Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-01-01
Letzte Aktualisierung 2017-06-30
Status Aufgehoben · 2013-02-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 243
Änderungshistorie JSON API
13.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.

14.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

15.

Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Fahrzeug e, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

16.

Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.

17.

Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, dass sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hössgang und der Ausfahrt aus dem Hössgang, nicht behindern.

18.

Die öffentlichen Länden beim „Sailer“ (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.

19.

Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth

a)

ist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;

b)

dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.

20.

Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.

21.

Bei Pegelständen über 800 cm am Pegel Grein (Tel.: +43 (0) 7268 / 7864, URL: http://www.doris.bmvit.gv.at/pegel_und_seichtstellen/pegelstaende/grein/) dürfen talfahrende Verbände nicht mehr als zwei Fahrzeuge zur Güterbeförderung enthalten. Diese sind längsseits gekoppelt nebeneinander zu führen.

Abkürzung

WVO

§ 20.02 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

1.

Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.

2.

Bei Wasserständen von mehr als 883 cm am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2080,90 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5 „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9.

3.

Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.

4.

Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Strom-km 2080,90, rechtes Ufer) regeln die Durchfahrt durch die beiden Donauarme für Einzelfahrer (eine Lichterreihe) und Verbände (zwei Lichterreihen); dabei gilt die linke Seite der Signale für den Strudenkanal, die rechte Seite für den Hössgang. Durch die grünen Lichterreihen wird die Erlaubnis zur Durchfahrt, durch die roten Lichterreihen das Verbot der Durchfahrt angezeigt. Talfahrer, denen die Durchfahrt verboten ist, müssen an der öffentlichen Lände in Tiefenbach warten. Wird die Durchfahrt freigegeben, haben sie umgehend die Fahrt in der Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.

5.

Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schifffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.

6.

Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach auf Kanal 84 zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffs in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.

7.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.

8.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.

9.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hössgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.

10.

Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18.

11.

Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Z 4) zu beachten.

12.

Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.

13.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.

14.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

15.

Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Fahrzeug e, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

16.

Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.

17.

Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, dass sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hössgang und der Ausfahrt aus dem Hössgang, nicht behindern.

18.

Die öffentlichen Länden beim „Sailer“ (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.

19.

Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth

a)

ist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;

b)

dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.

20.

Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.

21.

Bei Pegelständen über 800 cm am Pegel Grein (Tel.: +43 (0) 7268 / 7864, URL: http://www.doris.bmvit.gv.at/pegel_und_seichtstellen/pegelstaende/grein/) dürfen talfahrende Verbände nicht mehr als zwei Fahrzeuge zur Güterbeförderung enthalten. Diese sind längsseits gekoppelt nebeneinander zu führen.

Abkürzung

WVO

§ 20.03 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

1.

Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

rechtes Ufer
von Strom-km bis Strom-km Mindestabstand
1879,700 1882,900 30 m
1895,450 1896,550 30 m
1896,750 1900,100 30 m
1904,700 1905,100 10 m
1905,100 1907,000 30 m
1908,350 1910,150 30 m
1912,000 1913,100 30 m
linkes Ufer
von Strom-km bis Strom-km Mindestabstand
1880,250 1882,650 10 m
1888,700 1891,000 30 m
1891,000 1891,700 10 m
1891,700 1895,600 30 m
1902,425 1905,300 30 m
1905,300 1906,600 10 m
1906,700 1907,300 10 m
1907,300 1909,000 30 m
1909,000 1909,300 10 m
2.

In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten.

3.

Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880, 250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schifffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.

4.

Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen:

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

c)

Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;

d)

Fahrzeuge, die zu schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;

e)

Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.

5.

Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen.

6.

Vom Verbot der Schifffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen:

a)

Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:

b)

Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.

7.

Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen.

8.

Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.

9.

Im Bereich von Strom-km 1883,000 bis 1885,000 ist das Begegnen und Überholen verboten.

10.

Das Verbot der Z 9 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

11.

Talfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, haben sich bei Strom-km 1890,000 über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 zu melden.

12.

