Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument (KID-V)
Abkürzung
KID-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 134 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Für jeden Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011) und für jede Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011), die erst nach Ablauf des 31. August 2011 bewilligt werden, muss die Verwaltungsgesellschaft ein Kundeninformationsdokument (KID) gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Die Vorschriften für OGAW in dieser Verordnung sind auf andere Sondervermögen anwendbar, wenn auf diese anderen Sondervermögen die Vorschriften des 2. Teils des Investmentfondsgesetzes 2011 anwendbar sind.
Abschnitt
Synthetischer Risiko- und Ertragsindikator
§ 2. (1) Der synthetische Risiko- und Ertragsindikator (synthetic risk and reward indicator – SRRI) basiert auf der Volatilität des OGAW.
(2) Die Volatilität wird anhand der vergangenen wöchentlichen Renditen des OGAW oder, sofern dies nicht möglich ist, anhand dessen monatlichen Renditen errechnet.
(3) Die Renditen der letzten fünf Jahre sind für die Berechnung der Volatilität maßgeblich. Im Falle einer Ausschüttung von Erträgen sind die betreffenden Erträgnisse und Dividendenzahlungen zu berücksichtigen.
§ 3. (1) Die Volatilität des OGAW ist zu errechnen und anschließend auf eine jährliche Bemessungsgrundlage zu skalieren. Die Formel hierfür lautet:
- die Renditen des OGAW über
- nicht-überlappende Perioden für eine Laufzeit von
- -Jahren gerechnet wird.
Dies bedeutet und für wöchentliche Renditen und und für monatliche Renditen, wobei:
- das arithmetische Mittel der Renditen des OGAW für
- Perioden darstellt:
(2) Der SRRI entspricht einer Zahl, die je nach der Volatilität des OGAW Werte von 1 bis 7 gemäß dem in Anlage A niedergelegten Raster annehmen kann.
§ 4. Die Verwaltungsgesellschaft hat den SRRI des OGAW im Einklang mit ihren internen Regeln und Verfahren zur Risikomessung zu errechnen und laufend die Überwachung einer korrekten und einheitlichen Anwendung dieses Prozesses sicherzustellen.
§ 5. Die Berechnung des SRRI des OGAW sowie deren laufende Überprüfung müssen ausreichend dokumentiert sein. Die Verwaltungsgesellschaft hat die betreffenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Im Falle eines strukturierten Fonds gemäß § 17 verlängert sich dieser Zeitraum um weitere fünf Jahre nach Ablauf der empfohlenen Halteperiode.
Volatilitätsintervalle
§ 6. Der SRRI des OGAW wird über die annualisierten Volatilitätsintervalle anhand des Rasters gemäß Anlage A ermittelt. Dieses Raster zeigt die verschiedenen Volatilitätsintervalle, die das ansteigende Risikoausmaß und damit die Position auf der Risikoskala widerspiegeln.
Aktualisierungen
§ 7. Jede wesentliche Änderung des Risiko- und Ertragsprofils des OGAW muss eine unverzügliche Aktualisierung des KID zur Folge haben.
§ 8. (1) Der SRRI ist zu aktualisieren, sobald die entsprechende Volatilität des OGAW nicht mehr der letzten Risikokategorie der vorangegangenen vier Monate, basierend auf wöchentlichen oder monatlichen Bezugspunkten, entspricht. Eine neue Einstufung ist vorzunehmen, sofern der OGAW im genannten Zeitraum in mindestens zwei Kategorien gefallen ist. In diesem Fall ist in jene Risikokategorie einzustufen, auf die die Mehrheit der Bezugspunkte entfällt.
(2) Der SRRI muss jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn auf Grundlage einer Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft die Anlageziele oder -strategie des OGAW geändert werden. In diesem Fall gilt die Änderung des SRRI als Neuklassifizierung des OGAW und ist diese gemäß den dafür geltenden Regelungen durchzuführen.
Themenfonds
§ 9. Themenfonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien ein bestimmtes Risiko- und Ertragsprofil von vorher festgelegten Segmenten des Kapitalmarktes abbilden.
§ 10. Für Themenfonds, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen gemäß §§ 2 bis 5 vorliegen, ist die Berechnung des SRRI gemäß nachfolgenden Schritten zu berichtigen:
Es sind die entsprechenden, verfügbaren Vergangenheitsdaten der Renditen des OGAW heranzuziehen.
Das dem OGAW entsprechende und repräsentative Modellportfolio, das Zielportfolio oder die Benchmark ist festzulegen.
Es sind die Renditen des repräsentativen Modellportfolios, des Zielportfolios oder der Benchmark des OGAW von Beginn der Beobachtungsperiode bis zu jenem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die tatsächlichen Renditen des OGAW verfügbar sind.
Die beiden Datenreihen der Renditen sind zu einer einzelnen Stichprobe zu verknüpfen.
Die annualisierte, historische Volatilität ist entsprechend der Formel gemäß § 3 Abs. 1 zu schätzen.
Absolute Return-Fonds
§ 11. Absolute Return-Fonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien eine variable Zusammensetzung des Fondsvermögens über mehrere Anlageklassen bei gleichzeitiger Risikobegrenzung vorsehen.
