Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6, 14 Abs. 1 Z 2, 16, 17 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 4, 34 Abs. 5 und 7, 35 Abs. 4, 38 Abs. 1, 40 Abs. 4 und 45 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, wird – hinsichtlich des § 20 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Registrierung und Autorisierung
§ 1. Die Anträge auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 14 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und die Autorisierung zur Verwendung von Pflanzenpässen im Sinne des § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sind schriftlich einzubringen.
Erweiterte Registrierung
§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung haben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen.
(2) Bei folgenden Erzeugnissen ist der Antrag gemäß Abs. 1 zu stellen:
Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln,
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden,
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen,
Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Howea forsteriana, Jubea chilensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.,
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Brugmansia Pers. Spp. und der Art Solanum jasminoides Paxton,
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes,
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp., sowie
Samen von Medicago sativa L.
Erweiterte Registrierung
§ 2. (1) Die Erzeuger der in Abs. 2 angeführten Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Sammel- oder Versandstellen im Gebiet der Erzeugung haben gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 die Eintragung in das amtliche Verzeichnis zu beantragen.
(2) Bei folgenden Erzeugnissen ist der Antrag gemäß Abs. 1 zu stellen:
Knollen von Solanum tuberosum L., außer Pflanzkartoffeln,
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. sowie ihre Hybriden,
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., jeweils außer Samen,
Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, der Spezies Areca catechu, Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc, Arenga pinnata, Borassus flabellifer, Brahea armata, Butia capitata, Calamus merillii, Caryota maxima, Caryota cumingii, Chamaerops humilis, Cocos nucifera, Corypha gebanga, Corypha elata, Elaeis guineensis, Howea forsteriana, Jubea chilensis, Livistona australis, Livistona decipiens, Metroxylon sagu, Oreodoxa regia, Phoenix canariensis, Phoenix dactylifera, Phoenix theophrasti, Phoenix sylvestris, Sabal umbraculifera, Trachycarpus fortunei und Washingtonia spp.,
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Gattung Pinus L. und der Art Pseudotsuga menziesii, jeweils einschließlich deren Saatgutes,
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp.,
Samen von Medicago sativa L,
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Cercidiphyllum spp., Corylus spp., Fagus spp., Fraxinus spp., Koelreuteria spp., Platanus spp., Populus spp., Salix spp., Tilia spp.und Ulmus spp.;“
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, aus abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 folgender Gattungen und Arten:
Acacia longifolia (Andrews) Willd., Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl., Acer, Aesculus, Agrostis gigantea Roth, Albizia julibrissin Durazz., Alnus rhombifolia Nutt., Alternanthera tenella Colla, Amaranthus blitoides S. Watson, Ambrosia acanthicarpa Hook., Ambrosia artemisiifolia L., Ambrosia trifida L., Ampelopsis arborea (L.) Koehne, Ampelopsis cordata Michx., Artemisia douglasiana Hook., Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall Clements) Jepson, Asparagus acutifolius L., Avena fatua L., Baccharis halimifolia L., Baccharis pilularis DC., Baccharis salicifolia (Ruiz Pav.), Bidens pilosa L., Brachiaria decumbens (Stapf), Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc., Brassica, Bromus diandrus Roth, Callicarpa americana L., Capsella bursa-pastoris (L.) Medik., Carex, Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch, Cassia tora (L.) Roxb., Catharanthus, Celastrus orbiculata Thunb., Celtis occidentalis L., Cenchrus echinatus L., Cercis canadensis L., Cercis occidentalis Torr., Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene, Chenopodium quinoa Willd., Chionanthus, Chitalpa tashkinensis T. S. Elias Wisura, Cistus creticus L., Cistus monspeliensis L., Cistus salvifolius L., Citrus, Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash, Coffea, Commelina benghalensis L., Conium maculatum L., Convolvulus arvensis L., Conyza canadensis (L.) Cronquist, Cornus florida L., Coronopus didymus (L.) Sm., Cynodon dactylon (L.) Pers., Cyperus eragrostis Lam., Cyperus esculentus L., Cytisus racemosus Broom, Cytisus scoparius (L.) Link, Datura wrightii Regel, Digitaria horizontalis Willd., Digitaria insularis (L.) Ekman, Digitaria sanguinalis (L.) Scop., Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin Clemants, Dodonaea vicosa Jacq., Duranta erecta L., Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv., Encelia farinosa A. Gray ex Torr., Eriochloa contracta Hitchc., Erodium, Escallonia montevidensis Link Otto, Eucalyptus camaldulensis Dehnh., Eucalyptus globulus Labill., Eugenia myrtifolia