Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1. Im Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird für die Bundesländer Niederösterreich, Steiermark und Wien ein Kontingent von 210 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt und wie folgt aufgeteilt:
Niederösterreich: .……………………………… 50
Steiermark: …………………………………….. 150
Wien: …………………………………………... 10
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 93/2011 bereits zugeteilten Kontingents Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2011 enden.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2011 außer Kraft.
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