Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der näheren Erfordernisse einer elektronischen Übermittlung und Hinterlegung der Prospekte und Kundeninformationsdokumente (Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung – ÜHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ÜHV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 129 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:

Abkürzung

ÜHV

Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung

§ 1. Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

Abkürzung

ÜHV

Ist auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung

§ 1. Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 sowie § 137 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, – mit Ausnahme des Prüfberichts des OGAW – genannten Unterlagen an die Meldestelle (§ 23 Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019) sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

Abkürzung

ÜHV

Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

§ 2. (1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.

(2) Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)” oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.

(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

Abkürzung

ÜHV

Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

§ 2. (1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß § 1 hinterlegten Unterlagen gemäß § 137 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011).

(2) Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein

1.

„Portable Document Format/A“, das mindestens die technischen Spezifikationen aus der ISO-Norm 19005-1 auf der Konformitätsebene Basic (PDF/A-1b) erfüllt, oder ein im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeignetes und verkehrsübliches, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenes Dateiformat

und ein

2.

offenes Format gemäß § 4 Z 14 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, BGBl. I Nr. 116/2022, das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt,

zu entsprechen.

(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von § 1 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

Abkürzung

ÜHV

Anmeldung

§ 3. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

Abkürzung

ÜHV

Ist auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

Anmeldung

§ 3. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

Abkürzung

ÜHV

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

Abkürzung

ÜHV

Inkrafttreten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) § 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.

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