Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-09-01
Status Aufgehoben · 2019-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie

2.

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 1)

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

(Anm.: Promulgationsklausel zu Art. 2)

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten, vgl. § 4.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5.

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011)

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Biomedizin- und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.6)

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten, vgl. § 4.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5.

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten, vgl. § 4.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5.

§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 treten, sofern Z 2 nicht anderes anordnet, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

§ 1, § 2, § 3 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 treten hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010/2011 im I. Jahrgang nach den genannten Anlagen schulversuchsweise unterrichtet wurde, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 5. Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Die in den Anlagen unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten, vgl. § 4.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5.

Anlage 1

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN (EINSCHLIESSLICH KUNSTGEWERBLICHEN) LEHRANSTALTEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung (§§ 65 und 72 Schulorganisationsgesetz), die

Dem doppelten Bildungsauftrag entsprechend sind in den Lehrplänen für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten die erforderlichen allgemeinen, fremdsprachlichen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, fachpraktischen und wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorgesehen (§§ 68a und 72 Schulorganisationsgesetz). Im Rahmen dieser Pflichtgegenstände erwerben die Schülerinnen und Schüler

Nach Abschluss einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt besitzen die Schülerinnen und Schüler im Besonderen

Die Schülerinnen und Schüler können

II. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Die Nutzung dieser Freiräume hat auf der Grundlage eines Konzeptes zu erfolgen. Das Konzept hat die Anforderungen des regionalen Umfelds, insbesondere aber die Erfordernisse des Arbeitsmarktes im Bereich der gehobenen Berufe auf technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Gebiet, die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie die personellen und materiellen Möglichkeiten des Schulstandortes zu berücksichtigen.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemein bildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen Berechtigungen, die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens sowie die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgaben Bedacht zunehmen.

IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereiche der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen und der Bildungs- und Lehraufgaben vorgenommen werden:

1.

In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Verteilung des Lehrstoffs im Rahmen der vorgegeben Wochenstunden oder die Aufteilung der Wochenstunden auf die Jahrgänge (und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.

2.

Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig im Abschnitt „Allgemeine Pflichtgegenstände“ festgelegten Pflichtgegenstände kann insgesamt um bis zu fünf Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktionen – in diesem Abschnitt zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen.

3.

Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig im Abschnitt „Fachtheorie und Fachpraxis“ festgelegten Pflichtgegenstände kann insgesamt um bis zu fünf Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktionen – in diesem Abschnitt zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen.

4.

Anstelle des Pflichtgegenstandes Englisch kann eine andere lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand festgelegt werden. In diesem Fall beziehen sich die Bestimmungen des Unterabschnitts IId auf diese lebende Fremdsprache.

Bei Anwendung der in Z 1 bis Z 3 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erhalten bleibt. Die Reduktionen gemäß Z 2 und Z 3 unterliegen der Beschränkung, dass sie nicht zum gänzlichen Entfall der von der Reduktion betroffenen Pflichtgegenstände führen.

Die im Ausmaß gemäß Z 2 und Z 3 zulässigen schulautonomen Veränderungen können nach Maßgabe des Abschnitts IIa auch als für Schülerinnen und Schüler wählbare zusätzliche Pflichtgegenstände (Wahlpflichtgegenstände) oder wählbare Vertiefungen bestehender Pflichtgegenstände (Wahlpflichtvertiefungen) festgelegt werden.

Ferner können nach Maßgabe des Abschnitts IIa durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

IIc. Bestimmungen über Ausbildungsschwerpunkte und schulautonome Schwerpunktsetzungen

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Abschnitt „Fachtheorie und Fachpraxis“ Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

1.

Anstelle der Pflichtgegenstände des Abschnitts „Fachtheorie und Fachpraxis“ können die Pflichtgegenstände der im Lehrplan vorgesehenen Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden.

2.

Um eine auf das regionale Umfeld der Schule abgestimmte Schwerpunktsetzung zu ermöglichen, kann das Stundenausmaß der im Abschnitt „Fachtheorie und Fachpraxis“ lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände insgesamt um bis zu 20 Wochenstunden (davon höchstens fünf Wochenstunden bis zum III. Jahrgang) – unter Beibehaltung der Gesamtwochenstundenzahl – verändert werden. Zulässige Veränderungen sind die Reduktion und die Erhöhung (im Ausmaß der Reduktionen) von vorgesehenen Pflichtgegenständen sowie die Reduktionen von bestehenden Pflichtgegenständen zu Gunsten der Einführung von bis zu zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen im Gesamtausmaß von bis zu 6 Wochenstunden.

Die Führung eines Ausbildungsschwerpunktes gemäß Z 1 ist in der Bezeichnung des Lehrplans sichtbar zu machen, indem der Bezeichnung der Fachrichtung – durch einen Bindestrich getrennt – die Bezeichnung des Ausbildungsschwerpunktes beigefügt wird.

Die Führung einer schulautonomen Schwerpunktsetzung gemäß Z 2 ist in der Bezeichnung des Lehrplans sichtbar zu machen, indem der Bezeichnung der Fachrichtung der Zusatz „Schulautonome Schwerpunktsetzung …“ (mit der festgelegten Bezeichnung) angefügt wird.

Die Bezeichnung des Schwerpunktes hat jedenfalls abweichend von der Bezeichnung eines verlautbarten Lehrplanes oder von in diesen Lehrplänen vorgesehenen Ausbildungsschwerpunkten zu erfolgen. Die Anwendung von Z 2 schließt die Anwendung der Z 3 von Abschnitt IIb aus.

IId. Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning – CLIL)

Als fremdsprachlicher Schwerpunkt sind in einzelnen Pflichtgegenständen (vorzugsweise in fachtheoretischen Pflichtgegenständen, aber auch in allgemein bildenden und fachpraktischen Pflichtgegenständen, ausgenommen jedoch die Pflichtgegenstände „Religion“, „Deutsch“ und „Englisch“) ab dem III. Jahrgang mindestens 72 Unterrichtsstunden pro Jahrgang in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand Englisch in englischer Sprache zu unterrichten. Die Festlegung der Pflichtgegenstände und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung von Englisch als Arbeitssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes.

IIe. Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe, die Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen sowie die didaktischen Grundsätze

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.