Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-08-11
Status Aufgehoben · 2012-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 4 und 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, verordnet:

Gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2012 zur Straßenbenützung berechtigen (vgl. § 6 Abs. 1).

§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 31 Euro,

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 77,80 Euro.

Gilt für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2011 zur Straßenbenützung berechtigen (vgl. § 6 Abs. 2).

§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 11,70 Euro,

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 23,40 Euro.

Gilt für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2011 zur Straßenbenützung berechtigen (vgl. § 6 Abs. 2).

§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 4,60 Euro,

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt 8 Euro.

§ 4. Der Preis einer Korridorvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

eine Fahrtrichtung 2 Euro,

und für

2.

beide Fahrtrichtungen 4 Euro.

§ 5. Die Korridorvignette berechtigt ab dem 1. September 2008 zur Straßenbenützung.

§ 6. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2012 zur Straßenbenützung berechtigen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2011 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2010), BGBl. II Nr. 205/2010, tritt mit Ablauf des 30. November 2011 außer Kraft.

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