Sims, Euphorbia hirta L., Euphorbia terracina L., Fagus crenata Blume, Ficus carica L., Fragaria vesca L., Fraxinus americana L., Fraxinus dipetala Hook. Arn., Fraxinus latifolia Benth., Fraxinus pennsylvanica Marshall, Fuchsia magellanica Lam., Genista ephedroides DC., Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson, Geranium dissectum L., Ginkgo biloba L., Gleditsia triacanthos L., Grevillea juniperina L., Hebe, Hedera helix, Helianthus annuus L., Hemerocallis, Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem., Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker, Hibiscus syriacus L., Hordeum murinum L., Hydrangea paniculata Siebold, Ilex vomitoria Sol. ex Aiton, Ipomoea purpurea (L.) Roth, Iva annua L., Jacaranda mimosifolia D. Don, Juglans, Juniperus ashei J. Buchholz, Koelreuteria bipinnata Franch., Lactuca serriola L., Lagerstroemia indica L., Laurus nobilis L., Lavandula angustifolia Mill., Lavandula dentata L., Ligustrum lucidum L., Lippia nodiflora (L.) Greene, Liquidambar styraciflua L., Liriodendron tulipifera L., Lolium perenne L., Lonicera japonica (L.) Thunb., Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter Burdet, Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner, Lupinus villosus Willd., Magnolia grandiflora L., Malva, Marrubium vulgare L., Medicago polymorpha L., Medicago sativa L., Melilotus, Melissa officinalis L., Metrosideros, Modiola caroliniana (L.) G. Don, Montia linearis (Hook.) Greene, Morus, Myoporum insulare R. Br., Myrtus communis L., Nandina domestica Murray, Neptunia lutea (Leavenw.) Benth., Nerium oleander L., Nicotiana glauca Graham, Olea europaea L., Origanum majorana L., Paspalum dilatatum Poir., Pelargonium graveolens L´Her, Persea americana Mill., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Pinus taeda L., Pistacia vera L., Plantago lanceolata L., Platanus, Pluchea odorata (L.) Cass., Poa annua L., Polygala myrtifolia L., Polygonum arenastrum Boreau, Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre, Polygonum persicaria Gray, Populus fremontii S. Watson, Portulaca, Prunus, Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai, Quercus, Ranunculus repens L., Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton Standl., Rhamnus alaternus L., Rhus diversiloba Torr. A. Gray, Rosa californica Cham. Schldl., Rosmarinus officinalis L., Rubus, Rumex crispus L., Salix, Salsola tragus L., Salvia mellifera Greene, Sambucus, Sapindus saponaria L., Schinus molle L., Senecio vulgaris L., Setaria magna Griseb., Silybum marianum (L.) Gaertn., Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid., Sisymbrium irio L., Solanum americanum Mill., Solanum elaeagnifolium Cav., Solidago virgaurea L., Sonchus, Sorghum, Spartium junceum L., Spermacoce latifolia Aubl., Stellaria media (L.) Vill., Tillandsia usneoides (L.) L., Toxicodendron diversilobum (Torr. A. Gray) Greene, Trifolium repens L., Ulmus americana L., Ulmus crassifolia Nutt., Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt., Urtica dioica L., Urtica urens L., Vaccinium, Verbena litoralis Kunth, Veronica, Vicia faba L., Vinca, Vitis, Westringia fruticosa (Willd.) Druce, Westringia glabra L., Xanthium spinosum L., Xanthium strumarium L.
Spezifische Sendungen
§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 6 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:
das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.
(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4. 1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 2011 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen.
(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpackt oder verarbeitet, ist zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung hat so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung zu erfolgen, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
den vollständigen Firmenwortlaut;
die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:
Viburnum spp.;
Camellia spp.;
Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:
Acer macrophyllum (Pursh);
Acer pseudoplatanus L.;
Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
Adiantum jordanii C. Muell.;
Aesculus californica (Spach) Nutt.;
Aesculus hippocastanum L.;
Arbutus menziesii (Pursh);
Arbutus unedo L.;
Arctostaphylos spp. Adans;
Calluna vulgaris (L.) Hull;
Camellia spp. L.;
Castanea sativa Mill.;
Fagus sylvatica L.;
Frangula californica (Eschsch.) Gray;
Frangula purshiana (DC.) Cooper;
Fraxinus excelsior L.;
Griselinia littoralis (Raoul);
Hamamelis virginiana L.;
Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
Kalmia latifolia L.,
Laurus nobilis L.;
Leucothoe spp. D. Don,
Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;
Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;
Magnolia spp. L.;
Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
Photinia x fraseri Dress;
Pieris spp. D. Don;
Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
Quercus spp. L.;
Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
Rosa gymnocarpa Nutt.;
Salix caprea L.;
Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
Syringa vulgaris L.;
Taxus spp. L.;
Trientalis latifolia (Hook.);
Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;
Vaccinium ovatum (Pursh);
Viburnum spp. L.