Das Verbot der Z 9 gilt nicht, wenn sich der Bergfahrer vor der Einfahrt in den Bereich gemäß Z 9 vergewissert hat, dass an der Anlegestelle bei Strom-km 1883,840, rechtes Ufer, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper stillliegt.

Abkürzung

WVO

§ 20.04 Beschränkung der Verbandsgrößen

1.

Verbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten. Für talfahrende Verbände gilt diese Einschränkung im Bereich zwischen der deutschen Staatsgrenze und Strom-km 1919,000.

2.

Im Bereich zwischen Strom-km 1915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen. Wenn alle Tankschiffe den Bauvorschriften des ADN für Doppelhüllenschiffe entsprechen (Eintragung „Ladetankwandung nicht Außenhaut“ im Zulassungszeugnis), kann wahlweise die Größenbeschränkung der Z 1 eingehalten werden.

3.

Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2, Tabelle A, Spalte 12 des ADN eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist und Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333), dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn deren Abmessungen 230 x 23 m nicht überschreiten. Im Bereich zwischen Strom-km 1915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen diese Verbände in der Talfahrt nicht mehr als zwei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

§ 20.05 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

1.

Auf dem Donaukanal sind

a)

die Fahrt auf gleicher Höhe,

b)

das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,

c)

das Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und

d)

bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt

2.

Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.

3.

Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereichs der Schleuse Nussdorf sind

a)

der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

b)

der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

c)

der Verkehr talfahrender Schleppverbände,

d)

der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN befördern, ausgenommen Bunkerboote zur Versorgung von Anlagen und Fahrzeugen im Donaukanal,

e)

der Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt, und

f)

bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt

4.

Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind

a)

der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und

b)

bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schifffahrt

5.

Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.

7.

Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 6.28 Z 13 lit. b, c und f nicht.

8.

Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.01 ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemäß Z 6, 10 oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wenn

a)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,

b)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Ankunft an der Wartelände der Schleuse Nussdorf weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,

c)

die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint.

9.

Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

10.

Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisgangs oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeugs bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.

11.

Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.

12.

Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.

13.

Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

Abkürzung

WVO

§ 20.05 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

1.

Auf dem Donaukanal sind

a)

die Fahrt auf gleicher Höhe,

b)

das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,

c)

das Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und

d)

bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt

verboten.

2.

Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.

3.

Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereichs der Schleuse Nussdorf sind

a)

der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

b)

der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

c)

der Verkehr talfahrender Schleppverbände,

d)

der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN befördern, ausgenommen Bunkerboote zur Versorgung von Anlagen und Fahrzeugen im Donaukanal,

e)

der Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen Abewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2013)

verboten.

4.

Unterhalb Kanalkilometer 11,709 ist der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, verboten.

5.

Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.

7.

Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 6.28 Z 13 lit. b, c und f nicht.

8.

Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.01 ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemäß Z 6, 10 oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wenn

a)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,

b)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Ankunft an der Wartelände der Schleuse Nussdorf weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,

c)

die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint.

9.

Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

10.

Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisgangs oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeugs bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.

11.

Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.

12.

Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.

13.

Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

14.

Wenn die Schifffahrt auf der Donau im Bereich der Donaukanalmündung (Strom-km 1919,4) bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer gemäß § 20.01 Z 1 im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten wird, gilt dieses Verbot auch für den Donaukanal unterhalb von Kanalkilometer 7,9.

15.

Oberhalb von Kanalkilometer 7,9 ist bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt verboten.

Abkürzung

WVO

§ 20.06 Vorschriften für die March

1.

Auf der March ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht für

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,

c)

Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und

d)

Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.

3.

Für die March gelten von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.08 Z 3, 1.10 Z 1 lit. s, 3.27 Z 1 und Z 3, 5.01 Z 3, 5.02 Z 2, 6.30 Z 6, 7.01 Z 4 und 5, 7.02 Z 3, 7.03 Z 3, 7.04 Z 4 und 5, 7.08, 10.03 Z 5 bis 7, 11.02 bis 11.04, 11.08 bis 11.10 und 15.01.

