Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-10-13
Status Aufgehoben · 2015-05-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009, S. 16,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,

3.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L vom 2.12.2009, S. 65 sowie

4.

sonstiger Rechtsakte der Union, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vorgeschrieben oder möglich ist,

(2) Sie kann soweit anwendbar auch für flächenbezogene nationale Beihilfen des Bundes oder der Länder herangezogen werden.

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

§ 2. Alle in dieser Verordnung und den Rechtsgrundlagen gemäß § 1 verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

2.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.

Feldstück:

2.

Grundstücksanteil am Feldstück:

3.

Schlag:

4.

Digitales Geländehöhenmodell:

5.

Hofkarte:

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

2.

Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.

Feldstück:

2.

Grundstücksanteil am Feldstück:

3.

Schlag:

4.

Digitales Geländehöhenmodell:

5.

Hofkarte: eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die jedenfalls ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.

6.

Landschaftselementelayer: im Invekos-GIS als Punkt oder Polygon gemäß den Definitionen laut Anhang digitalisierte Landschaftselemente, die sich auf Referenzparzellen – ausgenommen solche mit den Nutzungsarten gemäß § 6 Z 6, 7, 8, 9 und 10 und Hutweiden – befinden oder an eine solche angrenzen.

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:

a)

Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

b)

Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

c)

Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

d)

Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.

(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.

(5) Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:

a)

Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

b)

Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

c)

Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

d)

Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.

Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer.

(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.

(5) Für die Feststellung der Hangneigung der Flächen ist das digitale Geländehöhenmodell einer autorisierten Einrichtung in der interpolierten Rasterweite von höchstens 10 Metern mit Berücksichtigung der Geländestrukturen als Grundlage heranzuziehen.

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

(2) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Nutzungsarten

§ 6. Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für die jeweiligen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:

1.

Acker;

2.

Grünland;

3.

Spezialkulturen;

4.

Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten;

5.

Weingartenflächen einschließlich Schnittweingärten – Terrassenanlagen;

6.

Geschützter Anbau;

7.

Teichflächen;

8.

Alm;

9.

Gemeinschaftsweide;

10.

Forst;

11.

sonstige auszuweisende Nutzungsarten.

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.

(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Festlegung der Referenzparzelle und Digitalisierung

§ 7. (1) Im Zuge der Digitalisierung sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle festzulegen.

(2) Für die Digitalisierung ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen.

(3) Die Digitalisierung der Almreferenzparzellen und der Landschaftselemente gemäß Anhang hat durch die Agrarmarkt Austria zu erfolgen. Für die Digitalisierung aller weiteren Referenzparzellen können geeignete Rechtsträger herangezogen werden.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu veranlassen.

(5) Alle Änderungen sind von der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2012, daher ab Herbstantrag 2011, gestellt werden (vgl. § 10 Abs. 1).

Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Diese Verordnung bleibt weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar (vgl. § 30 Abs. 2, BGBl. II Nr. 100/2015).

Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Die Digitalisierung hat unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers zu erfolgen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Digitalisierung von den Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der gemäß § 7 Abs. 3 zuständigen Stelle dem Digitalisierungsergebnis zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die Digitalisierung und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

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