Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011 (VPB-V 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-09-13
Status Aufgehoben · 2017-04-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VPB-V 2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Abkürzung

VPB-V 2011

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

VPB-V 2011

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

„Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;

2.

„selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;

3.

„Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 MinroG);

4.

„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;

5.

„Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)“ oder „Ausbildung an einer Lehranstalt“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 MinroG);

6.

„einschlägige Ausbildung“: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 MinroG;

7.

„Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;

8.

„Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;

9.

„Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;

10.

„Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;

11.

„Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.

Abkürzung

VPB-V 2011

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG

§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG.

Abkürzung

VPB-V 2011

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Abkürzung

VPB-V 2011

2.

Hauptstück

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1.

Abschnitt

Vorbildung

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

1.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Erdölwesen (Diplomstudium) oder

b)

International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder

c)

Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),

2.

bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen (Diplomstudium) oder

b)

Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder

c)

Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder

d)

Erdölwesen (Diplomstudium) oder

e)

International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder

f)

Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder

g)

Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder

h)

Markscheidewesen (Diplomstudium) oder

i)

Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder

j)

Erdwissenschaften, Studienzweig Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie (Diplomstudium) oder

k)

Erdwissenschaften mit Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium).

Abkürzung

VPB-V 2011

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

§ 6. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Erdölwesen (Diplomstudium) oder

b)

International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder

c)

Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen (Diplomstudium) oder

b)

Natural Resources (Magisterstudium Mining and Tunneling oder Masterstudium Mining and Tunneling, Schwerpunktfach Mining) oder

c)

Rohstoffingenieurwesen (Masterstudium Rohstoffgewinnung und Tunnelbau, Schwerpunktfach Rohstoffgewinnung),

3.

bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen (Diplomstudium) oder

b)

Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder

c)

Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).

(2) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Erdölwesen (Diplomstudium) oder

b)

International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder

c)

Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen (Diplomstudium) oder

b)

Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder

c)

Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium).

Abkürzung

VPB-V 2011

Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

1.

Erdölwesen (Diplomstudium) oder

2.

International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder

3.

Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium).

Abkürzung

VPB-V 2011

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten

§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

1.

bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Erdölwesen (Diplomstudium) oder

b)

International Study Program an der Montanuniversität Leoben oder

c)

Petroleum Engineering (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium),

2.

bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen (Diplomstudium) oder

b)

Natural Resources (Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder

c)

Rohstoffingenieurwesen (Bachelorstudium) oder

d)

Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder

e)

Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik (Diplomstudium oder Magisterstudium oder Masterstudium).

Abkürzung

VPB-V 2011

Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten

§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

1.

Architektur, Bauingenieurwissenschaften, Umwelt und Wirtschaft (Bachelorstudium) oder

2.

Architektur, Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement (Bachelorstudium).

Abkürzung

VPB-V 2011

Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten

§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

1.

Montanmaschinenwesen (Diplomstudium) oder

2.

Hüttenwesen (Diplomstudium) oder

3.

Metallurgie (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium) oder

4.

Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder

5.

Maschinenbau (Bachelorstudium) oder

6.

Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau (Bachelorstudium).

Abkürzung

VPB-V 2011

Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten

§ 11. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

1.

Elektrotechnik (Bachelorstudium) oder

2.

Elektrotechnik und Informationstechnik (Bachelorstudium) oder

3.

Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik (Diplomstudium).

Abkürzung

VPB-V 2011

Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten

§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

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