Europäische Sozialcharta (revidiert)
(1) Vorbehaltlich des Artikels B verpflichtet sich jede der Vertragsparteien,
Teil I als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie entsprechend dem einleitenden Satz jenes Teils mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird;
mindestens sechs der folgenden neun Artikel des Teils II als für sich bindend anzusehen:
zusätzlich so viele Artikel oder Absätze des Teils II auszuwählen und als für sich bindend anzusehen, dass die Gesamtzahl der Artikel oder Absätze, durch die sie gebunden ist, mindestens sechzehn Artikel oder dreiundsechzig nummerierte Absätze beträgt.
(2) Die nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstaben b und c ausgewählten Artikel oder Absätze sind dem Generalsekretär des Europarats gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu notifizieren.
(3) Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation erklären, dass sie in Teil II einen anderen Artikel oder einen anderen nummerierten Absatz als für sich bindend ansieht, den sie bisher noch nicht nach Absatz 1 angenommen hat. Diese später übernommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom ersten Tag des Monats an, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Notifikation folgt, die gleiche Wirkung.
(4) Jede Vertragspartei hat ein den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechendes System der Arbeitsaufsicht zu unterhalten.
Artikel B - Verbindung mit der Europäischen Sozialcharta und dem Zusatzprotokoll von 1988
(1) Eine Vertragspartei der Europäischen Sozialcharta oder des Zusatzprotokolls vom 5. Mai 1988 kann diese Charta nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne sich mindestens durch die den Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta und gegebenenfalls des Zusatzprotokolls entsprechenden Bestimmungen, durch die sie gebunden war, als gebunden zu betrachten.
(2) Die Annahme der Verpflichtungen aus einer Bestimmung dieser Charta bewirkt, dass mit Inkrafttreten dieser Verpflichtungen für die betreffende Vertragspartei die entsprechende Bestimmung der Europäischen Sozialcharta und gegebenenfalls des Zusatzprotokolls von 1988 nicht länger auf die betreffende Vertragspartei Anwendung findet, sofern diese Vertragspartei durch die erstgenannte Übereinkunft oder durch beide Übereinkünfte gebunden ist.
Teil IV
Artikel C - Überwachung der Erfüllung der in dieser Charta enthaltenen Verpflichtungen
Die Erfüllung der in dieser Charta enthaltenen rechtlichen Verpflichtungen unterliegt der gleichen Überwachung wie die Europäische Sozialcharta.
Artikel D - Kollektivbeschwerden
(1) Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden findet für die Staaten, die es ratifiziert haben, auf die nach dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen Anwendung.
(2) Jeder Staat, der nicht durch das Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden gebunden ist, kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde zu dieser Charta oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation erklären, dass er der Überwachung seiner Verpflichtungen aus der Charta entsprechend dem in dem genannten Protokoll vorgesehenen Verfahren zustimmt.
Teil V
Artikel E - Diskriminierungsverbot
Der Genuss der in dieser Charta festgelegten Rechte muss ohne Unterscheidung insbesondere nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Gesundheit, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, der Geburt oder dem sonstigen Status gewährleistet sein.
Artikel F - Notstandsklausel
(1) In Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand, der das Leben der Nation bedroht, kann jede Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von ihren Verpflichtungen aus dieser Charta abweichen, soweit es aufgrund der Lage unbedingt erforderlich ist, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen nicht zu ihren anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stehen.
(2) Jede Vertragspartei, die von diesem Recht auf Abweichung Gebrauch gemacht hat, hält den Generalsekretär des Europarats innerhalb einer angemessenen Frist umfassend über die getroffenen Maßnahmen und die Gründe dafür auf dem Laufenden. Sie unterrichtet den Generalsekretär auch von dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen aufgehoben wurden und die von ihr angenommenen Bestimmungen dieser Charta wieder in vollem Umfang angewandt werden.
Artikel G - Einschränkungen
(1) Die in Teil I niedergelegten Rechte und Grundsätze dürfen nach ihrer Verwirklichung ebenso wie ihre in Teil II vorgesehene wirksame Ausübung anderen als den in diesen Teilen vorgesehenen Einschränkungen oder Begrenzungen nur unterliegen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sicherheit des Staates, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind.