Abkürzung

WVO

5.

TeilBestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 30.01 Vorschriften für die österreichisch – deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

1.

Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.

2.

Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.

3.

Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,

a)

in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und

b)

abweichend von § 6.20 Z 2 die Bestimmungen des § 6.20 Z 1 zu beachten.

4.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.

5.

Die Bestimmungen der §§ 1.08 Z 5 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.

6.

Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.

7.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.01 lit. a Z 11 und lit. d Z 2, 1.08, 2.01, 3.20, 3.22, 3.23, 3.27, 5.02, 6.21, 6.28 Z 13 lit. i, 6.28a, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 11.01, 11.02 Z 1 und 2, 11.03, 11.05, 11.07 Z 1 bis 4, 11.08 Z 1 bis 11, 11.09, 11.10, 16.03, 16.04, 20.01 Z 1, 2 und 4 sowie des 6. Teils.

8.

Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:

a)

Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

b)

Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

§ 30.02 Vorschriften für die österreichisch - slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

1.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 20.01 verboten.

2.

Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.09) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.03) sind verboten.

3.

Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt.

4.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 3.27, 5.01, 5.02, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 10.03, 11.02, 11.03 Z 1, 11.04, 11.09, 11.10 und 15.01.

Abkürzung

WVO

§ 30.02 Vorschriften für die österreichisch – slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

1.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 20.01 verboten.

2.

Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.09) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.03) sind verboten.

3.

Das Verbot der Z 2 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt.

4.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 3.27, 5.01, 5.02, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 10.03, 11.02, 11.03 Z 1, 11.04, 11.09, 11.10 und 15.01.

Abkürzung

WVO

§ 30.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 die schifffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zollländen zwischen

a)

Strom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,

b)

Strom-km 1889,320 und 1889,720, rechtes Ufer,

c)

Strom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und

d)

Strom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,

zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.

Abkürzung

WVO

6.

TeilHafenordnung

1.

KapitelÖffentliche Häfen

§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet

Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass

a)

die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,

b)

die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,

c)

Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und

d)

das Gewässer nicht verunreinigt wird.

Abkürzung

WVO

§ 40.02 Auskunftspflicht

Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.

Abkürzung

WVO

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

1.

Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,

a)

die zu sinken drohen,

b)

die brennen,

c)

bei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,

d)

die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.14 Z 3 führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN an Bord haben,

e)

die zum Verschrotten bestimmt sind oder

f)

die im Rahmen eines Sondertransports fortbewegt werden,

dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schifffahrtsaufsichtsorgane in einen Hafen einlaufen.

2.

Die Schifffahrtsaufsichtsorgane haben in den in Z 1 genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Z 1 lit. a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.

3.

Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.

4.

Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zulässt.

5.

Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.

Abkürzung

WVO

§ 40.04 Überbelegung des Hafens

1.

Öffentliche Häfen können durch schifffahrtspolizeiliche Weisung gesperrt werden, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

2.

Unter den Voraussetzungen der Z 1 können Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, sowie Schwimmkörper durch schifffahrtspolizeiliche Weisung aus dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht für Not- und Winterstand.

Abkürzung

WVO

§ 40.05 An- und Abmelden

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.

2.

Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.

3.

Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.

4.

Keiner An- und Abmeldung bedürfen

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Feuerlöschfahrzeuge,

c)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

d)

Fahrzeuge der Hafenverwaltung,

e)

Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,

f)

Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.

5.

Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.

Abkürzung

WVO

§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Schifffahrtsaufsichtsorganen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

Abkürzung

WVO

§ 40.07 Benützungsbeschränkungen

In öffentlichen Häfen

a)

sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;

b)

dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;

c)

ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;

d)

dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

Abkürzung

WVO

§ 40.08 Reinhaltung des Hafens

1.

In Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, dürfen während des Aufenthalts im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.

2.

Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder auf das Ufer, so sind der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsführer bzw. die Person, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, gleichermaßen verpflichtet, dies unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Darüber hinaus haben sie unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.

