Bundesgesetz über die Gewährung eines Zweckzuschusses an das Bundesland Burgenland aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlass der 90-jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich im Jahr 2011 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt, der wie folgt zu verwenden ist:
Maßnahmen im Sinne der Zukunftssicherung im Bereich der Beschäftigung, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Jugend,
Kultur- und Bildungsprojekte zur Stärkung der Identität und Vielfalt im Burgenland, wie Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gedenken an Franz Liszt durchgeführt werden.
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen betraut.
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