(2) Von den nach dieser Charta zulässigen Einschränkungen der darin niedergelegten Rechte und Verpflichtungen darf nur zu dem vorgesehenen Zweck Gebrauch gemacht werden.
Artikel H - Verhältnis zwischen der Charta und dem innerstaatlichen Recht sowie internationalen Übereinkünften
Die Bestimmungen dieser Charta lassen geltende oder künftig in Kraft tretende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte unberührt, die den geschützten Personen eine günstigere Behandlung einräumen.
Artikel I - Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen
(1) Die einschlägigen Bestimmungen des Teils II Artikel 1 bis 31 werden unbeschadet der in diesen Artikeln vorgesehenen Mittel zur Durchführung durchgeführt
durch Gesetze oder sonstige Vorschriften;
durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen;
durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder
durch andere geeignete Mittel.
(2) Die Verpflichtungen aus Teil II Artikel 2 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7, Artikel 7 Absätze 4, 6 und 7, Artikel 10 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 21 und 22 gelten als erfüllt, wenn diese Bestimmungen nach Absatz 1 dieses Artikels auf die überwiegende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.
Artikel J - Änderungen
(1) Jede Änderung der Teile I und II zur Erweiterung der durch diese Charta garantierten Rechte und jede von einer Vertragspartei oder dem Regierungsausschuss vorgeschlagene Änderung der Teile III bis VI wird dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt und vom Generalsekretär den Vertragsparteien übermittelt.
(2) Jede nach Absatz 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Regierungsausschuss geprüft, der den beschlossenen Wortlaut nach Anhörung der Parlamentarischen Versammlung dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach Genehmigung durch das Ministerkomitee wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
(3) Jede Änderung der Teile I und II tritt für die Vertragsparteien, die die Änderung angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien den Generalsekretär davon unterrichtet haben, dass sie die Änderung angenommen haben.
Für jede Vertragspartei, die die Änderung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem die Vertragspartei den Generalsekretär von ihrer Annahme der Änderung unterrichtet hat.
(4) Jede Änderung der Teile III bis VI tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien den Generalsekretär davon unterrichtet haben, dass sie die Änderung angenommen haben.
Teil VI
Artikel K - Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.
(3) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch diese Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel L - Räumlicher Geltungsbereich
(1) Diese Charta gilt für das Mutterland jeder Vertragspartei. Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung das Hoheitsgebiet bezeichnen, das in diesem Sinne als Mutterland gilt.
(2) Jeder Unterzeichner kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese Charta ganz oder teilweise auf jedes nicht zum Mutterland gehörende in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet anzuwenden ist, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er international verantwortlich ist. In dieser Erklärung hat er die Artikel oder Absätze des Teils II anzugeben, die er für die in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete als bindend anerkennt.
(3) Diese Charta findet in jedem in der vorgenannten Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiet vom ersten Tag des Monats an Anwendung, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation dieser Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(4) Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass sie für ein Hoheitsgebiet, auf das diese Charta nach Absatz 2 Anwendung findet, bestimmte Artikel oder nummerierte Absätze als bindend annimmt, die sie für dieses Hoheitsgebiet noch nicht angenommen hat. Diese später eingegangenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der ursprünglichen Erklärung für das betreffende Hoheitsgebiet und haben vom ersten Tag des Monats an, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt, die gleiche Wirkung.
Artikel M - Kündigung
(1) Eine Vertragspartei kann diese Charta erst nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem die Charta für sie in Kraft getreten ist, oder in der Folge jeweils nach Ablauf von zwei Jahren kündigen; in jedem Fall ist die Kündigung sechs Monate vorher dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren; dieser unterrichtet die anderen Vertragsparteien.
(2) Eine Vertragspartei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 jeden von ihr angenommenen Artikel oder jeden von ihr angenommenen Absatz des Teils II kündigen, vorausgesetzt, dass die Zahl der für sie verbindlichen Artikel oder Absätze niemals unter 16 Artikel oder 63 Absätze absinkt und dass diese Zahl von Artikeln oder Absätzen weiterhin die Artikel einschließt, welche die Vertragspartei aus den in Artikel A Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten ausgewählt hat.
