(Übersetzung)Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Strahlenschutz (nachfolgend BMLFUW), und der Staatlichen Nuklearaufsichtsbehörde der Tschechischen Republik (nachfolgend SÚJB) betreffend die Installation und Nutzung der österreichischen automatischen Strahlungsüberwachungsstation (nachfolgend AMS) in der Tschechischen Republik, welche im Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz *1) vereinbart wurden

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2011-02-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß deren Ziffer 10 mit 22. Februar 2011 in Kraft getreten.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 565/1990, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 71/2008.

1.

Die vorliegende Vereinbarung wird im Geiste der Weiterentwicklung der guten nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik geschlossen. Ihr Ziel ist es, in der österreichischen Öffentlichkeit Vertrauen dahingehend aufzubauen, dass durch Nuklearanlagen in der Tschechischen Republik keine radioaktive Kontamination der Umwelt aufgetreten ist.

2.

Die Vereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen die AMS in České Budějovice auf einem Grundstück der Staatlichen Nuklearaufsichtsbehörde (SÚJB) eingerichtet wird.

3.

SÚJB wird

• Bedingungen der AMS sicherstellen, darunter den kostenlosen Betrieb des AMS-Steuerungscomputers, der sich im SÚJB-Regionalzentrum České Budějovice befindet,

• Bedingungen der AMS sicherstellen, darunter den kostenlosen Betrieb des AMS-

• garantieren, dass die für die Verbindung der AMS mit dem BMLFUW installierte Datenleitung beim SÚJBRegionalzentrum České Budějovice nicht für andere Zwecke eingesetzt wird.

4.

Das BMLFUW wird

• sämtliche Kosten der Installation, des Betriebs, technischer Nachrüstungen und der Stilllegung der AMS tragen,

• die von der AMS erhaltenen Daten für seine eigenen Zwecke und zur Information der Öffentlichkeit nützen,

• SÚJB konsultieren, bevor ungewöhnliche Daten oder deren Interpretation veröffentlicht werden. Eine Beratung mit Experten wird von der offiziellen Kontaktstelle gemäß dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen vermittelt (24 Stunden im Einsatz).

5.

Die Wartung und technische Nachrüstung der AMS erfolgt durch das BMLFUW oder dessen Auftragnehmer.

6.

Das Wartungspersonal hat zum Bereich der Regionalstelle des SÚJB-Regionalzentrums České Budějovice, wo sich die AMS befindet, nur gemeinsam mit einem Mitarbeiter von SÚJB Zugang.

7.

Technische Bedingungen und Kostenerstattungen für den Betrieb des AMS werden vom Leiter des Regionalzentrums České Budějovice und dem Leiter der Abteilung für Strahlenschutz des BMLFUW vereinbart. Diese Vereinbarung wird in schriftlicher Form abgeschlossen.

8.

Sämtliche die AMS betreffende Fragen, die nicht durch die vorliegende Vereinbarung geregelt sind, werden durch Beratung zwischen dem SÚJB und dem BMLFUW gelöst, und sämtliche Änderungen der vorliegenden Vereinbarung, einschließlich der Kosten, werden schriftlich in Form eines von beiden Seiten unterfertigten Anhangs zu dieser Vereinbarung beschlossen.

9.

Die vorliegende Vereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen, beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung durch beide Seiten. Hat zwei Monate vor dem Auslaufen der Vereinbarung keine Seite ihren Ausstieg bekanntgegeben, verlängert sich die Gültigkeit automatisch um weitere zwei Jahre.

10.

Sie ersetzt die vorangegangene Vereinbarung 2 vom 27.04.2001. Sie tritt in Kraft, wenn und sobald sie von beiden Parteien ordnungsgemäß unterfertigt wurde.


2 Erwähnt in BGBl. III Nr. 68/2010.

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