Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung der Schweiz im Verfahren der Visumerteilung in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2011-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 1 mit 1. September 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(nachstehend "Vertragsparteien")

haben in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“) und

gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"),

Folgendes vereinbart:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.

Artikel 1

Geltungsbereich

Die Republik Österreich vertritt gemäß Artikel 8 des Visakodex die Schweizerische Eidgenossenschaft in Sofia (Bulgarien), Tirana (Albanien) und Zagreb/Agram (Kroatien) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien und assoziierten Staaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen2 (Schengener Durchführungsübereinkommen) gültiger Visa.


2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.

Artikel 2

Zuständigkeit

1 Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind in Anwendung von Artikel 1 für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2 Abweichend von Absatz 1, sind die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

Artikel 3

Verfahren

1 Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen den Visumantrag entgegen, erfassen die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führen die materielle Prüfung des Antrags durch.

2 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfüllt, entscheiden diese über den Visumantrag und stellen gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3 Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind befugt, Visa in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt sind.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nicht erfüllt, sind die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Bei Anträgen von Personen gemäß Artikel 4 dieser Vereinbarung findet Artikel 8 Absatz 2 des Visakodex Anwendung.

5 Im Falle einer Visumverweigerung gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das österreichische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6 Für den Fall, dass die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden für einen Visumantrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht zuständig sind, verweisen sie den Antragsteller an die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste schweizerische Vertretungsbehörde.

Artikel 4

Besondere Anträge

1 Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die Schweiz sind. Unter Berücksichtigung der traditionellen Rolle der Schweiz als Sitzstaat von internationalen Organisationen sind dies insbesondere Anträge von:

a)

Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in offizieller Funktion oder zu privaten Zwecken für einen kurzfristigen Aufenthalt (höchstens 90 Tage innerhalb von 6 Monaten) in die Schweiz einreisen;

b)

politischen Persönlichkeiten, ungeachtet des Passtyps (einschließlich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

c)

Personen, ungeachtet des Passtyps (einschließlich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund von internationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten genießen (zum Beispiel Delegierte, die eingeladen sind, an einer Konferenz teilzunehmen, die von der Schweiz oder von einer Organisation organisiert ist, mit der die Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen hat).

2 Die Schweiz stellt den zentralen österreichischen Behörden eine Liste mit den internationalen Organisationen zu, die mit der Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen haben.

3 Die Schweiz informiert die österreichischen Behörden über die innerstaatlich geregelte Visumpflicht für die obgenannten Personengruppen.

Artikel 5

Zuständige Behörden

1 Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram.

2 Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a)

In der Republik Österreich:

b)

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

3 Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind:

a)

Für Sofia:

b)

Für Tirana:

c)

Für Zagreb/Agram:

Artikel 6

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Artikel 7

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden zu.

Artikel 8

Berichterstattung

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden berichten dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

Artikel 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3 Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Geschehen in Wien, am 28. Juni 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

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