Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung)
Abkürzung
DeRiMV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 5, des § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 87 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:
Abkürzung
DeRiMV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 5, des § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 87 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:
Abkürzung
DeRiMV
Hauptstück
Derivate-Meldungen
Meldepflicht
§ 1. Die Verwaltungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln. Die Datenträger oder sonstigen Übermittlungsarten müssen den in der Derivate-Meldesystemverordnung 2011 – BGBl. II Nr. 267/2011 in der jeweils geltenden Fassung – festgelegten Anforderungen entsprechen. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren.
Abkürzung
DeRiMV
Hauptstück
Derivate-Meldungen
Meldepflicht
§ 1. Die Verwaltungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln.
Abkürzung
DeRiMV
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 7).
Hauptstück
Derivate-Meldungen
Meldepflicht
§ 1. (1) Die Verwaltungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(2) Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß § 2. Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Abs. 1 gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung.
Abkürzung
DeRiMV
Meldeinhalt
§ 2. Die Meldungen haben für jeden von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011) Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des jeweiligen Nettovermögens unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Verwaltungsgesellschaft zu enthalten. Es ist insbesondere der höchste Prozentsatz der abgelaufenen Periode zu melden.
Abkürzung
DeRiMV
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 7).
Meldeinhalt
§ 2. Die Meldungen haben für jeden von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des jeweiligen Nettovermögens unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Verwaltungsgesellschaft zu enthalten. Es ist insbesondere der höchste Prozentsatz der abgelaufenen Periode zu melden.
Abkürzung
DeRiMV
Ist erstmals auf Meldungen zum 31. März 2014 anzuwenden.
Meldeformat
§ 2a. (1) Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.
(2) Die Meldung umfasst folgende Daten:
Name der Verwaltungsgesellschaft;
Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;
International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal 12 Zeichen, alphanumerisch;
Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;
Risikoangabe in Prozent, maximal 3 Stellen, numerisch;
Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal 3 Stellen, numerisch;
Anwendung des relativen Value at Risk (VaR)-Ansatzes, eine Stelle, „J“/„j“ oder „N“/„n“;
Anwendung des absoluten VaR-Ansatzes, eine Stelle, „J“/„j“ oder „N“/„n“;
Besondere Anlagegrenzen laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment Approach) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR) laut Fondsbestimmungen), maximal 300 Stellen, alphanumerisch;
(3) Im Falle von Leermeldungen sind ISIN, Name des Investmentfonds und Risikoangabe zu übermitteln.
Abkürzung
DeRiMV
Abs. 2 ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 6).
Meldeformat
§ 2a. (1) Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.
(2) Die Meldung umfasst folgende Daten:
Name der Verwaltungsgesellschaft;
Bankleitzahl der Verwaltungsgesellschaft;
FMA-Code des Investmentfonds, maximal 30 Zeichen, alphanumerisch;
International Securities Identification Number (ISIN) des Investmentfonds, maximal zwölf Zeichen, alphanumerisch;
Name des Investmentfonds, maximal 100 Zeichen, alphanumerisch;
Risikoangabe in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
Maximale Risikoangabe der Berichtsperiode in Prozent, maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch;
Angabe der Berechnungsmethode des Gesamtrisikos, zulässige Werte: „Comm“ bei Anwendung des Commitment-Ansatzes, „aVaR“ bei Anwendung des absoluten Value at Risk (VaR)-Ansatzes oder „rVaR“ bei Anwendung des relativen VaR-Ansatzes;
Besondere Grenzen des Gesamtrisikos laut Fondsbestimmungen (Maximales Gesamtrisiko derivativer Instrumente (Commitment-Ansatz) oder maximal zuordenbarer Risikobetrag (VaR-Ansatz) laut Fondsbestimmungen), maximal drei Stellen und zwei Nachkommastellen, numerisch.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2016)
Abkürzung
DeRiMV
Hauptstück
Gesamtrisiko
§ 3. (1) Ein OGAW hat sein Gesamtrisiko zumindest täglich zu berechnen. Die festgelegten Grenzen des Gesamtrisikos sind jederzeit einzuhalten. Ein OGAW hat, abhängig von der jeweils verfolgten Investmentstrategie, auch während der marktüblichen Handelszeiten laufend Berechnungen des Gesamtrisikos durchzuführen.