(6) Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbaut, verpackt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, ist zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen. Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durchführen.
(7) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 8 verbracht werden.
(8) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist,
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.
(9) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, dürfen in der Union nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 9 verbracht werden:
Areca catechu;
Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc;
Arenga pinnata;
Borassus flabellifer;
Brahea armata;
Butia capitata;
Calamus merillii;
Caryota maxima;
Caryota cumingii;
Chamaerops humilis;
Cocos nucifera;
Corypha gebanga;
Corypha elata;
Elaeis guineensis;
Howea forsteriana;
Jubea chilensis;
Livistona australis;
Livistona decipiens;
Metroxylon sagu;
Oreodoxa regia;
Phoenix canariensis;
Phoenix dactylifera;
Phoenix theophrasti;
Phoenix sylvestris;
Sabal umbraculifera;
Trachycarpus fortunei und
Washingtonia spp.
(10) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 10 verbracht werden:
Brugmansia Pers. Spp;
Solanum jasminoides Paxton.
(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 11 verbracht werden:
Pinus L.;
Pseudotsuga menziesii.
(11) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 12 verbracht werden:
Acer spp.;
Aesculus hippocastanum;
Alnus spp.;
Betula spp.;
Carpinus spp.;
Citrus spp.;
Corylus spp.;
Cotoneaster spp.;
Fagus spp.;
Lagerstroemia spp.;
Malus spp.;
Platanus spp.;
Populus spp.;
Prunus spp.;
Pyrus spp.;
Salix spp.;
Ulmus spp.
Spezifische Sendungen
§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 6 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:
das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.
(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4. 1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 2011 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen.
(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpackt oder verarbeitet, ist zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung hat so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung zu erfolgen, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
den vollständigen Firmenwortlaut;
die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 4 verbracht werden:
Viburnum spp.;
Camellia spp.;
Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 5 verbracht werden:
Acer macrophyllum (Pursh);
Acer pseudoplatanus L.;
Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
Adiantum jordanii C. Muell.;
Aesculus californica (Spach) Nutt.;
Aesculus hippocastanum L.;
Arbutus menziesii (Pursh);
Arbutus unedo L.;
Arctostaphylos spp. Adans;
Calluna vulgaris (L.) Hull;
Camellia spp. L.;
Castanea sativa Mill.;
Fagus sylvatica L.;
Frangula californica (Eschsch.) Gray;
Frangula purshiana (DC.) Cooper;
Fraxinus excelsior L.;
Griselinia littoralis (Raoul);
Hamamelis virginiana L.;
Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
Kalmia latifolia L.,
Laurus nobilis L.;
Leucothoe spp. D. Don,
Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;
Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;
Magnolia spp. L.;
Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
Photinia x fraseri Dress;
Pieris spp. D. Don;
Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
Quercus spp. L.;
Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
Rosa gymnocarpa Nutt.;
Salix caprea L.;
Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
Syringa vulgaris L.;
Taxus spp. L.;
Trientalis latifolia (Hook.);
Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;
Vaccinium ovatum (Pursh);
Viburnum spp. L.
(6) Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbaut, verpackt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, ist zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen. Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durchführen.
(7) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 8 verbracht werden.
(8) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie
von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten
in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder
in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist,
bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.
(9) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, dürfen in der Union nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 9 verbracht werden:
Areca catechu;
Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc;
Arenga pinnata;
Borassus flabellifer;
Brahea armata;
Butia capitata;
Calamus merillii;
Caryota maxima;
Caryota cumingii;
Chamaerops humilis;
Cocos nucifera;
Corypha gebanga;
Corypha elata;
Elaeis guineensis;
Howea forsteriana;
Jubea chilensis;
Livistona australis;
Livistona decipiens;
Metroxylon sagu;
Oreodoxa regia;
Phoenix canariensis;
Phoenix dactylifera;
Phoenix theophrasti;
Phoenix sylvestris;
Sabal umbraculifera;
Trachycarpus fortunei und
Washingtonia spp.
(10) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 10 verbracht werden:
Brugmansia Pers. Spp;
Solanum jasminoides Paxton.
(13) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 11 verbracht werden:
Pinus L.;
Pseudotsuga menziesii.
(11) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 12 verbracht werden:
Acer spp.;
Aesculus hippocastanum;
Alnus spp.;
Betula spp.;
Carpinus spp.;
Citrus spp.;
Corylus spp.;
Cotoneaster spp.;
Fagus spp.;
Lagerstroemia spp.;
Malus spp.;
Platanus spp.;
Populus spp.;
Prunus spp.;
Pyrus spp.;
Salix spp.;
Ulmus spp.
