Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5d des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2011, wird verordnet:
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32019L1936]
Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit
§ 1. (1) Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind
die Definition der Straßenverkehrssicherheitsziele,
die Beschreibung der Istsituation und der Nullvariante im Prognosezeitpunkt im Einflussbereich des Vorhabens und
die Erörterung der Folgen, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen.
(2) Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.
(3) Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
geografische Lage (zB Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr),
Arten von Knoten und Abstand zwischen ihnen,
Fahrgeschwindigkeiten,
Straßenquerschnitt (zB Anzahl der Fahrstreifen, Breite der Fahrbahn, bauliche Mitteltrennung),
Trassierung in Lage und Höhe (Straßenachse).
(4) Für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Abs. 1 umfasst.
Berücksichtigung der Bedürfnisse ungeschützter Verkehrsteilnehmer
§ 1. Bei den Verfahren nach dieser Verordnung ist den Bedürfnissen ungeschützter Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen.
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32019L1936]
Straßenverkehrssicherheitsaudit
§ 2. (1) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BStG 1971. Dieser verfasst für jede Projektstufe einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht in der nächsten Projektstufe zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen.
(2) Für die Projektphase „Einreichprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Witterungsverhältnisse,
Fahrgeschwindigkeiten,
Straßenquerschnitt (Querschnittselemente),
räumliche Linienführung,
Sichtverhältnisse,
Gestaltung von Knoten,
Trassierungsparameter in Lage und Höhe,
Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
Ausstattung mit Parkplätzen.
(3) Für die Projektphase „Bauprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Trassierung in Lage und Höhe,
Trassierungsparameter,
räumliche Linienführung,
Sichtverhältnisse,
Gestaltung von Knoten,
übereinstimmende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
Straßenbeleuchtung,
Straßenausstattung,
Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
feststehende Hindernisse neben der Straße,
ordnungsgemäße Ausstattung der Parkplätze,
Berücksichtigung ungeschützter Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer),
benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer).
(4) Für die Projektphase „Fertigstellung des Baus“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
zusätzliche Ausstattungen im Straßenraum,
Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Sichtverhältnisse bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen (zB Dunkelheit, Regen, Nebel),
Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
Zustand der Straßendecke.
(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Auditbericht
für die Projektphase „Einreichprojekt“ gemeinsam mit dem Einreichprojekt,
für die Projektphasen „Bauprojekt“ und „Fertigstellung des Baus“ möglichst vor, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Verkehrsfreigabe
vorzulegen.
(6) Sollten bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32019L1936]
Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit
§ 2. (1) Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind
die Straßenverkehrssicherheitsziele,
die Beschreibung der Istsituation und der Nullvariante im Prognosezeitpunkt im Einflussbereich des Vorhabens und
die Erörterung der Folgen, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen.
(2) Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.
(3) Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
geografische Lage (zB Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr),
Arten von Knoten und Abstand zwischen ihnen,
Fahrgeschwindigkeiten,
Straßenquerschnitt (zB Anzahl der Fahrstreifen, Breite der Fahrbahn, bauliche Mitteltrennung),
Trassierung in Lage und Höhe (Straßenachse und Nivelette).
(4) Für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Abs. 1 umfasst.
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32019L1936]
Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit
§ 3. (1) Im Zuge einer Straßenverkehrssicherheitsanalyse gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 BStG 1971 wird das gesamte in Betrieb befindliche Straßennetz, soweit es Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist, in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt. Die Straßenverkehrssicherheitsanalyse ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
(2) An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der Straßenverkehrssicherheitsanalyse das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr einen Lokalaugenschein durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss.
(3) Ergebnis des Lokalaugenscheins ist ein Bericht zum jeweils untersuchten Straßenabschnitt, der
die Beschreibung des untersuchten Straßenabschnitts,
einen Verweis auf eventuell früher verfasste Berichte über denselben Straßenabschnitt,
die Analyse etwaiger Unfallberichte,
die Zahl der Unfälle sowie der getöteten und schwer verletzten Personen in den vergangenen drei Jahren sowie
eine Liste unfallverhütender Maßnahmen, die kurz-, mittel- oder langfristig umsetzbar sind,
enthält. Dieser Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit anhand von Karten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32019L1936]
Straßenverkehrssicherheitsaudit
§ 3. (1) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BStG 1971. Dieser verfasst für jede Projektstufe einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht in der nächsten Projektstufe zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen.
(2) Für die Projektphase „Einreichprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Witterungsverhältnisse,
Fahrgeschwindigkeiten,
Straßenquerschnitt (Querschnittselemente),
räumliche Linienführung,
Sichtverhältnisse,
Gestaltung von Knoten,
Trassierungsparameter in Lage und Höhe,
Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
Ausstattung mit Parkplätzen.
(3) Für die Projektphase „Bauprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Trassierung in Lage und Höhe,
Trassierungsparameter,
räumliche Linienführung,
Sichtverhältnisse,
Gestaltung von Knoten,
übereinstimmende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
Straßenbeleuchtung,
Straßenausstattung,
Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
feststehende Hindernisse neben der Straße,
ordnungsgemäße Ausstattung der Parkplätze,
Berücksichtigung ungeschützter Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer),
benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer).
(4) Für die Projektphase „Fertigstellung des Baus“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
zusätzliche Ausstattungen im Straßenraum,
Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Sichtverhältnisse bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen (zB Dunkelheit, Regen, Nebel),
Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
Zustand der Straßendecke.
(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur den Auditbericht
für die Projektphase „Einreichprojekt“ gemeinsam mit dem Einreichprojekt,
für die Projektphasen „Bauprojekt“ und „Fertigstellung des Baus“ möglichst vor, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Verkehrsfreigabe
vorzulegen.
(6) Sollten bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.
Umsetzungshinweis
[CELEX-Nr.: 32019L1936]
Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen
§ 4. (1) Prüfinhalte der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls:
Freihaltung des Sichtraumes,
ordnungsgemäßer Zustand der Fahrbahndecke,
ordnungsgemäßer Zustand der Fahrzeugrückhaltesysteme und Verkehrszeichen,
Vollständigkeit der Bodenmarkierung,
Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen,
⋯
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