Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API
1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

3.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wirdgenehmigt.

Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende elementare Kinderbildung und -betreuung besonders zu berücksichtigen ist.

(3) Für Drei- bis Sechs-Jährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.

(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 2

Ausbau des Kinderbetreuungsangebots

Die Vertragspartner kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible Kinderbetreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 3 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 2

Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots

Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.

1.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:

1.

Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:

Öffentliche und private Kindergärten und Kinderkrippen sowie altersgemischte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und Betriebskinderkrippen.

2.

Tagesmütter und -väter:

Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.

3.

Halbtägige Kinderbetreuung:

Eine Kinderbetreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,

mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,

mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,

mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,

c)

mindestens 20 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag und

e)

durchschnittlich vier Stunden täglich.

4.

Ganztägige Kinderbetreuung:

Eine Kinderbetreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr 2010/2011,

mindestens 37 Wochen im Kindergartenjahr 2011/2012,

mindestens 44 Wochen im Kindergartenjahr 2012/2013,

mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr 2013/2014,

c)

mindestens 30 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag,

e)

durchschnittlich sechs Stunden täglich und

f)

mit Angebot von Mittagessen.

5.

Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):

Eine Kinderbetreuung

a)

durch qualifiziertes Personal,

b)

mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr,

c)

mindestens 45 Stunden wöchentlich,

d)

werktags von Montag bis Freitag,

e)

an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und

f)

mit Angebot von Mittagessen.

6.

Kindergartenjahr:

Den Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.

Artikel 3

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,882 %

2.

Kärnten: 6,065 %

3.

Niederösterreich: 18,184 %

4.

Oberösterreich: 17,451 %

5.

Salzburg: 6,445 %

6.

Steiermark: 13,210 %

7.

Tirol: 8,651 %

8.

Vorarlberg: 4,967 %

9.

Wien: 22,145 %

(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,904 %

2.

Kärnten: 5,884 %

3.

Niederösterreich: 18,188 %

4.

Oberösterreich: 17,393 %

5.

Salzburg: 6,404 %

6.

Steiermark: 13,059 %

7.

Tirol: 8,668 %

8.

Vorarlberg: 4,916 %

9.

Wien: 22,584 %

(3) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2017 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 und 2 zur Verfügung:

1.

im Jahr 2014 in der Höhe von 50 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

2.

im Jahr 2015 in der Höhe von 45 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

3.

im Jahr 2016 in der Höhe von 40 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

4.

im Jahr 2017 in der Höhe von 35 % des verwendeten Zweckzuschusses des Bundes,

(4) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.

(5) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) In den Jahren 2015 bis 2017 sollen den Ländern über eine neu abzuschließende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 60 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und die gesamtheitliche Förderung vorhandener Begabungen und die Behebung von Defiziten zur Verfügung gestellt werden. Davon sind 45 Millionen Euro für die frühe sprachliche Förderung und bis zu 15 Millionen Euro, wenn möglich, dafür zu verwenden, dass neben der Sprache auch auf vorhandene Förderbedürfnisse und besondere Begabungen Bedacht genommen wird.

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Artikel 3

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,882 %

2.

Kärnten: 6,065 %

3.

Niederösterreich: 18,184 %

4.

Oberösterreich: 17,451 %

5.

Salzburg: 6,445 %

6.

Steiermark: 13,210 %

7.

Tirol: 8,651 %

8.

Vorarlberg: 4,967 %

9.

Wien: 22,145 %

(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,904 %

2.

Kärnten: 5,884 %

3.

Niederösterreich: 18,188 %

4.

Oberösterreich: 17,393 %

5.

Salzburg: 6,404 %

6.

Steiermark: 13,059 %

7.

Tirol: 8,668 %

8.

Vorarlberg: 4,916 %

9.

Wien: 22,584 %

(3) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2018 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:

1.

Burgenland: 2,881 %

2.

Kärnten: 5,699 %

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