Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG)
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Anm.: Anlage zu § 30a Abs. 1 Z 4)
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32023L1791
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
HS-QSG
Abschnitt
Allgemeiner Teil
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:
Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
Akkreditierung von Studien;
Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
Abkürzung
HS-QSG
Abschnitt
Allgemeiner Teil
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
Universitäten nach Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:
Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
Akkreditierung von Studien;
Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
HS-QSG
Abschnitt
Allgemeiner Teil
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, (Anm. 1)
Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004,
Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
Privatuniversitäten nach Universitäts-Akkreditierungsgesetz (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, und nach Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:
Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
Akkreditierung von Studien;
Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(__
Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2020 lautet: „In § 1 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt: …“. § 37 Abs. 8 lautet: „… § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5, … treten mit 1. Jänner2021 in Kraft.“. Abs. 1 Z 1 ist daher formell mit 25.7.2020 in Kraft getreten.)
Abkürzung
HS-QSG
Abschnitt
Allgemeiner Teil
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,
Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:
Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
Akkreditierung von Studien;
Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
HS-QSG
Abschnitt
Allgemeiner Teil
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die externe Qualitätssicherung an folgenden hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen:
Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002,
Fachhochschulen nach Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993,
Privathochschulen und Privatuniversitäten nach Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
Öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen nach Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006.
(2) Die externe Qualitätssicherung der Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 erfolgt durch:
Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems von Bildungseinrichtungen;
Akkreditierung von Studien;
Akkreditierung von Bildungseinrichtungen;
Aufsicht über die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Bildungseinrichtungen und die nach diesem Bundesgesetz akkreditierten Studien;
Überprüfungsverfahren für Lehrgänge zur Weiterbildung.
(3) Die externe Qualitätssicherung soll im Zusammenspiel mit den internen Qualitätsmanagementsystemen der in Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen gewährleisten, dass diese hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
HS-QSG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung und Administration.
Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.
Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.
Abkürzung
HS-QSG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Externe Qualitätssicherung umfasst verschiedene periodische Maßnahmen der Begutachtung der Entwicklung der Qualität der Leistungen von Hochschulen in Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste und Administration.
Qualitätssicherungsverfahren sind formelle, durch unabhängige und externe Gutachterinnen und Gutachter durchgeführte Verfahren, die die Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards feststellen.
Akkreditierung ist die formelle staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung (institutionelle Akkreditierung) oder von Studien (Programmakkreditierung) anhand von definierten Kriterien und Standards.
Zertifizierung ist die formelle Bescheinigung der Konformität des Qualitätsmanagementsystems einer Bildungseinrichtung mit definierten Kriterien und Standards.
Abkürzung
HS-QSG
Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb
§ 2a. (1) Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 umfasst über die Einhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium.
(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.
(3) Jedenfalls als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten zu qualifizieren ist, wenn jemand
die Forschungstätigkeit oder die künstlerische Tätigkeit anderer Personen behindert oder sabotiert,
unerlaubte Hilfsmittel benützt, wozu auch die missbräuchliche Nutzung von Anwendungen Künstlicher Intelligenz zählt,
sich bei der Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder Ablegung einer Prüfung oder bei der Erstellung einer künstlerischen Arbeit unerlaubterweise einer anderen Person bedient oder eine von einer dritten Person erstellte Auftragsarbeit in Anspruch nimmt (Ghostwriting);
Texte, Ideen oder künstlerische Werke gänzlich oder in Teilen übernimmt und als eigene ausgibt, insbesondere davon umfasst ist, wenn jemand Textpassagen, Theorien, Hypothesen, Erkenntnisse oder Daten durch direkte, paraphrasierte oder übersetzte Übernahme, ohne die Quelle und die Urheberin oder den Urheber entsprechend kenntlich zu machen und zu zitieren, verwendet (Plagiat) oder
Daten oder Ergebnisse erfindet oder fälscht.
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