§ 12. (1) Die Berechnung des SRRI bei Absolute Return-Fonds geschieht wie folgt:
Sofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
der tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität und
der Volatilität, die im Einklang mit der Risikobegrenzung des OGAW steht,
Für jene OGAW, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen vorliegen, sowie für jene, die kürzlich ihre Anlageziele und -strategien geändert haben, ist die annualisierte Volatilität, die im Einklang mit der Risikobegrenzung des OGAW steht, heranzuziehen.
(2) Die Volatilität gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b entspricht der Risikobegrenzung des OGAW, wenn diese
selbst das Risikoziel des OGAW darstellt oder
nach vorangegangener Umwandlung in eine Value-at-Risk (VaR)-Maßzahl durch Rückrechnung (Reverse Engineering) des VaR gemäß Anlage B unter der Annahme von Risikoneutralität ermittelt wurde.
Total Return-Fonds
§ 13. Total Return-Fonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien die Erzielung bestimmter Erträge durch die flexible Anlage in mehreren Anlageklassen vorsehen.
§ 14. Die Berechnung des SRRI bei Total Return-Fonds geschieht wie folgt:
Sofern vollständige Vergangenheitsdaten der Renditen vorliegen, ist der jeweils höhere Wert
der tatsächlichen, historischen und annualisierten Volatilität,
der annualisierten Volatilitäten der Renditen jener Vermögenszusammensetzung, die im Einklang mit dem Referenzvermögen des OGAW zum Zeitpunkt der Berechnung steht, und
der Volatilität gemäß § 12 Abs. 2, die mit der Risikobegrenzung des OGAW vereinbar und angemessen ist,
Für neu aufgelegte OGAW und jene, bei denen aufgrund einer Änderung der Anlagepolitik keine vollständigen Vergangenheitsdaten der Renditen in der jeweiligen Beobachtungsperiode vorliegen, ist der Maximalwert von Z 1 lit. b und c heranzuziehen.
Lebenszyklusfonds
§ 15. (1) Lebenszyklusfonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien eine schrittweise Umschichtung des Portfolios gegen Laufzeitende von risikobehafteten zu risikoarmen Wertpapieren gemäß vorher festgelegten Regeln vornehmen.
(2) Bei der Abbildung des SRRI im KID ist bei Lebenszyklusfonds an hervorgehobener Stelle ein Warnhinweis beizufügen, der den Anleger über die typischen Charakteristika eines solchen Fonds aufklärt.
§ 16. Die Berechnung des SRRI bei Lebenszyklusfonds geschieht wie folgt:
Sofern die Vergangenheitsdaten der Renditen vollständig sind und der OGAW sein Zielportfolio nicht in der betreffenden Periode geändert hat, ist die tatsächliche historische Volatilität heranzuziehen.
Für neu aufgelegte OGAW, bei denen keine vollständigen Vergangenheitsdaten über ihre Renditen vorliegen, ist die Vorgehensweise wie folgt:
Es sind die entsprechenden Vergangenheitsdaten der Renditen des OGAW heranzuziehen.
Das dem OGAW entsprechende und repräsentative Modellportfolio, Zielportfolio oder eine Benchmark ist festzulegen und deren Renditen zu errechnen.
Die beiden Datenreihen der Renditen sind zu einer einzelnen Stichprobe zu verknüpfen, damit die annualisierte Volatilität errechnet werden kann.
Strukturierte Fonds
§ 17. (1) Strukturierte Fonds sind OGAW, die an ihre Anteilinhaber zu vorher festgelegten Terminen auf einem Algorithmus basierende Auszahlungen ausschütten, die an eine Wertentwicklung, eine Realisierung einer Preisänderung oder an andere Parameter von Finanzinstrumenten, Indices oder Vergleichsvermögen gebunden sind.
(2) Bei der Abbildung des SRRI im KID ist bei strukturierten Fonds an hervorgehobener Stelle ein Warnhinweis beizufügen, dass vorzeitige Rücknahmen eventuell nachteilig für den Anleger sein können.
§ 18. (1) Der SRRI für strukturierte Fonds wird unter Berücksichtigung der annualisierten Volatilität bei einem Konfidenzintervall von 99 vH berechnet.
(2) Die Volatilität auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 vH (99%iger VaR) bei Fälligkeit wird über eine historische Simulation der Renditen des OGAW wie folgt berechnet:
- die Anzahl der Wochen der Halteperiode des OGAW darstellt, die gleichzeitig der verteilten Restlaufzeit nach ihrem Algorithmus gemäß ihrer Anlagepolitik entspricht;
- dem durchschnittlichen, wöchentlichen, risikofreien Zinssatz über die Haltedauer zum Zeitpunkt der Berechnung entspricht;
- die Volatilität der wöchentlichen logarithmierten Renditen des OGAW ist.
