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Bundesgesetz über Privatuniversitäten (Privatuniversitätengesetz – PUG)

Geltender Text a fecha 2012-02-29

Abkürzung

PUG

Abkürzung

PUG

1.

Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation von Privatuniversitäten.

(2) Das Verfahren zur Akkreditierung als Privatuniversität und von Studien an Privatuniversitäten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

Abkürzung

PUG

2.

Abschnitt

Privatuniversitäten

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Für die Antragstellung zur Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität, für die Dauer der Akkreditierung sowie für die Verlängerung der Akkreditierung muss die Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein;

2.

Sie muss einen Entwicklungsplan vorlegen, der unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Bildungseinrichtung, die Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauenförderung und den Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems umfasst;

3.

Sie muss einen Satzungsentwurf gemäß § 4 Abs. 2 vorlegen;

4.

Sie muss jedenfalls zwei Studien in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, sowie mindestens einen darauf aufbauenden Studiengang anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Die Studienpläne müssen materiellen, fachlichen und formalen Anforderungen nach internationalen Standards entsprechen;

5.

Sie muss für Forschung und Lehre in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftliches oder künstlerisch ausgewiesenes Lehr- und Forschungspersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen;

6.

Die für Forschung und die Studien erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab Beginn des geplanten Betriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzuweisen;

7.

Sie muss die Bedingungen der Prüfbereiche gemäß § 24 des HS-QSG erfüllen.

(2) Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeiten an folgenden Grundsätzen orientieren:

1.

Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

2.

Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

3.

Verbindung von Forschung und Lehre;

4.

Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

(3) Anträge auf Akkreditierung als Privatuniversität sowie auf Akkreditierung von Studien einer Privatuniversität sind an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

(4) Juristische Personen mit Sitz in Österreich, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben die Bezeichnung Privatuniversität im Namenszug der Bildungseinrichtung anzuführen. Die Bezeichnung kann auch in englischer Sprache geführt werden („private university“).

Studien

§ 3. (1) Privatuniversitäten sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG) , BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleich lautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privatuniversität gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.

(2) Sofern Privatuniversitäten Doktoratsstudien anbieten, können sie den akademischen Ehrengrad „Doktorin oder Doktor honoris causa“ („Dr. h.c.“) aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen verleihen. Weiters können von einer Privatuniversität als akademische Ehrungen die Bezeichnung „Ehrensenatorin“ oder „Ehrensenator“ und „Ehrenbürgerin“ oder „Ehrenbürger“ verliehen sowie die Erneuerung verliehener akademischer Graden vorgenommen werden. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(3) Studien von Privatuniversitäten können auch als gemeinsame Studienprogramme durchgeführt werden. Dies sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, anderen Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint-, double- oder multiple-degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben.

(4) Privatuniversitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Privatuniversitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die beteiligten Bildungseinrichtungen haben eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Studienplan ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Rechtsträgern durchgeführt werden.

(5) Die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität sind privatrechtlicher Natur.

(6) Die Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Studierenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(7) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an Privatuniversitäten anzuwenden.

Abkürzung

PUG

Organisation und Personal

§ 4. (1) Jede Privatuniversität hat durch Erlassung einer Satzung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften festzulegen. Die Satzung hat die Prinzipien der Hochschulautonomie zu achten und den internationalen universitären Standards zu entsprechen. Die Satzung ist zu veröffentlichen.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1.

Leitende Grundsätze und Aufgaben der Privatuniversität;

2.

Organe der Privatuniversität;

3.

Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;

4.

Gewährleistung der Mitsprache der Studierenden in akademischen Angelegenheiten;

5.

Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien;

6.

Richtlinien für akademische Ehrungen;

7.

Richtlinien über Berufungs- und Habilitationsverfahren.

(3) Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität …“. Die Verwendung der Bezeichnungen und Titel gemäß UG ist nur zulässig, sofern den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Voraussetzungen und Verfahren sinngemäß entsprochen wird.

(4) Die Lehrenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden an öffentlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(5) Die Privatuniversitäten haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Organe und Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Privatuniversitäten in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.

Abkürzung

PUG

Finanzierungsverbot des Bundes

§ 5. (1) Einer Privatuniversität dürfen keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden. Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Lehr- und Forschungsleistungen einer Privatuniversität, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebotes der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privatuniversität abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen.

(2) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4a Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Abkürzung

PUG

Berichtswesen

§ 6. (1) Jede Privatuniversität hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria bis Ende Mai jeden Jahres einen Bericht über die Entwicklung im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen. Dieser Bericht hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Informationen zu Entwicklungen in den Prüfbereichen gemäß den Bestimmungen des HS-QSG;

2.

Statistische Daten zur Entwicklung der Anzahl der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals der Privatuniversität;

3.

Darstellung von Änderungen gegenüber dem letzten Bericht oder gegenüber dem letzten Akkreditierungsantrag.

(2) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Die Berichte sind von den Privatuniversitäten mit Ausnahme der Angabe von Finanzierungsquellen sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsprechend zu veröffentlichen.

(3) Privatuniversitäten haben an statistischen Erhebungen zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken und diese Informationen auch der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

PUG

3.

Abschnitt

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 7. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 8. (1) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

(3) Die am 30. September 2011 als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident ernannten Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 7 UniAkkG sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt.

(4) Mitglieder des Akkreditierungsrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 5 UniAkkG endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012.

(5) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

(6) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

(7) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

(8) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)

Abkürzung

PUG

§ 8. (1) § 8 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft. Alle anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 2012 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten, (Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.

(3) Die am 30. September 2011 als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident ernannten Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 7 UniAkkG sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt.

(4) Mitglieder des Akkreditierungsrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 5 UniAkkG endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach dem UniAkkG sind nach dessen Regelungen spätestens aber bis 31. August 2012 abzuschließen. Sollten diese Verfahren nicht bis 31. August 2012 abgeschlossen sein, so geht die Kompetenz auf die Agentur für Qualitätssicherung Akkreditierung Austria über.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG verliehenen Berechtigungen werden für die Dauer ihrer Anerkennung von den Regelungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Für Privatuniversitäten, deren Akkreditierungszeitraum im Jahr 2012 endet, wird der Akkreditierungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem UniAkkG anerkannten Studien dürfen in der anerkannten Form für die Dauer ihrer Anerkennung weitergeführt werden.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres;

2.

hinsichtlich der in den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 4 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern sowie der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

3.

hinsichtlich der in § 3 Abs. 7 vorgesehenen Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen betreffend die Berücksichtigung von Kindern und betreffend Zuwendungen an Privatuniversitäten die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

4.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.