(3) Eine Vertragspartei kann diese Charta oder jeden Artikel beziehungsweise jede Nummer des Teils II unter den in Absatz 1 niedergelegten Voraussetzungen für jedes Hoheitsgebiet kündigen, in dem die Charta aufgrund einer Erklärung nach Artikel L Absatz 2 Anwendung findet.
Artikel N - Anhang
Der Anhang dieser Charta ist Bestandteil derselben.
Artikel O - Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Artikel K;
jede Erklärung in Anwendung der Artikel A Absätze 2 und 3, Artikel D Absätze 1 und 2, Artikel F Absatz 2 und Artikel L Absätze 1, 2, 3 und 4;
jede Änderung nach Artikel J;
jede Kündigung nach Artikel M;
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese revidierte Charta unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 3. Mai 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlautgleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts beglaubigte Abschriften.
ANHANG ZUR REVIDIERTEN EUROPÄISCHEN SOZIALCHARTA
Persönlicher Geltungsbereich der Revidierten Europäischen Sozialcharta
(1) Vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 13 Absatz 4 schließt der durch die Artikel 1 bis 17 und 20 bis 31 erfasste Personenkreis Ausländer nur insoweit ein, als sie Staatsangehörige anderer Vertragsparteien sind und ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben oder dort ordnungsgemäß beschäftigt sind, mit der Maßgabe, dass die genannten Artikel im Sinne der Artikel 18 und 19 auszulegen sind.
Diese Auslegung hindert eine Vertragspartei nicht, auch anderen Personen entsprechende Rechte zu gewähren.
(2) Jede Vertragspartei wird Flüchtlingen im Sinne des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Januar 1967, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet gewöhnlich aufhalten, eine Behandlung gewähren, die so günstig wie möglich, in keinem Fall aber weniger günstig ist, als in Verpflichtungen der Vertragspartei aus dem oben erwähnten Abkommen oder aus anderen gültigen internationalen Übereinkünften vorgesehen, die auf solche Flüchtlinge anwendbar sind.
(3) Jede Vertragspartei wird Staatenlosen im Sinne des am 28. September 1954 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet gewöhnlich aufhalten, eine Behandlung gewähren, die so günstig wie möglich, in keinem Fall aber weniger günstig ist, als in Verpflichtungen der Vertragspartei aus der oben erwähnten Übereinkunft oder aus anderen gültigen internationalen Übereinkünften vorgesehen, die auf solche Staatenlose anwendbar sind.
Teil I Absatz 18 und Teil II Artikel 18 Absatz 1
Es besteht Einverständnis darüber, dass diese Bestimmungen weder die Einreise in die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien betreffen noch die Bestimmungen des am 13. Dezember 1955 zu Paris unterzeichneten Europäischen Niederlassungsabkommens berühren.
Teil II
Artikel 1 Absatz 2
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als würden durch sie Schutzklauseln oder Schutzmaßnahmen einer Gewerkschaft verboten oder erlaubt.
Artikel 2 Absatz 6
Die Vertragsparteien können vorsehen, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet
auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis eine Gesamtdauer von einem Monat nicht überschreitet und/oder deren wöchentliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet;
auf Fälle, in denen der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis eine Gelegenheitsarbeit oder eine Tätigkeit besonderer Art betrifft, sofern objektive Gründe in diesen Fällen die Nichtanwendung rechtfertigen.
Artikel 3 Absatz 4
Es besteht Einverständnis darüber, dass für die Zwecke dieser Bestimmung die Aufgaben, Organisation und Bedingungen für die Tätigkeit dieser Dienste durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, Gesamtarbeitsverträge oder auf jede andere, den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Weise festzulegen sind.
Artikel 4 Absatz 4
Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass sie eine fristlose Entlassung im Fall einer schweren Verfehlung nicht verbietet.
Artikel 4 Absatz 5
Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Vertragspartei die in diesem Absatz geforderte Verpflichtung eingehen kann, wenn durch Gesetz, Gesamtarbeitsverträge oder Schiedssprüche Lohnabzüge für die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer verboten sind und Ausnahmen nur für diejenigen Personen gelten, die in diesen Gesetzen, Verträgen und Schiedssprüchen nicht erfasst sind.
Artikel 6 Absatz 4
Es besteht Einverständnis darüber, dass jede Vertragspartei für sich die Ausübung des Streikrechts durch Gesetz regeln kann, vorausgesetzt, dass jede weitere Einschränkung dieses Rechts aufgrund des Artikels G gerechtfertigt werden kann.
