Multilaterale Vereinbarung M221 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 8. August 2011 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 12. Juli 2010 |
| Norwegen | 14. Juli 2010 |
| Frankreich | 4. August 2010 |
| Tschechische Republik | 24. August 2010 |
| Schweiz | 11. Mai 2011 |
Multilaterale Vereinbarung M221
| gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die |
|---|
| Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen |
| der UN Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden |
(1) Abweichend von den Vorschriften der Kapitel 3.2, Tabelle A, 3.3, Unterabschnitt 4.1.4.1, 5 und 6.2 des ADR dürfen Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden, befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme sind für den Betrieb in Kraftfahrzeugen gemäß den geltenden Vorschriften zugelassen und entsprechen der jeweils zutreffenden ECE-Regelung Nr. R 67, R 110 oder R 115 bzw. den Regelungen der Europäischen Union für Wasserstoff-Fahrzeuge.
(b) Die Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme sowie eventuelle Armaturen müssen dicht sein und dürfen keine äußere Beschädigung aufweisen.
(c) Nicht dichte Behälter bzw. solche mit sicherheitsrelevanten Beschädigungen dürfen nur in druckfesten Umschließungen befördert werden, die von der zuständigen Behörde als Verpackung für Flaschen und Großflaschen zugelassen sind, deren Fassungsraum und Prüfdruck nicht geringer ist als der Fassungsraum und 150 % des Betriebsdrucks der Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme. Im Falle von verflüssigten Gasen muss die Umschließung für einen Prüfdruck zugelassen sein, der nicht unter dem Prüfdruck liegt, der für das gespeicherte Gas in der Verpackungsanweisung P 200 in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR festgelegt ist.
(d) Alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen sind gasdicht zu verschließen.
(e) Die Füllmenge in den Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen darf während der Beförderung den höchstzulässigen Betriebsdruck bezogen auf 15 °C oder den in P 200 angegebenen Füllungsgrad nicht überschreiten.
(f) Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme mit und ohne sonstige druckführende Außenanbauten sind einzeln oder zu mehreren so zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung des Tanks und des Ventils und eine unbeabsichtigte Freisetzung des Gases verhindert werden.
(g) Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme mit innen liegendem Ventil müssen den Bestimmungen des Unterabschnitts 4.1.6.8 a) entsprechen.
(h) Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme mit außen liegenden Ventilen bzw. mit druckführenden Außenanbauten müssen unter einer der Bedingungen des Unterabschnitts 4.1.6.8 b), c), d) oder e) befördert werden.
(i) Die Bestimmungen zur Kennzeichnung und Bezettelung des ADR sind zu erfüllen, es sei denn, mehrere Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme werden in einer Gitterbox, auf einem Ladungsträger, in einem Schutzrahmen oder auf einer Palette versendet. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn die Versandeinheit mit den gemäß Kapitel 5.2 geforderten Kennzeichnungen und Gefahrzetteln gekennzeichnet ist.
(j) Dokumentation
(i) die UN Nummer des im Treibgastank oder Treibgasspeichersystem enthaltenen Gases, der die Buchstaben “UN” vorangestellt werden;
(ii) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gases;
(iii) die Nummer des Gefahrzettelmusters;
(iv) Anzahl und Beschreibung der Treibgastanks oder Treibgasspeichersysteme;
(v) der Fassungsraum jedes Treibgastanks oder, im Falle von Treibgasspeichersystemen, der Fassungsraum jedes einzelnen Tanks;
(vi) der Name und die Adresse des Absenders und des Empfängers;
(i) bis (v) muss wie im folgenden Beispiel folgt angegeben werden: Beispiel: “UN 1971 Erdgas, verdichtet, 2.1, 1 Treibgasspeichersystem mit 50 l, 2 Tanks mit 25 l, M221”.
(k) Die sonstigen Vorschriften des ADR sind zu beachten.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M221)”.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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