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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen sowie die aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle für das Jahr 2011 bestimmt werden (Aliquotierungsverordnung 2011)

Geltender Text a fecha 2010-12-31

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 124/2012).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21a des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 124/2012).

§ 1. Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (§ 21 Z 2 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen sind, betragen 0,095 Cent/kWh.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 124/2012).

§ 2. Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen sind, betragen

1.

für Windkraftanlagen 0,294 Cent/kWh,

2.

für übrige Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG 0,045 Cent/kWh.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 124/2012).

§ 3. Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (§ 22b Abs. 6 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen sind, betragen 0,151 Cent/kWh.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 124/2012).

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.