Artikel 7 Absatz 2
Diese Bestimmung hindert die Vertragsparteien nicht, im Gesetz vorzusehen, dass Jugendliche, die das vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, die für ihre Berufsausbildung unbedingt erforderlichen Arbeiten ausführen, wenn diese Arbeiten unter der Aufsicht des zugelassenen fachkundigen Personals ausgeführt werden und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz gewährleistet sind
Artikel 7 Absatz 8
Es besteht Einverständnis darüber, dass eine Vertragspartei die in diesem Absatz vorgesehene Verpflichtung eingehen kann, wenn sie dem Geist dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, dass die überwiegende Mehrheit der Personen unter 18 Jahren kraft Gesetzes nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden darf.
Artikel 8 Absatz 2
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als würde durch sie ein absolutes Verbot festgeschrieben. Ausnahmen können z.B. in den folgenden Fällen erfolgen:
wenn die Arbeitnehmerin sich eine Verfehlung hat zuschulden kommen lassen, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt;
wenn das betreffende Unternehmen seine Tätigkeit einstellt;
wenn die im Arbeitsvertrag vorgesehene Frist abgelaufen ist.
Artikel 12 Absatz 4
Die Worte „und nach Maßgabe der in diesen Übereinkünften niedergelegten Bedingungen“ in der Einleitung zu diesen Absatz sollen unter anderem bedeuten, dass eine Vertragspartei hinsichtlich von Leistungen, die unabhängig von Versicherungsbeiträgen gewährt werden, die Zurücklegung einer vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer vor der Gewährung derartiger Leistungen an Staatsangehörige anderer Vertragsparteien verlangen kann.
Artikel 13 Absatz 4
Regierungen, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Fürsorgeabkommens sind, können die Charta hinsichtlich dieses Absatzes ratifizieren, sofern sie den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung gewähren, die mit dem genannten Abkommen im Einklang steht.
Artikel 16
Es besteht Einverständnis darüber, dass der durch diese Bestimmung gewährte Schutz auch Einelternfamilien erfasst.
Artikel 17
Es besteht Einverständnis darüber, dass diese Bestimmung alle Personen unter 18 Jahren erfasst, sofern nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht die Volljährigkeit nicht früher erreicht wird; dies gilt unbeschadet der anderen besonderen Bestimmungen der Charta, insbesondere des Artikels 7.
Dies schließt nicht die Verpflichtung ein, bis zu dem vorstehend genannten Alter eine allgemeine Schulpflicht sicherzustellen.
Artikel 19 Absatz 6
Für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung ist unter dem Ausdruck „Wanderarbeitnehmer mit seiner Familie“ zumindest der Ehegatte des Arbeitnehmers und seine unverheirateten Kinder zu verstehen, solange diese nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Minderjährige gelten und der Arbeitnehmer für sie unterhaltspflichtig ist.
Artikel 20
(1) Es besteht Einverständnis darüber, dass Fragen der sozialen Sicherheit sowie die Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Alter und an Hinterbliebene vom Geltungsbereich dieses Artikels ausgenommen werden können.
(2) Bestimmungen über den Schutz der Frau, insbesondere hinsichtlich der Schwangerschaft, der Entbindung und der Zeit nach der Entbindung gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Artikels.
(3) Dieser Artikel steht der Annahme besonderer Maßnahmen zur Beseitigung von tatsächlich bestehenden Ungleichheiten nicht entgegen.
(4) Vom Geltungsbereich dieses Artikels oder einiger seiner Bestimmungen können berufliche Tätigkeiten ausgenommen werden, die aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung nur Personen eines bestimmten Geschlechts übertragen werden können. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als seien die Vertragsparteien verpflichtet, in Gesetzen oder sonstigen Vorschriften eine Liste der beruflichen Tätigkeiten festzulegen, die aufgrund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung nur Personen eines bestimmten Geschlechts vorbehalten werden können.
Artikel 21 und 22
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmervertreter“ Personen, die aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten als Arbeitnehmervertreter anerkannt sind.
