Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011 (VPB-V 2011)
Abkürzung
VPB-V 2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Abkürzung
VPB-V 2011
Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich, Verweisungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
VPB-V 2011
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
„Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
„selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
„Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 MinroG);
„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;
„Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)“ oder „Ausbildung an einer Lehranstalt“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 MinroG);
„einschlägige Ausbildung“: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 MinroG;
„Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;
„Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;
„Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;
„Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;
„Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.
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VPB-V 2011
Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG
§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG.
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Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
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Hauptstück
Betriebsleiter und Betriebsaufseher
Abschnitt
Vorbildung
Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten
§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Erdölwesen (Diplomstudium) oder
International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Bergwesen (Diplomstudium) oder
Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder
Erdölwesen (Diplomstudium) oder
International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder
Markscheidewesen (Diplomstudium) oder
Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
Erdwissenschaften, Studienzweig Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie (Diplomstudium) oder
Erdwissenschaften mit Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium).
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Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten
§ 6. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Erdölwesen (Diplomstudium) oder
International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Bergwesen (Diplomstudium) oder
Natural Resources (Magisterstudium Mining and Tunneling oder Masterstudium Mining and Tunneling, Schwerpunktfach Mining) oder
Rohstoffingenieurwesen (Masterstudium Rohstoffgewinnung und Tunnelbau, Schwerpunktfach Rohstoffgewinnung),
bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Bergwesen (Diplomstudium) oder
Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).
(2) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Erdölwesen (Diplomstudium) oder
International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Bergwesen (Diplomstudium) oder
Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).
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Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten
§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Erdölwesen (Diplomstudium) oder
International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium).
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Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten
§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten
bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Erdölwesen (Diplomstudium) oder
International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder
Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),
bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Bergwesen (Diplomstudium) oder
Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder
Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder
Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik (Diplomstudium oder Magisterstudium oder Masterstudium).
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VPB-V 2011
Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten
§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Architektur, Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft (Bachelorstudium) oder
Architektur, Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement (Bachelorstudium).
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VPB-V 2011
Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten
§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Montanmaschinenwesen (Diplomstudium) oder
Hüttenwesen (Diplomstudium) oder
Metallurgie (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder
Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder
Maschinenbau (Bachelorstudium) oder
Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau (Bachelorstudium).
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VPB-V 2011
Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten
§ 11. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
Elektrotechnik (Bachelorstudium) oder
Elektrotechnik und Informationstechnik (Bachelorstudium) oder
Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik (Diplomstudium).
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VPB-V 2011
Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten
§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
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