Abkürzung

WVO

§ 40.09 Verhalten bei Gefahr

1.

Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

2.

Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.

3.

Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

Abkürzung

WVO

§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen, ausgenommen Notfälle, im Hafen nur dann schleppen oder schieben, wenn sie dafür behördlich zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen oder Schieben von Kleinfahrzeugen.

2.

Zum Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.

3.

Verholarbeiten sind so durchzuführen, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

4.

Auf einem geschleppten Fahrzeug muss während des Verholens das Ruder besetzt sein; für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeugs verantwortlich.

5.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen sich, wenn sie im Hafen nicht sicher manövrieren können, ausreichender Schlepphilfe bedienen.

6.

Fahrzeuge ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.

7.

Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.

8.

Verbände sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung aufzulösen, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

Abkürzung

WVO

§ 40.11 Liegeplätze

1.

Liegeplätze sind von Schifffahrtsaufsichtsorganen zuzuweisen; sie dürfen nur mit deren Einverständnis gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.

2.

Fahrzeuge sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung an einen anderen Liegeplatz zu verholen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Durchführung des Umschlags erforderlich ist.

Abkürzung

WVO

§ 40.12 Festmachen

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.

2.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.

3.

Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.

4.

Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

1.

Abweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).

2.

Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.

Abkürzung

WVO

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

1.

Abweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).

2.

Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.

Abkürzung

WVO

§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

1.

Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.

2.

Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.

3.

Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

Abkürzung

WVO

§ 40.15 Loswerfen

Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.

Abkürzung

WVO

§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane

1.

Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden

a)

zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat,

b)

zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn

aa) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,

bb) die Propulsionsorgane langsam laufen,

cc) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und

dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

2.

Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

Abkürzung

WVO

§ 40.17 Landgang

1.

Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.

2.

Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

Abkürzung

WVO

§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

Abkürzung

WVO

§ 40.19 Sicherung von Leitungen

Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.

Abkürzung

WVO

§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer

Reparaturen an Fahrzeugen dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden Wasserflächen des Hafens nur soweit vorgenommen werden, als dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

Abkürzung

WVO

§ 40.21 Verkehr im Hafen

1.

Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.

2.

Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.

3.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.

4.

Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

Abkürzung

WVO

§ 40.22 Liegeordnung

1.

Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagsanlage (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeugs während des Umschlags erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

2.

Die Liegeplätze an Umschlagsanlagen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit diese Liegeplätze nicht für den Umschlag benötigt werden, dürfen auch andere Fahrzeuge dort stillliegen.

Abkürzung

WVO

§ 40.23 Umschlag

1.

Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.

2.

Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, sind beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.

3.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 2 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß ADN, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.

Abkürzung

WVO

§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.

Abkürzung

WVO

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

1.

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gemäß ADN müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeugs zur Hafenausfahrt weist.

2.

Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.21 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.

§ 40.26 Tankhäfen

1.

In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Tankhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafen Linz - Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

2.

In Tankhäfen dürfen Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, nur verwendet werden, wenn deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, dass keine Funken austreten können. Das Befahren von Tankhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.

3.

Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, und Verbände dürfen Tankhäfen gemäß Z 1 nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.

4.

Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Tankhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schifffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen.

5.

In Tankhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlags von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,

a)

zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,

b)

auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,

c)

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,

d)

mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,

e)

Maschinen zu verwenden, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C betrieben werden,

f)

wirksame Zündquellen mitzuführen.

Abkürzung

WVO

§ 40.26 Tankhäfen

1.

In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Tankhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafen Linz – Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

2.

In Tankhäfen dürfen Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, nur verwendet werden, wenn deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben wird, oder wenn sie ein Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 des ADN oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.9 des ADN besitzen. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, dass keine Funken austreten können. Das Befahren von Tankhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.

3.

Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, und Verbände dürfen Tankhäfen gemäß Z 1 nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.

4.

Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Tankhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schifffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen.

5.

In Tankhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlags von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,

a)

zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,

b)

auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,

c)

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,

d)

mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,

e)

Maschinen zu verwenden, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C betrieben werden,

f)

wirksame Zündquellen mitzuführen.