(2) Der Ausdruck „innerstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ umfasst je nach Lage des Falles neben den Gesetzen und sonstigen Vorschriften auch Gesamtarbeitsverträge sowie andere Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern, übliche Bräuche und einschlägige Gerichtsentscheidungen.
(3) Für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel wird der Ausdruck „Unternehmen“ so ausgelegt, dass er eine Gesamtheit von materiellen und immateriellen Bestandteilen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit darstellt, die zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen gebildet wird, auf Gewinn gerichtet ist und mit Entscheidungsbefugnis hinsichtlich ihres Marktverhaltens ausgestattet ist.
(4) Es besteht Einverständnis darüber, dass Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen von der Anwendung dieser Artikel ausgenommen werden können, auch wenn diese Einrichtungen „Unternehmen“ im Sinne des Absatzes 3 sind. Betriebe mit Tätigkeiten, die von bestimmten Idealen geprägt oder von bestimmten moralischen Vorstellungen geleitet werden, welche von der innerstaatlichen Rechtsordnung geschützt sind, können von der Anwendung dieser Artikel in dem Umfang ausgenommen werden, wie dies zum Schutz der Tendenz des Unternehmens erforderlich ist.
(5) Es besteht Einverständnis darüber, dass, wenn in einem Staat die in diesen Artikeln niedergelegten Rechte in den verschiedenen Betriebsstätten eines Unternehmens ausgeübt werden, die Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen als von der betreffenden Vertragspartei erfüllt anzusehen sind.
(6) Die Vertragsparteien können vom Geltungsbereich dieser Artikel die Unternehmen ausnehmen, deren Beschäftigtenzahl eine durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten festgelegte bestimmte Zahl nicht überschreitet.
Artikel 22
(1) Diese Bestimmung lässt sowohl die Befugnisse und Verpflichtungen der Staaten hinsichtlich der Annahme von Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz als auch die Befugnisse und Zuständigkeiten der mit der Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften beauftragten Stellen unberührt.
(2) Die Ausdrücke „soziale und sozio-kulturelle Dienste und Einrichtungen“ beziehen sich auf Dienste und Einrichtungen sozialer und/oder kultureller Art, die bestimmte Unternehmen für die Arbeitnehmer bereitstellen, wie soziale Betreuung, Sportplätze, Stillräume, Büchereien, Kinderferienlager usw.
Artikel 23 erster Anstrich
Für die Zwecke der Anwendung dieses Anstrichs stellt der Ausdruck „so lange wie möglich“ auf die körperlichen, seelischen und geistigen Fähigkeiten des älteren Menschen ab.
Artikel 24
(1) Es besteht Einverständnis darüber, dass für die Zwecke dieses Artikels der Ausdruck „Kündigung“ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedeutet.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel alle Arbeitnehmer erfasst, dass jedoch eine Vertragspartei die folgenden Arbeitnehmergruppen von seinem Schutz ganz oder teilweise ausnehmen kann:
die im Rahmen eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Aufgabe eingestellten Arbeitnehmer;
die Arbeitnehmer, die eine Probe- oder Wartezeit ableisten, sofern diese im Voraus festgesetzt und von angemessener Dauer ist;
die zur vorübergehenden Aushilfe eingestellten Arbeitnehmer.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten insbesondere nicht als triftige Gründe für eine Kündigung:
die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder die gewerkschaftliche Betätigung außerhalb der Arbeitszeit oder, mit Zustimmung des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit;
die Tatsache, dass sich jemand um das Amt eines Arbeitnehmervertreters bewirbt, ein solches Amt ausübt oder ausgeübt hat;
die Tatsache, dass jemand wegen einer behaupteten Verletzung von Rechtsvorschriften eine Klage gegen den Arbeitgeber einreicht, an einem Verfahren gegen ihn beteiligt ist oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anruft;
Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Familienstand, Familienpflichten, Schwangerschaft, Religion, politische Anschauung, nationale oder soziale Herkunft;
Mutterschaftsurlaub oder Elternurlaub;
vorübergehende Abwesenheit von der Arbeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls.
(4) Es besteht Einverständnis darüber, dass die Entschädigung oder ein anderer zweckmäßiger Ausgleich bei einer Kündigung ohne triftigen Grund durch innerstaatliche Rechtsvorschriften, Gesamtarbeitsverträge oder auf jede andere, den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Weise festzulegen ist.
