Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-07-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 Abs. 12 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,20 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.

§ 1. Das Entgelt für die gemäß § 25 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,42 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.

§ 1a. Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.

§ 2. Die Kosten der Probeneinsendung (wie Porto und Fracht) sowie der Probenzustellung gehen zu Lasten des Antragstellers (Verfügungsberechtigten).

§ 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. August 1988 über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 141/1999, außer Kraft.

Anlage 1

DAC u.Qualitätswein weiß 54 64,8
DAC u.Qualitätswein rot 62 74,4
DAC - Mittelburgenland 66 79,2
Spätlese weiß 66 79,2
Spätlese rot 74 88,8
Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeeren-
auslese, Eiswein und Strohwein weiß 70 84
rot 78 93,6

Anlage 1:

Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen

Punkte Betrag €
DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), weiß 65 92,30
DAC und Qualitätswein (jeweils ohne Prädikatsbezeichnung), rot 73 103,66
DAC Mittelburgenland 77 109,34
Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein weiß 74 105,08
Spätlese, Beerenauslese, Ruster Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein und Strohwein oder Schilfwein rot 82 116,44

Anlage 2

Untersuchungskriterien gemäß § 25 Abs. 1 Weingesetz 2009

Relative Dichte d (20/20) 6
vorhandener Alkoholgehalt %vol oder g/l 5
Gesamtrockenextrakt g/l 3
reduzierende Zucker (Glucose und Fructose) g/l 6
zuckerfreier Extrakt (berechnet) g/l 1
titrierbare Säure g/l 6
freie und gesamte schwefelige Säure mg/l 12
ursprüngliches Mostgewicht oder Gesamtalkohol °KMW 1
Sinnenprobe 9
Verwaltungsaufwand 5
Fremdfarbstoff künstlich J/N 5
Malvidindiglucosid mg/l 3
Prädikatswein
Gesamtphosphor g/l 6
optisches Drehvermögen 6
flüchtige Säure g/l 4
Äpfelsäure g/l 4

Anlage 2:

Untersuchungskriterien gemäß §25 Abs. 1 Weingesetz 2009

DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein Punkte
Relative Dichte d (20/20) 6
Vorhandener Alkoholgehalt %vol und g/l 5
Gesamttrockenextrakt g/l 3
Gesamtzucker (Glucose und Fructose) g/l 6
Zuckerfreier Extrakt g/l 1
Titrierbare Säuren g/l 6
Flüchtige Säuren g/l 8
Freie und gesamte schweflige Säure mg/l 12
Ursprüngliches Mostgewicht ° KMW und Gesamtalkohol %vol 1
Brennwert kJ/100 ml und kcal/100 ml 3
Sinnenprobe 9
Verwaltungsaufwand 5
Zusätzliche Untersuchungen bei DAC-, Qualitäts-, Kabinetts- und Prädikatswein rot
Fremdfarbstoff künstlich 5
Malvidindiglucosid mg/l 3
Zusätzliche Untersuchungen bei Prädikatswein und DAC-Prädikatswein weiß und rot
Glycerin 9
Zusätzliche Untersuchungen bei DAC Mittelburgenland
Äpfelsäure g/l 4

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