Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PFG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Einrichtung und Ziele des Pflegefonds
§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007, erbracht.
(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.
Abkürzung
PFG
Einrichtung und Ziele des Pflegefonds
§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.
(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.
Abkürzung
PFG
Einrichtung und Ziele des Pflegefonds
§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.
(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege
bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedarfsorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;
bei der Sicherung sowie beim bedarfsgerechten Aus- und Aufbau ihres Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes (§ 3), dies unbeschadet der Kostentragungsregelung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern nach Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993.
(3) Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder
der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2,
der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3.
Abkürzung
PFG
Ausgabenpfad
§ 1a. (1) Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 vor.
(2) Die Zielerreichung wird vom Bundesministerium für Finanzen anhand der festgelegten Ausgabenhöchstwerte im Vergleich zu den Ergebnissen der Pflegedienstleistungsstatistik des jeweiligen Berichtsjahres überprüft.
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2011 aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 jährlich einen Zweckzuschuss den Ländern zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro und für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2011 aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro, für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro, für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro, für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro, für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro und für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro. Inwieweit diese Zweckzuschüsse zunächst aus allgemeinen Bundesmitteln geleistet werden, richtet sich nach § 24 Abs. 9a FAG 2008.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2008 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoaufwendungen für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen.
Abkürzung
PFG
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
(2a) Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2 und Abs. 2a) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.
Abkürzung
PFG
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und
für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.
(2a) Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.
(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie Clearingstellen, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Auszahlung des Zweckzuschusses kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden und zu einem anderen Zeitpunkt als im § 6 festgelegt erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2, 2a und 2b) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.
Abkürzung
PFG
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und
für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.
(2a) Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.
(2b) Im Falle einer Pandemie kann den Ländern nach Maßgabe der aus dem Krisenfonds zur Verfügung stehenden Mitteln als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie Clearingstellen, ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses erfolgt durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die außerordentlichen Zuwendungen sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2, 2a und 2b) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.
Abkürzung
PFG
Mittelbereitstellung
§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.
(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2021 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar
für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,
für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,
für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,
für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,
für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,
für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,
für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,
für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,
für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro und
für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro.
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