Spezifische Sendungen
§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen an einem vom Bundesamt für Wald im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zugelassenen Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn der Einführer gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 spezifische Garantien erfüllt und die Sendung von einem Transportdokument gemäß Anhang 6 begleitet ist. Im Falle von forstlichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, hat das Bundesamt für Wald im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald, im Falle von anderen als forstlichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Einzelheiten festzulegen:
das Verfahren zur Zulassung von Bestimmungsorten;
die spezifischen Garantien, die eine Sendung, die an einem zugelassenen Bestimmungsort amtlich untersucht werden soll, zu erfüllen hat und
die Mindestanforderungen, denen der Bestimmungsort zu genügen hat.
(2) Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 186, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28.4. 1998 S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 2011 mit Herkunft aus Drittländern hat ein Pflanzengesundheitszeugnis, das dem Muster gemäß Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG entspricht, beizuliegen.
(3) Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpackt oder verarbeitet, ist zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung hat so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung zu erfolgen, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
den vollständigen Firmenwortlaut;
die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
(4) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 4 verbracht werden:
Viburnum spp.;
Camellia spp.;
Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
(5) Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 5 verbracht werden:
Acer macrophyllum (Pursh);
Acer pseudoplatanus L.;
Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris;
Adiantum jordanii C. Muell.;
Aesculus californica (Spach) Nutt.;
Aesculus hippocastanum L.;
Arbutus menziesii (Pursh);
Arbutus unedo L.;
Arctostaphylos spp. Adans;
Calluna vulgaris (L.) Hull;
Camellia spp. L.;
Castanea sativa Mill.;
Fagus sylvatica L.;
Frangula californica (Eschsch.) Gray;
Frangula purshiana (DC.) Cooper;
Fraxinus excelsior L.;
Griselinia littoralis (Raoul);
Hamamelis virginiana L.;
Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
Kalmia latifolia L.,
Laurus nobilis L.;
Leucothoe spp. D. Don,
Lithocarpus densiflorus (Hook. Arn.) Rehd.;
Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. Gray;
Magnolia spp. L.;
Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC;
Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume;
Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green;
Parrotia persica (DC) C.A. Meyer;
Photinia x fraseri Dress;
Pieris spp. D. Don;
Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
Quercus spp. L.;
Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch.;
Rosa gymnocarpa Nutt.;
Salix caprea L.;
Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl.;
Syringa vulgaris L.;
Taxus spp. L.;
Trientalis latifolia (Hook.);
Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.;
Vaccinium ovatum (Pursh);
Viburnum spp. L.
(6) Wer Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbaut, verpackt, verarbeitet oder in Verkehr bringt, ist zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen. Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 durchführen.
(7) Folgende Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist, dürfen in der Union nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 9 verbracht werden:
Areca catechu;
Arecastrum romanzoffianum (Cham) Becc;
Arenga pinnata;
Borassus flabellifer;
Brahea armata;
Butia capitata;
Calamus merillii;
Caryota maxima;
Caryota cumingii;
Chamaerops humilis;
Cocos nucifera;
Corypha gebanga;
Corypha elata;
Elaeis guineensis;
Howea forsteriana;
Jubea chilensis;
Livistona australis;
Livistona decipiens;
Metroxylon sagu;
Oreodoxa regia;
Phoenix canariensis;
Phoenix dactylifera;
Phoenix theophrasti;
Phoenix sylvestris;
Sabal umbraculifera;
Trachycarpus fortunei und
Washingtonia spp.
(Anm.: Abs. 8 wurde nicht vergeben)
(9) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 12 verbracht werden:
Acer spp.;
Aesculus hippocastanum;
Alnus spp.;
Betula spp.;
Carpinus spp.;
Citrus spp.;
Corylus spp.;
Cotoneaster spp.;
Fagus spp.;
Lagerstroemia spp.;
Malus spp.;
Platanus spp.;
Populus spp.;
Prunus spp.;
Pyrus spp.;
Salix spp.;
Ulmus spp.
(10) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich deren Saatgutes, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 11 verbracht werden:
Pinus L.;
Pseudotsuga menziesii.
(11) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, mit Ursprung in Drittländern oder in einem abgegrenzten Gebiet gemäß den Art. 2 und 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, dürfen in der Union nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 11 verbracht werden:
Acer spp.;
Aesculus spp.;
Alnus spp.;
Betula spp.;
Carpinus spp.;
Cercidiphyllum spp.;
Corylus spp.;
Fagus spp.;
Fraxinus spp.;
Koelreuteria spp.;
Platanus spp.;
Populus spp.;
Salix spp.;
Tilia spp.;
Ulmus spp.“
(12) Holz im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, mit Ursprung in Drittländern oder in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Art. 3 und 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, das ganz oder teilweise aus den in Abs. 12 angeführten Pflanzen gewonnen worden ist, und den nachstehenden Warenkategorien unterfällt, darf in der Union nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 12 verbracht werden.