(2) Ein OGAW darf zur Berechnung des Gesamtrisikos nur eine in dieser Verordnung angeführte Berechnungsmethode verwenden.
(3) Es liegt in der Verantwortung des OGAW, eine zulässige Berechnungsmethode für das Gesamtrisiko mittels einer Selbstbeurteilung auszuwählen, die hinsichtlich des jeweiligen Risikoprofils und der Investmentstrategie angemessen ist. Das Risiko aus Derivaten ist hierbei besonders zu berücksichtigen.
(4) Ein OGAW hat den Value-at-Risk (VaR)-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos anzuwenden, wenn:
er gemäß seiner Anlagepolitik in einem nicht vernachlässigbaren Umfang komplexe Investmentstrategien verfolgt oder
er in einem nicht vernachlässigbaren Umfang in exotische Derivate investiert oder
bei Anwendung des Commitment-Ansatzes das Marktrisiko des Portfolios nicht adäquat dargestellt werden kann.
(5) Die Anwendung des Commitment-Ansatzes oder des VaR-Ansatzes entbindet den OGAW nicht von der Verpflichtung, ein internes Risikomanagement- und Limitsystem zu verwenden.
(6) Die regelmäßige Überwachung, ob Derivat-Transaktionen in hinreichender Quantität Deckung haben, ist Teil des Risikomanagementprozesses.
Abkürzung
DeRiMV
Hauptstück
Commitment-Ansatz
Abschnitt
Umrechnungsmethoden
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Der Commitment-Ansatz für einfache Derivate vollzieht sich in Ermittlung des Marktwertes durch Umrechnung der Position des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts (Basiswertäquivalent). Dieser Marktwert kann durch den Nominalwert des Terminkontraktes oder den Preis des Terminkontraktes ersetzt werden, wenn dieser Wert konservativer ist. Bei komplexen Derivaten, deren Konvertierung in den Markt- oder Nominalwert des Basiswerts nicht möglich ist, kann eine alternative Methode angewendet werden, sofern der Gesamtwert dieser Derivate nur einen geringfügigen Teil des OGAW-Portfolios darstellt.
(2) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos sind unter Anwendung des Commitment-Ansatzes folgende Schritte durch den OGAW vorzunehmen:
Umrechnung jedes einzelnen Derivats in das jeweilige Basiswertäquivalent (Commitment) sowie der eingebetteten Derivate und dem mit Effizienten-Portfolio-Management-Techniken verbundenen Leverage.
Für jedes Netting- oder Absicherungsgeschäft ist das Netto-Commitment wie folgt zu berechnen:
Das Brutto-Commitment ist die Summe der Commitments jedes Derivates (eingebettete Derivate eingeschlossen), nach etwaiger Anwendung der Nettingregeln für Derivate gemäß § 7 bis § 10.
Wenn das Netting- oder Absicherungsgeschäft Wertpapierpositionen enthält, kann der Marktwert der Wertpapierpositionen verwendet werden, um für das Brutto-Commitment gegengerechnet zu werden.
Der absolute Wert dieser Berechnungen ist das Netto-Commitment.
Das Gesamtrisiko ist die Summe
des absoluten Werts des Commitment jedes einzelnen Derivates, das nicht von Netting- oder Absicherungsvorkehrungen umfasst ist, und
des absoluten Werts eines jeden Netto-Commitment gemäß Z 2 nach Netting- oder Absicherungsvorkehrungen und
die Summe aller absoluten Werte des mit den effizienten Portfolio-Management-Techniken verbundenen Commitment.