Diese Verbote gelten auch, wenn noch nicht entgaste Tanks oder Laderäume geöffnet werden.

Abkürzung

WVO

§ 40.27 Schutz und Winterstand

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,

a)

während die Schifffahrt wegen Hochwassers (§ 20.01) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und

b)

während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt

zu ihrem Schutz öffentliche Häfen aufsuchen, soweit Liegeplätze zur Verfügung stehen; erforderlichenfalls sind auch für den Umschlag bestimmte Liegeplätze zu verwenden.

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.

3.

Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schifffahrtsaufsichtsorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.

4.

Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.

5.

An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.

6.

Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.

7.

Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.

8.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Tankhäfen (§ 40.26 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

Abkürzung

WVO

§ 40.28 Schifffahrtsaufsicht im Hafen

1.

Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Meldungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels bei ihnen einlangen, der Hafenverwaltung über deren Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.

2.

Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Anordnungen, die Interessen der Hafenverwaltung oder von Umschlagsunternehmen berühren, diesen zur Kenntnis zu bringen.

3.

Hafenmeister haben die in diesem Kapitel den Schifffahrtsaufsichtsorganen zugewiesenen Aufgaben als deren Hilfsorgane zu erfüllen; sie sind in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schifffahrtsaufsichtsorgane gebunden.

4.

Hafenmeister haben Vorkommnisse im Hafen, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schifffahrtsgesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen unverzüglich den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.

Abkürzung

WVO

2.

KapitelPrivathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen

1.

Die Bestimmungen der §§ 40.01, 40.03 Z 5, 40.06 bis 40.10, 40.13 bis 40.15, 40.16 Z 1 lit. b und Z 2, 40.17 bis 40.19, 40.21, 40.22 Z 1, 40.24, 40.25 und 40.26 Z 2 bis 5 gelten auch für Privathäfen.

2.

Abweichend von Z 1 gelten für Privathäfen, die Sportanlagen sind, nur die Bestimmungen der §§ 40.08, 40.13, 40.21 Z 1.

3.

Fahrzeuge gemäß § 40.03 Z 1 lit. b und c dürfen in Privathäfen nur einlaufen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.

4.

Sind für einen Privathafen betraute Personen bestellt, gilt § 40.28 Z 3 und 4 sinngemäß.

Abkürzung

WVO

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.27 sinngemäß.

Abkürzung

WVO

3.

KapitelAusnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

1.

In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für

a)

Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;

b)

andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;

c)

die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).

2.

Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.

3.

In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.

7.

TeilTreppelwege

§ 50.01 Benützung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind für

a)

Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,

b)

die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,

c)

Rettungs- und Feuerlöschzwecke,

d)

Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und

e)

Zwecke der Kraftwerksunternehmen

2.

Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.

3.

Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:

a)

Fußgänger;

b)

Radfahrer und Rollstuhlfahrer;

c)

Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;

d)

Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie

e)

Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.

4.

Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.

5.

Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

6.

Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.

7.

Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.

8.

Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.

9.

Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.

10.

Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

Abkürzung

WVO

7.

TeilTreppelwege

§ 50.01 Benützung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind für

a)

Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,

b)

die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,

c)

Rettungs- und Feuerlöschzwecke,

d)

Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und

e)

Zwecke der Kraftwerksunternehmen

bestimmt.

2.

Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.

3.

Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:

a)

Fußgänger;

b)

Radfahrer und Rollstuhlfahrer;

c)

Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;

d)

Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie

e)

Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.

f)

Landfahrzeuge, die für schifffahrtsrechtlich oder wasserrechtlich bewilligte Arbeiten eingesetzt werden, zwischen der Baustelle und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

4.

Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.

5.

Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

6.

Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.

7.

Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.

8.

Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.

9.

Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.

10.

Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen

1.

Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die

a)

für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.09 bewilligten Veranstaltungen oder

b)

für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten

2.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.

3.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht

a)

bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;

b)

bei Hochwasser;

c)

im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;

d)

im Bereich von Windbruch.

Abkürzung

WVO

§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen

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