| KN-Code Warenbezeichnung 4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401 39 80 andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst 4403 10 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt 4403 92 Buchenrohholz (Fagus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403 99 Anderes Rohholz als Nadelholz (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4403 99 10 Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4403 99 51 Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet 4403 99 59 Anderes Birkenrohholz (Betula spp.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4404 20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406 Bahnschwellen aus Holz 4407 92 00 Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407 93 Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407 95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Esche (Fraxinus spp.)) oder Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407 99 91 Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 9406 00 20 Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
|---|
| KN-Code | Warenbezeichnung |
|---|---|
| 4401 10 00 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen |
| 4401 22 00 | Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln |
| ex 4401 39 80 | andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
| 4403 10 00 | Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt |
| 4403 92 | Buchenrohholz (Fagus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| ex 4403 99 | Anderes Rohholz als Nadelholz (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| 4403 99 10 | Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| 4403 99 51 | Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| 4403 99 59 | Anderes Birkenrohholz (Betula spp.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
| ex 4404 20 00 | Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt |
| 4406 | Bahnschwellen aus Holz |
| 4407 92 00 | Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4407 93 | Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4407 95 | Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| ex 4407 99 | Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Esche (Fraxinus spp.)) oder Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 4407 99 91 | Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
| 9406 00 20 | Vorgefertigte Gebäude aus Holz |
(13) Holzverpackungsmaterial im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Art. 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893, das ganz oder teilweise aus den in Abs. 11 angeführten Pflanzen gewonnen worden ist, darf in der Union nur verbracht werden, wenn es gemäß § 9 gekennzeichnet worden ist.
(14) Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, aus abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 dürfen in der Union nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 8 Abs. 13 verbracht werden:
Acacia longifolia (Andrews) Willd.,
Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl.,
Acer,
Aesculus,
Agrostis gigantea Roth,
Albizia julibrissin Durazz.,
Alnus rhombifolia Nutt.,
Alternanthera tenella Colla,
Amaranthus blitoides S. Watson,
Ambrosia acanthicarpa Hook.,
Ambrosia artemisiifolia L.,
Ambrosia trifida L.,
Ampelopsis arborea (L.) Koehne,
Ampelopsis cordata Michx.,
Artemisia douglasiana Hook.,
Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall Clements) Jepson,
Avena fatua L.,
Baccharis halimifolia L.,
Baccharis pilularis DC.,
Baccharis salicifolia (Ruiz Pav.),
Bidens pilosa L.,
Brachiaria decumbens (Stapf),
Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc.,
Brassica,
Bromus diandrus Roth,
Callicarpa americana L.,
Capsella bursa-pastoris (L.) Medik.,
Carex,
Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch,
Cassia tora (L.) Roxb.,
Catharanthus,
Celastrus orbiculata Thunb.,
Celtis occidentalis L.,
Cenchrus echinatus L.,
Cercis canadensis L.,
Cercis occidentalis Torr.,
Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene,
Chenopodium quinoa Willd.,
Chionanthus,
Chitalpa tashkinensis T. S. Elias Wisura,
Citrus,
Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash,
Coffea,
Commelina benghalensis L.,
Conium maculatum L.,
Convolvulus arvensis L.,
Conyza canadensis (L.) Cronquist,
Cornus florida L.,
Coronopus didymus (L.) Sm.,
Cynodon dactylon (L.) Pers.,
Cyperus eragrostis Lam.,
Cyperus esculentus L.,
Cytisus scoparius (L.) Link,
Datura wrightii Regel,
Digitaria horizontalis Willd.,
Digitaria insularis (L.) Ekman,
Digitaria sanguinalis (L.) Scop.,
Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin Clemants,
Duranta erecta L.,
Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv.,
Encelia farinosa A. Gray ex Torr.,
Eriochloa contracta Hitchc.,
Erodium,
Escallonia montevidensis Link Otto,
Eucalyptus camaldulensis Dehnh.,
Eucalyptus globulus Labill.,
Eugenia myrtifolia Sims,