Artikel 25
(1) Es besteht Einverständnis darüber, dass die zuständige nationale Behörde als Ausnahme und nach Anhörung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen bestimmte Arbeitnehmergruppen wegen der besonderen Art ihres Arbeitsverhältnisses von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Schutz ausnehmen kann.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, dass der Ausdruck „Zahlungsunfähigkeit“ durch innerstaatliche Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu bestimmen ist.
(3) Die von dieser Bestimmung erfassten Forderungen der Arbeitnehmer haben sich mindestens auf Folgendes zu erstrecken:
Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und Gehälter für einen bestimmten Zeitraum vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der in einem System des Schutzes durch ein Vorrecht drei Monate und in einem System des Schutzes durch eine Garantie acht Wochen nicht unterschreiten darf;
Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich des bezahlten Urlaubs, der aufgrund der geleisteten Arbeit während des Jahres angefallen ist, in dem die Zahlungsunfähigkeit oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist;
Forderungen der Arbeitnehmer hinsichtlich der geschuldeten Beträge für sonstige bezahlte Zeiten der Abwesenheit betreffend einen bestimmten Zeitraum vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der in einem System des Schutzes durch ein Vorrecht drei Monate und in einem System des Schutzes durch eine Garantie acht Wochen nicht unterschreiten darf.
(4) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Betrag begrenzen, der eine sozial vertretbare Höhe erreichen muss.
Artikel 26
Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, Rechtsvorschriften zu erlassen.
Es besteht Einverständnis darüber, dass Absatz 2 sexuelle Belästigung nicht erfasst.
Artikel 27
Es besteht Einverständnis darüber, dass dieser Artikel auf männliche und weibliche Arbeitnehmer Anwendung findet, die Familienpflichten gegenüber ihren unterhaltsberechtigten Kindern sowie anderen unmittelbaren Familienangehörigen haben, die offensichtlich ihrer Betreuung oder Unterstützung bedürfen, soweit ihre Möglichkeiten, sich auf das Erwerbsleben vorzubereiten, in das Erwerbsleben einzutreten, am Erwerbsleben teilzunehmen oder Fortschritte im Erwerbsleben zu erzielen, durch diese Pflichten eingeschränkt werden. Die Ausdrücke „unterhaltsberechtigte Kinder“ und „andere unmittelbare Familienangehörige, die offensichtlich ihrer Betreuung und Unterstützung bedürfen“ sind in dem durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien bestimmten Sinn zu verstehen.
Artikel 28 und 29
Für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmervertreter“ Personen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten als Arbeitnehmervertreter anerkannt sind.
Teil III
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in ihrem Teil IV vorgesehenen Überwachung unterliegt.
Artikel A Absatz 1
Es besteht Einverständnis darüber, dass als nummerierte Absätze auch Artikel anzusehen sind, die aus einem einzigen Absatz bestehen.
Artikel B Absatz 2
Für die Zwecke des Artikels B Absatz 2 entsprechen die Bestimmungen der revidierten Charta den Bestimmungen der Charta, die die gleiche Artikel- oder Absatzzahl tragen, mit Ausnahme von
Artikel 3 Absatz 2 der revidierten Charta, der Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Charta entspricht;
Artikel 3 Absatz 3 der revidierten Charta, der Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Charta entspricht;
Artikel 10 Absatz 5 der revidierten Charta, der Artikel 10 Absatz 4 der Charta entspricht;
Artikel 17 Absatz 1 der revidierten Charta, der Artikel 17 der Charta entspricht.
Teil V
Artikel E
Eine sachlich und sinnvoll begründete unterschiedliche Behandlung wird nicht als diskriminierend angesehen.
Artikel F
Der Ausdruck „in Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand“ ist dahin zu verstehen, dass er auch den Zustand einer drohenden Kriegsgefahr erfasst.
Artikel I
Es besteht Einverständnis darüber, dass Arbeitnehmer, die nach dem Anhang zu den Artikeln 21 und 22 ausgenommen sind, bei der Festlegung der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer nicht berücksichtigt werden.
Artikel J
Der Ausdruck „Änderung“ ist dahin zu verstehen, dass er auch die Aufnahme neuer Artikel in die Charta erfasst.
Anlage 2
Schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan
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