Verunreinigung des im nichtrostenden Stahl enthaltenen Nickels In Spielzeugteilen, die elektrischen Strom leiten sollen In Neodym-Magneten, die in Spielzeug verwendet werden, wenn diese Magnete nicht verschluckt oder eingeatmet werden können

Anlage 2, Anhang B

Einstufung von Stoffen und Gemischen

Wegen des Zeitplans für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bestehen gleichwertige Arten des Verweises auf eine bestimmte Einstufung, die zu verschiedenen Zeitpunkten zu benutzen sind.

1.

Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen für die Zwecke von Anlage 2 Teil II Z 2

A. Kriterien, die vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gelten:

Stoffe

Der Stoff erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angeführten Gefahrenklassen oder kategorien:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

Gemische

Das Gemisch ist gefährlich im Sinne der Chemikalienverordnung 1999.

B. Ab dem 1. Juni 2015 anwendbares Kriterium:

Der Stoff oder das Gemisch erfüllt die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angeführten Gefahrenklassen oder kategorien:

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen betäubende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

c)

Gefahrenklasse 4.1;

d)

Gefahrenklasse 5.1.

2.

Rechtsvorschriften, die die Verwendung bestimmter Stoffe für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 4 lit. a und Z 5 lit. a betreffen

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 festgelegten Werte.

Ab dem 1. Juni 2015 sind die für die Einstufung von Gemischen, die den jeweiligen Stoff enthalten, relevanten Konzentrationswerte die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Werte.

3.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 4 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

Stoffe

Anlage 2 Teil III Z 4 gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 4 für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung 1999 – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Anlage 2 Teil II Z 4 für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.

4.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Anlage 2 Teil III Z 5 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

Stoffe

Anlage 2 Teil III Z 5 gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 5 für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 3 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Anlage 2 Teil III Z 5 für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 2 eingestuft sind.

5.

Kategorien von Stoffen und Gemischen, die für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 3 Richtlinie 2009/48/EG als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestuft sind

Stoffe

Artikel 46 Absatz 3 Richtlinie 2009/48/EG gilt für Stoffe, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B oder 2 eingestuft sind.

Gemische

Vom 20. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG für Gemische, die auf Grund des Chemikaliengesetzes 1996 und der Chemikalienverordnung 1999 – soweit anwendbar – als CMR der Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind.

Ab dem 1. Juni 2015 gilt Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie 2009/48/EG für Gemische, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR der Kategorie 1A oder 1B oder 2 eingestuft sind.

Anlage 2, Anhang C

Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Stoff CAS-Nummer Grenzwert
TCEP 115-96-8 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
TCPP 13674-84-5 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
TDCP 13674-87-8 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert)
Bisphenol A 80-05-7 0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
Formamid 75-12-7 20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen bei Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff, die mehr als 200 mg/kg (Schwellenwert, der sich auf den Gehalt bezieht) enthalten.
1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on 2634-33-5 5 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial, entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
Reaktionsmasse aus: 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on [EG-Nr. 247-500-7] und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on [EG-Nr. 220-239-6] (3:1) 55965-84-9 1 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
5-Chlor-2-methylisothiazolin-3(2H)-on 26172-55-4 0,75 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
2-Methylisothiazolin-3(2H)-on 2682-20-4 0,25 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wässrigem Spielzeugmaterial
Phenol 108-95-2 5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) als Konservierungsmittel entsprechend den Verfahren nach EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005
Formaldehyd 50-00-0 1,5 mg/l (Migrationsgrenzwert) in polymeren Materialien für Spielzeug 0,1 ml/m3 (Emissionsgrenzwert) in Materialien aus Kunstharzpressholz für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Textilmaterialien für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Ledermaterialien für Spielzeug 30 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in Papiermaterialien für Spielzeug 10 mg/kg (Gehaltsgrenzwert) in wasserbasierten Materialien für Spielzeug.
Anilin 62-53-3 30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Textilmaterialien für Spielzeug und Ledermaterialien für Spielzeug 10 mg/kg als freies Anilin in Fingerfarben 30 mg/kg nach reduktiver Spaltung in Fingerfarben

Spezifische Grenzwerte für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden

Anlage 3

EG-Konformitätserklärung

1.

Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.

5.

Der unter Z 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Rechtsvorschriften:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Kennnummer)… hat… (Beschreibung ihrer Maßnahme)… und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8.

Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

Anlage 4

Technische Unterlagen

a)

eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);

b)

die gemäß § 10 Abs. 1 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);

c)

eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;

d)

eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;

e)

die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;

f)

eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;

g)

Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach § 10 Abs. 3 durchlaufen hat; und

h)

eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der Konformitätsbewertungsstelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß § 11 Abs. 2 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

Anlage 5

Warnhinweise

TEIL A

Allgemeine Warnhinweise

TEIL B

Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1.

Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

2.

Aktivitätsspielzeug

3.

Funktionelles Spielzeug

4.

Chemisches Spielzeug

5.

Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

6.

Wasserspielzeug

7.

Spielzeug in Lebensmitteln

8.

Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

9.

Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

10.

Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn


1.

Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

Anlage 5

Warnhinweise

TEIL A

Allgemeine Warnhinweise

TEIL B

Besondere Warnhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien

1.

Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

2.

Aktivitätsspielzeug

3.

Funktionelles Spielzeug

4.

Chemisches Spielzeug

5.

Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

6.

Wasserspielzeug

7.

Spielzeug in Lebensmitteln

8.

Imitationen von Schutzmasken oder helmen

9.

Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

10.

Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchssinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmackssinn


1.

Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.

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