Euphorbia hirta L.,
Fagus crenata Blume,
Ficus carica L.,
Fragaria vesca L.,
Fraxinus americana L.,
Fraxinus dipetala Hook. Arn.,
Fraxinus latifolia Benth.,
Fraxinus pennsylvanica Marshall,
Fuchsia magellanica Lam.,
Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson,
Geranium dissectum L.,
Ginkgo biloba L.,
Gleditsia triacanthos L.,
Hedera helix,
Helianthus annuus L.,
Hemerocallis,
Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem.,
Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker,
Hibiscus syriacus L.,
Hordeum murinum L.,
Hydrangea paniculata Siebold,
Ilex vomitoria Sol. ex Aiton,
Ipomoea purpurea (L.) Roth,
Iva annua L.,
Jacaranda mimosifolia D. Don,
Juglans,
Juniperus ashei J. Buchholz,
Koelreuteria bipinnata Franch.,
Lactuca serriola L.,
Lagerstroemia indica L.,
Lavandula dentata L.,
Ligustrum lucidum L.,
Lippia nodiflora (L.) Greene,
Liquidambar styraciflua L.,
Liriodendron tulipifera L.,
Lolium perenne L.,
Lonicera japonica (L.) Thunb.,
Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter Burdet,
Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner,
Lupinus villosus Willd.,
Magnolia grandiflora L.,
Malva,
Marrubium vulgare L.,
Medicago polymorpha L.,
Medicago sativa L.,
Melilotus,
Melissa officinalis L.,
Metrosideros,
Modiola caroliniana (L.) G. Don,
Montia linearis (Hook.) Greene,
Morus,
Myrtus communis L.,
Nandina domestica Murray,
Neptunia lutea (Leavenw.) Benth.,
Nerium oleander L.,
Nicotiana glauca Graham,
Olea europaea L.,
Origanum majorana L.,
Paspalum dilatatum Poir.,
Persea americana Mill.,
Phoenix reclinata Jacq.,
Phoenix roebelenii O'Brien,
Pinus taeda L.,
Pistacia vera L.,
Plantago lanceolata L.,
Platanus,
Pluchea odorata (L.) Cass.,
Poa annua L.,
Polygala myrtifolia L.,
Polygonum arenastrum Boreau,
Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre,
Polygonum persicaria Gray,
Populus fremontii S. Watson,
Portulaca,
Prunus,
Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai,
Quercus,
Ranunculus repens L.,
Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton Standl.,
Rhamnus alaternus L.,
Rhus diversiloba Torr. A. Gray,
Rosa californica Cham. Schldl.,
Rosmarinus officinalis L.,
Rubus,
Rumex crispus L.,
Salix,
Salsola tragus L.,
Salvia mellifera Greene,
Sambucus,
Sapindus saponaria L.,
Schinus molle L.,
Senecio vulgaris L.,
Setaria magna Griseb.,
Silybum marianum (L.) Gaertn.,
Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid.,
Sisymbrium irio L.,
Solanum americanum Mill.,
Solanum elaeagnifolium Cav.,
Solidago virgaurea L.,
Sonchus,
Sorghum,
Spartium junceum L.,
Spermacoce latifolia Aubl.,
Stellaria media (L.) Vill.,
Tillandsia usneoides (L.) L.,
Toxicodendron diversilobum (Torr. A. Gray) Greene,
Trifolium repens L.,
Ulmus americana L.,
Ulmus crassifolia Nutt.,
Umbellularia californica (Hook. Arn.) Nutt.,
Urtica dioica L.,
Urtica urens L.,
Vaccinium,
Verbena litoralis Kunth,
Veronica,
Vicia faba L.,
Vinca,
Vitis,
Westringia fruticosa (Willd.) Druce,
Xanthium spinosum L.,
Xanthium strumarium L.,
Asparagus acutifolius L.,
Cistus creticus L.,
Cistus monspeliens L.,
Cistus salviolius L.,
Cytisus racemosus Broom,
Dodonaea viscosa Jacq.,
Euphorbia terracina L.,
Genista ephedroides DC.,
Grevillea juniperina L.,
Hebe,
Laurus nobilis L.,
Lavandula angustifolia Mill.,
Myoporum inulare R. Br.,
Pelargonium graveolens L´Her,
Westringia glabra L.
Vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 3a. (1) Die Artikel 7 bis 9 sowie 11 bis 13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S.9, sind anzuwenden.
(2) Die Artikel 1 bis 3 sowie 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sind anzuwenden, soweit sie sich auf die Einfuhr aus Drittländern sowie das Verbringen im Gemeinsamen Markt beziehen.
Meldung einer Beanstandung
§ 4. (1) Eine Beanstandung, wonach ganze Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Teile davon mit Herkunft aus Drittländern nicht den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 entsprechen, ist spätestens am zweiten Arbeitstag nach dem Tag der Beanstandung, im Falle einer Zurückweisung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 jedoch unverzüglich
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
den sonstigen betroffenen amtlichen Stellen zu melden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 ist an
die betroffenen Eintrittstellen,
die zentralen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten,
die Europäische Kommission
weiterzuleiten.
(3) Die Frist gemäß Abs. 1 gilt nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses (§§ 23 Z 1 und 24 Z 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011).
(4) Erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Meldung einer Beanstandung durch einen anderen Mitgliedstaat, so ist diese Nachricht unverzüglich an die betroffenen amtlichen Stellen weiterzuleiten.
(5) Die Meldung einer Beanstandung hat mit Formblatt gemäß Anhang 1 zu erfolgen.
