Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,
sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere im Hinblick auf die geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden ein System der Information und Haushaltskoordination sowie jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.
Artikel 2
Stabilitätsbeitrag des Bundes
(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit im Bundeshaushalt für das Jahr 2011 maximal 3,1 % des BIP, für das Jahr 2012 maximal 2,7 % des BIP, für das Jahr 2013 maximal 2,4 % des BIP und bei Verlängerung des FAG 2008 bis zum Jahr 2014 für das Jahr 2014 maximal 1,9 % des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).
(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 0,25 % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).
Artikel 3
Stabilitätsbeitrag der Länder
(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, ihre Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das gemeinsame Defizit der Landeshaushalte für das Jahr 2011 maximal 0,75 % des BIP, für das Jahr 2012 maximal 0,6 % des BIP, für das Jahr 2013 maximal 0,5 % des BIP und bei Verlängerung des FAG 2008 bis zum Jahr 2014 für das Jahr 2014 maximal 0,5 % des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Länder).
(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder (Wien als Land und Gemeinde) zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder):
| Anteil am Stabilitätsbeitrag | ||||
|---|---|---|---|---|
| Länder | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 |
| Burgenland | -2,049 % | -2,055 % | -1,729 % | +0,577 % |
| Kärnten | -7,703 % | -8,875 % | -9,776 % | -10,279 % |
| Niederösterreich | -19,458 % | -17,674 % | -18,895 % | -20,980 % |
| Oberösterreich | -14,811 % | -18,719 % | -18,656 % | -16,775 % |
| Salzburg | -5,559 % | -6,798 % | -7,434 % | -8,254 % |
| Steiermark | -20,987 % | -22,262 % | -18,152 % | -13,276 % |
| Tirol | -1,682 % | -0,618 % | +0,848 % | +0,423 % |
| Vorarlberg | -2,965 % | -3,739 % | -4,213 % | -4,953 % |
| Wien | -24,786 % | -19,260 % | -21,993 % | -26,483 % |
| Summe | 100,000 % | 100,000 % | 100,000 % | 100,000 % |
(3) Verschlechternde Abweichungen vom ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrag je Land bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus der gemäß FAG im jeweiligen Jahr anzuwendenden Wohnbevölkerung an insgesamt 0,15 % des BIP des betreffenden Jahres ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).
Artikel 4
Stabilitätsbeitrag der Gemeinden
(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, jeweils landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).
(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden Anteilen in % des BIP des betreffenden Jahres sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag):
| Gemeinden der Länder | Anteil in % des BIP |
|---|---|
| Burgenland | 0,00411 % |
| Kärnten | 0,00858 % |
| Niederösterreich | 0,02363 % |
| Oberösterreich | 0,02125 % |
| Salzburg | 0,00811 % |
| Steiermark | 0,01826 % |
| Tirol | 0,01054 % |
| Vorarlberg | 0,00552 % |
| Summe | 0,10000 % |
jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag).
Artikel 5
Übertragung von Überschüssen
Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt. Das Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.
Artikel 6
Haushaltskoordinierung
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund), wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Österreichisches Koordinationskomitee aus deren Vertretern gebildet.
Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und der Österreichische Städtebund vertreten sind.
Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners von der Bundesministerin für Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Das Österreichische Koordinationskomitee hat mindestens einmal jährlich zusammenzutreten. Weitere Bestimmungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere
die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;
die Beratung und Information über die Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes, insbesondere durch Soll-Ist-Vergleiche der Budgetentwicklung und der Budgetergebnisse des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
die jährliche Erfassung und Darstellung der Personaldaten des Bundes, der Länder und landesweise der Gemeinden. Dafür ist jeweils das Formular Anhang 1 zu verwenden und dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 30. Juni eines Jahres zu übermitteln; Gemeindedaten werden durch das Land zusammengefasst gemeldet;
die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information und Beratung darüber; die Erstellung und wechselseitige Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse;
die Empfehlung von gegensteuernden Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen abzeichnet;
die Festlegung jener Maßnahmen, die der Umsetzung von Vorgaben von Organen der Europäischen Union zur Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion dienen.
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insb. bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge und gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen.
Artikel 7
Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils 30. Juni zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bund und Länder werden – soweit nicht bereits erfolgt – die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich festlegen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge an den Stabilitätsverpflichtungen zu orientieren.
Artikel 8
Österreichisches Stabilitätsprogramm
(1) Die Bundesministerin für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Die Bundesministerin für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln. Jeweils im April eines Jahres wird das Österreichische Koordinationskomitee zusammentreten und zur Vorbereitung des Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und verfügbare Daten gegenseitig austauschen.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
Artikel 9
Informationssystem
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung (Art. 7) und der Darstellung der Personaldaten (Art. 6 Abs. 2 lit. c)
gemäß der Gebarungsstatistik-Verordnung (BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004) und
nach der zur Umsetzung der
– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG),
– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,
– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 und Verordnung (EG) Nr. 351/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit,
– Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor, sowie
zur Meldung neu geschaffener institutioneller Einheiten (ESVG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich und das österreichische Koordinationskomitee binnen zwei Monaten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Muttergesellschaften, die nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind. Jedenfalls zu melden sind jedoch von Krankenanstaltengesellschaften neu geschaffene institutionelle Einheiten (ESVG). Statistik Österreich prüft – auch bei Bundeseinheiten –, ob die betreffende Einheit dem Sektor Staat zuzurechnen ist und daher für die Berechnung von Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis der Prüfung ist allen Vereinbarungspartnern mitzuteilen.
(3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
(5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
Artikel 10
Haftungsobergrenzen
(1) Im Jahr 2011 wird der Bund bundesgesetzlich für die Bundesebene und werden die Länder einschließlich Wien rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene festlegen.
(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z. B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.
(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG) beziehen.
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