(3) Die Berechnung des Commitment jedes einzelnen Derivates hat in der Basiswährung des OGAW zum jeweiligen Kassakurs zu erfolgen.
(4) Wenn ein Währungsderivat aus zwei Komponenten besteht, die nicht der Basiswährung des OGAW entsprechen, sind beide Komponenten bei der Berechnung des Commitment zu berücksichtigen.
(5) Die Umrechnungsmethoden gemäß Anlage 1 sind anzuwenden.
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DeRiMV
Ausnahme bei bestimmten Swaps
§ 5. Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Wertentwicklung der vom OGAW in seinem Portfolio gehaltenen Vermögensgegenstände wird gegen die Wertentwicklung anderer Vermögensgegenstände ausgetauscht (Swap).
Das Marktrisiko der getauschten Vermögensgegenstände ist vollständig kompensiert, sodass die Wertentwicklung des OGAW nicht von der Wertentwicklung dieser getauschten Werte abhängig ist.
Das Derivat beinhaltet im Vergleich zu einer Direktanlage weder zusätzliche optionale Eigenschaften noch Leverage-Klauseln oder weitere Risiken.
Abkürzung
DeRiMV
Ausnahme bei bestimmten in Kombination gehaltenen Derivaten
§ 6. Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment weiters nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
Das kombinierte Halten von einem Derivat sowie von Geld oder risikolosen geldäquivalenten Finanzinstrumenten entspricht der Kassa-Position des dem Derivat zu Grunde liegenden Finanzinstruments.
Das Derivat erzeugt kein zusätzliches Gesamtrisiko, Leverage oder Marktrisiko.
Abkürzung
DeRiMV
Abschnitt
Netting und Absicherung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos unter Anwendung des Commitment-Ansatzes können Netting- und Absicherungsvorkehrungen berücksichtigt werden, um das Gesamtrisiko zu reduzieren.
(2) Nettingvorkehrungen sind Kombinationen von Transaktionen mit Derivaten desselben Basiswertes oder von Transaktionen mit einem Derivat und dem seinen Basiswert bildenden Wertpapier, unabhängig von den Fälligkeiten, wobei die Transaktionen mit dem einzigen Ziel abgeschlossen werden, die mit den ursprünglich erworbenen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken zu beseitigen.
(3) Absicherungsvorkehrungen sind Kombinationen von Transaktionen mit Derivaten oder Wertpapieren, die sich nicht notwendigerweise auf denselben Basiswert beziehen müssen und mit dem alleinigen Ziel abgeschlossen werden, die mit den ursprünglich erworbenen Derivaten oder Wertpapieren verbundenen Risiken aufzurechnen.
(4) Wenn der OGAW eine konservative statt einer genauen Berechnung des Commitment eines jeden Derivats wählt, dürfen Absicherungs- und Nettingvorkehrungen für die Reduzierung des Commitment für den Fall nicht berücksichtigt werden, dass ihre Berücksichtigung zu einer zu niedrigen Ermittlung des Gesamtrisikos führen würde.
Abkürzung
DeRiMV
Aufrechnung von bestimmten Positionen aus Nettingvorkehrungen
§ 8. Ein OGAW kann Positionen aus Nettingvorkehrungen aufrechnen. Dies ist ausschließlich möglich:
zwischen Derivaten, sofern diese sich auf denselben Basiswert beziehen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Fälligkeitsdatum;
zwischen Derivaten, deren Basiswert ein übertragbares Wertpapier, ein Geldmarktinstrument oder ein OGAW ist, und dem entsprechenden Basiswert; oder
wenn ein OGAW, der hauptsächlich in Zinsderivate investiert, Duration-Netting-Regeln gemäß § 9 anwendet, um die Korrelation zwischen den Laufzeitsegmenten der jeweiligen Zinskurve zu berücksichtigen.
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