Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Ableitung der Anschaffungskosten bei Wertpapieren vom gemeinen Wert (WP-Anschaffungskosten-VO)
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2012
§ 1. Sind nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, hat dieser für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges den gemäß § 2 vom gemeinen Wert der Anteile oder Anteilscheine zum 1. April 2012 abgeleiteten Wert als Anschaffungskosten anzusetzen. Als nicht bekannt gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann, wenn sie vom Abzugsverpflichteten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die steuerlichen Anschaffungskosten nicht vollautomatisch ohne Adaptierungen verarbeitet werden können.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2012
§ 2. Als Anschaffungskosten hat der Abzugsverpflichtete den gemeinen Wert des Wertpapieres zum 1. April 2012 unter Berücksichtigung eines pauschalen prozentuellen Korrekturfaktors anzusetzen. Der Korrekturfaktor wird zu einem späteren Zeitpunkt verordnet.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 94/2012
§ 3. Werden nach dieser Verordnung abgeleitete Anschaffungskosten angesetzt
- entfaltet ein auf deren Basis vorgenommener Kapitalertragsteuerabzug Abgeltungswirkung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988; der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten kann im Wege der Veranlagung erfolgen;
- gehen diese in die Bildung des gleitenden Durchschnittspreises gemäß § 27 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ein.
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