Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Republik Östlich des Uruguay

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2011-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 23 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. September bzw. 30. September 2011 vorgenommen; das Abkommen tritt somit gemäß derselben Bestimmung mit 1. Dezember 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Östlich des Uruguay,

in dem Wunsche, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

haben Folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

(a) „Vertragsstaat“

die Republik Österreich und die Republik Östlich des Uruguay;

(b) „Österreich“

die Republik Österreich;

(c) „Uruguay“

die Republik Östlich des Uruguay;

(d) „Gebiet“

in Bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet und in Bezug auf Uruguay das Gebiet der Republik Östlich des Uruguay;

(e) „Rechtsvorschriften“

in Bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 lit. (a) bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen, und in Bezug auf Uruguay die Verfassung, Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 lit. (b) bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;

(f) „Staatsangehöriger“

in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Uruguay einen Staatsbürger von Uruguay;

(g) „Erwerbstätiger“

jede Person, die auf Grund der Ausübung einer Tätigkeit als Unselbständiger oder Selbständiger den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften

unterliegt oder unterlag;

(h) „zuständige Behörde“

in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und in Bezug auf Uruguay das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit oder den beauftragten Träger;

(i) „Verbindungsstelle“

in Bezug auf Österreich den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und in Bezug auf Uruguay die Bank für Sozialvorsorge;

(j) „Träger“

den Träger, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;

(k) „zuständiger Träger“

den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften als zuständig in Betracht kommenden Träger;

(l)„Versicherungszeiten“

Beitragszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind und

(m) „Geldleistung“

eine Pension oder andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.

2.

In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

1.

Dieses Abkommen bezieht sich:

(a) auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

(i) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und

(ii) die Krankenversicherung und die Unfallversicherung hinsichtlich des Abschnittes II;

(b) auf die uruguayischen Rechtsvorschriften über die beitragsabhängigen Leistungen in Bezug auf die Renten- und Pensionsversicherung, die auf dem Umlage- oder dem Kapitaldeckungssystem beruhen.

2.

Soweit der Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.

3.

Dieses Abkommen findet auf Gesetze, die die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten auf neue Gruppen von Anspruchsberechtigten ausdehnen, nur Anwendung, wenn die beiden Vertragstaaten dies vereinbaren.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt:

(a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

(b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in lit. (a) bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

1.

Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates bei der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates gleich.

2.

Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind den von diesem Abkommen erfassten Personen, die sich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragstaaten gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie den Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten.

3.

Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:

(a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung der sozialen Sicherheit;

(b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;

(c) die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

4.

Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen von Uruguay, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

1.

Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen der Anspruch auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom gewöhnlichen oder vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängen, nicht für Personen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder wohnen.

2.

Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Bestimmung

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist.

Artikel 7

Sonderfälle

1.

Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, von demselben Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung

während der ersten 24 Kalendermonate ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

2.

Für die im Gebiet beider Vertragsstaaten tätigen Mitglieder des fliegenden Personals eines Luftfahrtunternehmens gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Sitz des Unternehmens liegt. Wohnt eine dieser Personen jedoch im Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.

3.

Für die Besatzung eines Seeschiffs gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

4.

Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

Artikel 8

Soziale Sicherheit des diplomatischen und konsularischen Personals

Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.

Artikel 9

Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

1.

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung vorsehen.

2.

Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

TEIL 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

1.

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, wenn dies erforderlich oder vorteilhaft ist, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

2.

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so haben die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 1 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hat.

3.

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

4.

Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften von Uruguay.

5.

(a) Hängt nach den Rechtsvorschriften von Uruguay die Gewährung einer Leistung davon ab, dass der Erwerbstätige zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterliegt, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn der Erwerbstätige zu diesem Zeitpunkt nach den österreichischen Rechtsvorschriften versichert ist oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn er nach den österreichischen Rechtsvorschriften eine Leistung gleicher Art oder eine Leistung unterschiedlicher Art zu Gunsten des selben Leistungsberechtigten erhält.

(b) Hängt nach den Rechtsvorschriften von Uruguay der Anspruch auf eine Leistung davon ab, dass die Versicherungszeiten in einem bestimmten Zeitraum zurückgelegt wurden, der direkt vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegt, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Person während dieses Zeitraums unmittelbar vor dem Entstehen des Leistungsanspruches diese Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

Artikel 11

Feststellung der Leistungen

Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

TEIL 2

LEISTUNGEN NACH DEN ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 12

Berechnung der österreichischen Leistungen

1.

Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

(a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

(b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

(c) lit. (a) gilt nicht hinsichtlich:

(i) der Leistungen aus einer Höherversicherung,

(ii) der einkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

2.

Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Vorschriften keine Leistung zu gewähren.

TEIL 3

LEISTUNGEN NACH DEN URUGUAYISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 13

Berechnung der Leistungen im Solidarsystem

Besteht nach den Rechtsvorschriften von Uruguay nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger von Uruguay die Leistung nach folgenden Bestimmungen festzustellen:

(a) Der zuständige Träger berechnet den Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle Versicherungszeiten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretische Pension).

(b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage der theoretischen Pension nach dem Verhältnis der nach den Rechtsvorschriften von Uruguay zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Pro-rata-Pension).

Artikel 14

Individuelles kapitalgedecktes System

1.

Die einer Verwaltungsstelle für die Mittel der Beitragszahler (AFAP) angeschlossenen Erwerbstätigen erwerben ihre Leistungen durch das auf ihrem individuellen Konto angesammelte Kapital

2.

Die in dem kapitalgedeckten System erworbenen Leistungsansprüche treten zu den auf dem Solidarsystem beruhenden Leistungen hinzu, sofern der Erwerbstätige die nach den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen, soweit erforderlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, erfüllt.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe

1.

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

2.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander:

(a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,

(b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

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