Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-07-28
Status Aufgehoben · 2015-06-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 86
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6, 7, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2007, und der §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, und 22 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWG Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;

2.

ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;

3.

ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

(2) Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für

1.

neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWG Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;

2.

ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;

3.

ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.

(2) Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der ODGVO in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.9.2008 S. 13, verwendet werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der ODGVO in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.9.2008 S. 13, verwendet werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ortsbewegliche Druckgeräte“:

a)

alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 des ADR oder RID,

b)

Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID,

2.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt der Europäischen Union;

3.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;

4.

„Verwendung“: die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;

5.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;

6.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;

7.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

8.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

9.

„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;

10.

„Vertreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

11.

„Eigentümer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;

12.

„Betreiber“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;

13.

„Wirtschaftsakteur“: den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;

14.

„Konformitätsbewertung“: die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

15.

„Pi Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß dem ADR oder RID und dieser Verordnung erfüllen;

16.

„Neubewertung der Konformität“: das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der ODGVO hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;

17.

„wiederkehrende Prüfung“: die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

18.

„Zwischenprüfung“: die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

19.

„außerordentliche Prüfung“: die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß dem ADR oder RID;

20.

„nationale Akkreditierungsstelle“: die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;

21.

„Akkreditierung“: die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Abs. 2 des ADR oder RID erfüllt;

22.

„notifizierende Behörde“: die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierte Behörde gemäß § 18;

23.

„notifizierte Stelle“: eine Prüfstelle, die die Anforderungen des ADR oder RID und die Vorschriften der §§ 20 und 26 dieser Verordnung erfüllt und gemäß § 22 dieser Verordnung oder einer einschlägigen Umsetzungsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert wurde;

24.

„Notifizierung“: den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

25.

„Marktüberwachung“: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklusses mit den Anforderungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes GGBG, BGBl. Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung, des ADR oder RID und dieser Verordnung übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

26.

„zuständige Behörde“, „zuständige nationale Behörde“, „nationale Überwachungsbehörde“ oder „Marktüberwachungsbehörde“: die im Mitgliedstaat der Europäischen Union für das rechtmäßige Inverkehrbringen bzw. die Marktüberwachung zuständige Behörde; in Österreich sind dies die Behörden gemäß § 32 Kesselgesetz;

27.

„ADR“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des GGBG;

28.

„RID“: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;

29.

„ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen gemäß § 2 Z 3 des GGBG;

30.

„Richtlinie 84/525/EWG“: Richtlinie 84/525/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 1, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

31.

„Richtlinie 84/526/EWG“: Richtlinie 84/526/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

32.

„Richtlinie 84/527/EWG“: Richtlinie 84/527/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 48, umgesetzt in österreichisches Recht mit der Anlage A.4.1 der VBV 2002;

33.

„Richtlinie 1999/36/EG“: Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte, ABl. Nr. L 138 vom 1.6.1999 S. 20, umgesetzt in österreichisches Recht mit der ODGVO;

34.

„Verordnung (EG) Nr. 765/2008“: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.8.2008 S. 30.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„ortsbewegliche Druckgeräte“:

a)

alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 des ADR oder RID,

b)

Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und andere Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 des ADR oder RID,

2.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt der Europäischen Union;

3.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;

4.

„Verwendung“: die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;

5.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;

6.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;

7.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

8.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

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