Multilaterale Vereinbarung M235 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
Vertragsparteien
Belgien III 130/2011 Deutschland III 130/2011 Großbritannien III 130/2011 Irland III 160/2011 Italien III 160/2011 Lettland III 1/2012 *Vereinigtes Königreich III 130/2011
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. August 2011 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 3. Juni 2011 |
| Belgien | 14. Juni 2011 |
| Vereinigtes Königreich | 8. Juli 2011 |
Multilaterale Vereinbarung M235
nach Abschnitt 1.5.1 ADR
über die Beförderung von Heizöl, schwer und Rückstandsheizöl
(1) Abweichend von den Vorschriften in Spalte (12) und (14) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR, dürfen
Heizöl schwer (Heizöl S), welches unter
– UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, oder
– UN 3077 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist,
und
Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist,
in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 ADR anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M 235)“.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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