Anforderungen an Kontrollorgane
§ 5. (1) Die Kontrollorgane haben die fachliche Kompetenz und die erforderliche Sachkenntnis für die Identifizierung von Schadorganismen aufzuweisen.
(2) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 für andere als forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß dem Anhang des Forstgesetzes 1975 zu besorgen haben (im Folgenden „landwirtschaftlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Absolventen von Universitäten oder Fachhochschulen der Studienrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau oder Biologie;
Absolventen berufsbildender höherer Schulen der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Obst- und Weinbau;
Absolventen einschlägiger Fachschulen, Landwirtschaftsmeister sowie Gärtnermeister mit jeweils nachweislich mindestens dreijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung;
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(3) Als Kontrollorgane, die die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975 zu besorgen haben (im Folgenden: „forstlicher Bereich“), können nur Personen mit nachfolgend angeführter Ausbildung bestellt werden:
Universitätsabsolventen der Studienrichtung Forstwirtschaft;
Absolventen von berufsbildenden höheren Schulen (Fachrichtung Forstwirtschaft);
Absolventen von Forstfachschulen (Forstwarte, Forstwirtschaftsmeister);
Absolventen anderer Studienrichtungen, anderer höherer Schulen (beispielsweise AHS) oder sonstige Personen, jeweils mit nachweislich mindestens fünfjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion einschließlich des Pflanzenschutzes oder der Pflanzengesundheitsprüfung.
(4) Eine fachgerechte Grundausbildung für Kontrollorgane, die vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit zu erfolgen hat, hat Kenntnisse
der einschlägigen gesetzlichen Regelungen,
über Schadorganismen (Symptome, Erkennungsmerkmale, Wirtspflanzen, Biologie, Verbreitung),
des organisatorischen sowie praktischen Ablaufes der Kontrolltätigkeit,
der Überprüfung durchgeführter Maßnahmen, sowie
der Dokumentation der amtlichen Kontrolle
zu vermitteln und hat für den landwirtschaftlichen Bereich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, für den forstlichen Bereich durch das Bundesamt für Wald zu erfolgen.
(5) Eine fachliche Weiterbildung bzw. Nachschulung der Kontrollorgane hat unter Berücksichtigung der aktuellen phytosanitären Situation und mit schwerpunktartigen Themenbereichen regelmäßig, nach Möglichkeit jedoch jährlich, zu erfolgen. Die Weiterbildung kann für den landwirtschaftlichen Bereich auch bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, im forstlichen Bereich auch im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgen.
Durchführung amtlicher Untersuchungen
§ 6. (1) Die amtliche Untersuchung hat im Betrieb, vorzugsweise an der Produktionsstätte stattzufinden und ist hinsichtlich der maßgeblichen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die angebaut, erzeugt oder verwendet werden oder anderweitig im Betrieb vorhanden sind, sowie des dabei verwendeten Nährsubstrats vorzunehmen.
(2) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den landwirtschaftlichen Bereich sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb Landwirtschaftlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Kompendium LW“), welche in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundzumachen ist, festzulegen.
(3) Einzelheiten über die Durchführung der amtlichen Untersuchung betreffend Häufigkeit, Zeitpunkt und Methodik der amtlichen Untersuchung einschließlich der Probennahme betreffend den forstlichen Bereich sind vom Bundesamt für Wald in der Richtlinie „Amtliche Pflanzengesundheitsuntersuchung im Betrieb Forstlicher Bereich“ (Kurzbezeichnung „Richtlinie Forst“), welche im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald kundzumachen ist, festzulegen.
(4) Im Zuge der amtlichen Untersuchung vor Ort sind bei bereits registrierten Betrieben die Einhaltung der Vorgaben des Registrierungsbescheides, insbesondere hinsichtlich der Art des Betriebes (beispielsweise Einführer, Erzeuger oder Sammellager) der Anwendung der Reichweite der Autorisierung (beispielsweise Pflanzenpass, Schutzgebiets-Pflanzenpass, Austausch-Pflanzenpass) sowie von Bedingungen und Auflagen zu überprüfen. Jede Änderung ist, sofern sie nicht schon vom Betrieb selbst gemeldet wurde, der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu melden.
(5) Das Kontrollorgan hat die Vorlage
eines auf dem neuesten Stand gebrachten Plans der Betriebsstätte, insbesondere der einzelnen Quartiere,
von Anbauplänen der vorangegangenen bzw. kommenden Saison (das heißt in Einzelfällen mindestens zwei Saisonen vor der amtlichen Untersuchung),
von Büchern mit vollständigen Angaben über die Produktion, Lagerung, Versendung und Details über Zukäufe (Drittländer, Binnenmarkt) der zu kontrollierenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände,
von Resultaten eingesendeter Proben, die in amtlichen Labors nach internationalen Standards getestet worden sind,
von Listen von betriebseigenen Bonitierungen,
der ausgestellten Pflanzenpässe, Schutzgebiets-Pflanzenpässe oder Austausch-Pflanzenpässe des vergangenen Jahres,
der aus Zukäufen erhaltenen Pflanzenpässe des vergangenen Jahres und
eines Nachweises, dass allfällige zusätzliche Auflagen im Bescheid erfüllt wurden, zu verlangen.