§ 19. Der VaR bei einem Konfidenzintervall von 99 vH eines strukturieren Fonds, dessen Auszahlungsprofil an die Performance eines im Vorhinein definierten Referenzwertpapiers oder -portfolios (nachfolgend Referenzindex genannt) gekoppelt ist, errechnet sich wie folgt:
Die maßgeblichen Änderungen des Referenzindex für jede einzelne -Woche während der Haltedauer der vergangenen fünf Jahre sind festzulegen. Falls die Länge der Datenreihen des Referenzindex nicht ausreicht, so kann eine historische Simulation gemäß § 10 herangezogen werden.
Die logarithmierten Renditen des OGAW bei Laufzeitende, die unter Z 1 ermittelt wurden und den maßgeblichen Änderungen des Referenzindex entsprechen, sind zu simulieren. Sofern die Formel eine Ausschüttung der Erträge berücksichtigt oder die Berücksichtigung erwarteter Ergebnisse – in Abhängigkeit nach dem Eintritt eines in der Simulation definierten Ereignisses – einräumt, so sind diese Auszahlungsprofile bei deren Fälligkeit (am Ende der Halteperiode ) mit dem entsprechenden risikolosen Zinssatz zum Zeitpunkt der Simulation zu kapitalisieren.
Das 1%ige Perzentil der Verteilung der simulierten logarithmierten Renditen des OGAW, die unter Z 2 errechnet wurden, ist abzugrenzen. Dieses Perzentil, dessen Vorzeichen gemäß internationaler Standards zu ändern ist, stellt den historischen VaR des OGAW bei Laufzeitende mit einem Konfidenzintervall von 99 vH dar.
Sobald der 99%ige VaR errechnet wurde, ist dessen dazugehörige annualisierte Volatilität wie folgt zu berechnen:
Der Parameter als durchschnittlicher, wöchentlicher, risikofreier Zinssatz, der für die Haltedauer gilt, ist festzulegen. Dieser Zinssatz ist zu schätzen, falls er nicht direkt von der Zinsswap-Kurve ableitbar ist.
Mittels Reverse Engineering des in dieser Bestimmung beschriebenen Modells sind die wöchentlichen Volatilitäten der Renditen ( ), die mit dem errechneten VaR einhergehen, gemäß Z 3 zu berechnen. Dies erfolgt, indem nachstehende Gleichung nach aufgelöst wird:
Die Volatilität ist mittels Wurzel-Zeit-Formel ( ) zu annualisieren.
§ 20. Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß § 19 kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß § 19 insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert.
Abschnitt
Kostendarstellung
§ 21. Die Verwaltungsgesellschaft des OGAW
ist für die Berechnung der laufenden Kosten und für deren richtige Angabe im KID verantwortlich;
hat Verfahren, die mit den in diesem Abschnitt dargestellten Methoden vereinbar sind, einzusetzen und diese angemessen zu dokumentieren;
hat über jede Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die ab dem Zeitpunkt der letzten Verwendung jeder Fassung des KID für fünf Jahre aufzubewahren sind.
Definitionen der laufenden Kosten
§ 22. Der Begriff „laufende Kosten“ umfasst Zahlungen aus dem Vermögen des OGAW, wenn derartige Abzüge durch Gesetz, Verordnung, die Fondsbestimmungen oder den Prospekt vorgesehen sind. Die Höhe der laufenden Kosten, die im KID auszuweisen sind, hat auf der Gesamtsumme aller Zahlungen im Vorjahr abzüglich der in § 24 angeführten Ausnahmen zu basieren.
§ 23. (1) Die laufenden Kosten beinhalten alle Arten von Kosten, die der OGAW zu tragen hat, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsgebühren oder die Entlohnung von Personen handelt, die für den OGAW Leistungen erbringen. Diese Kosten können in unterschiedlicher Art und Weise dargestellt oder berechnet werden.
(2) Die folgende demonstrative Auflistung der laufenden Kosten, die aus dem Vermögen des OGAW entnommen werden, ist bei der Bekanntgabe der Höhe der laufenden Kosten zu berücksichtigen:
Alle Zahlungen an nachstehend genannte Personen einschließlich jener, die übertragene Aufgaben im Rahmen von Delegationen ausüben:
Verwaltungsgesellschaft des OGAW,
Depotbank,
allfällige Anlageberater;
alle Zahlungen, die gegebenenfalls infolge von Auslagerungen anfallen;
Anmelde-, Aufsichts- oder ähnliche Gebühren;
Vergütung der Abschlussprüfer;
Vergütung für juristische und gewerbliche Berater;
jegliche Vertriebsgebühren.
§ 24. Nachfolgende Kosten und Zahlungen sind bei der Bekanntgabe der im KID auszuweisenden laufenden Kosten nicht zu berücksichtigen:
Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, Vermittlungsprovisionen sowie weitere Kosten, die entweder direkt oder indirekt durch den Anleger getragen werden;
performanceabhängige Verwaltungsgebühren der Verwaltungsgesellschaft oder des Anlageberaters;
Kreditzinsen;
notwendige Zahlungen an Dritte, die im Zuge des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögenswerten des OGAW entstehen, unabhängig davon, ob diese explizit oder implizit anfallen;
Aufwendungen für das Halten von Derivaten;
⋯
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