(7) Das Kontrollorgan hat anhand des Betriebsplanes und entsprechend den Vorgaben des Kompendiums LW oder der Richtlinie Forst die Lager- und Produktionsräume, Glashäuser, Felder und sonstige Produktionsstätten zu kontrollieren. Das Hauptaugenmerk ist dabei auf jene Quartiere zu legen, in denen pflanzenpasspflichtige Ware produziert wird. Gleichzeitig ist festzustellen, ob es sich bei den Pflanzenbeständen um eigene Produktion oder um Zukäufe aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern handelt.
(8) Nach Abschluss der amtlichen Untersuchung ist ein Untersuchungsprotokoll, das alle Daten über die Kontrolle und deren Ergebnisse einschließlich allfälliger angeordneter amtlicher Maßnahmen – enthält, zu verfassen. Gegebenenfalls sind zusätzliche Informationen, wie beispielsweise bei optischen Symptomen der Befallszustand oder das Wachstumsstadium der Pflanze in das Untersuchungsprotokoll aufzunehmen.
(9) Das Protokoll ist vom Kontrollorgan zu unterzeichnen und von der verantwortlichen Person des Betriebes gegenzuzeichnen. Das Kontrollorgan hat das Protokoll an den Amtlichen Pflanzenschutzdienst des Landes weiterzuleiten; dort ist das Protokoll aufzubewahren.
Abschnitt
Pflanzenpass
Allgemeines
§ 7. (1) Der Pflanzenpass besteht aus
einem Etikett, auf dem zumindest folgende Angaben anzuführen sind:
a). EG-Pflanzenpass;
b). Code des Mitgliedstaates;
c). Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
d). Kennummer des Betriebs;
e). Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
sowie
einem Begleitdokument oder einem Etikett, das neben den Angaben gemäß Z 1 zumindest folgende weitere Angaben zu enthalten hat:
a). botanischer Name;
b). Menge;
c). das Kennzeichen „ZP“ für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und Code des oder der Schutzgebiete gemäß Anhang 3, in die das Erzeugnis verbracht werden darf;
d). bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung „RP“ und Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers;
e). bei Erzeugnissen aus Drittländern Name des Ursprungs- oder Versandlandes.
(3) Muster für Etiketten gemäß Abs. 1 sind in Anhang 2 angeführt.
(4) Die Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 2011) wird aus den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b bis d gebildet.
(5) Die vorgeschriebenen Angaben sind vorzugsweise in gedruckter Form in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu machen. Für die vorgeschriebenen Angaben sind bei vorgedruckten Pflanzenpässen ausschließlich Großbuchstaben zu verwenden. In allen anderen Fällen sind die Pflanzenpässe in Großbuchstaben oder ausschließlich in Druckbuchstaben auszufüllen. Die botanischen Namen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sind in lateinischen Buchstaben einzutragen. Der Pflanzenpass wird ungültig, wenn Angaben darin ohne amtliche Genehmigung geändert oder gestrichen wurden.
(6) Das Etikett darf noch nicht verwendet worden sein und muss aus einem für den jeweiligen Verwendungszweck geeigneten Material bestehen. Das Etikett ist unter der Verantwortung des registrierten Betriebs an den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, ihrer Verpackung oder ihren Transportfahrzeugen so anzubringen, dass es nicht wiederverwendet werden kann.
(7) Als Begleitdokument darf jedes im Handelsverkehr üblicherweise verwendete Dokument dienen. Das Begleitdokument ist nicht erforderlich, wenn die vorgeschriebenen Angaben auf dem Etikett aufscheinen. Andere als die vorgeschriebenen Angaben, die für Etikettierungszwecke von Bedeutung sind, können ebenfalls im Begleitdokument angeführt werden, sind jedoch deutlich von den vorgeschriebenen Angaben zu trennen.
Pflanzenpass für besondere Zwecke
§ 8. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß § 7 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Art. 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU ist zur Umsetzung der Entscheidung 2008/840/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/380/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Abschnitt II Z 1 und 2 des Anhanges I der Entscheidung 2008/840/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Pflanzenpass für besondere Zwecke
§ 8. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3) Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß § 7 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.
(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Das Verbringen von Saatgut von
Helianthus annuus L.,
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
Phaseolus L.,
Medicago sativa L.,
(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
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