Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-12-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EZG 2011

[CELEX-Nr.: 32023L0958]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EZG 2011

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern.

Abkürzung

EZG 2011

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Tätigkeiten gemäß den Anhängen 1, 2, 3, 10 oder 11, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern und zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung 2021/1119/EU zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität, ABl. Nr. L 243 vom 1. Juli 2011 S. 1, festgelegt sind, beizutragen.

Abkürzung

EZG 2011

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 4 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie

2.

für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 , die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 1 Z 2 von diesem Bundesgesetz erfassten Luftfahrzeugbetreiber in eine Liste, die auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen ist, aufzunehmen. Als Basisjahr im Sinne von Abs. 1 Z 2 lit. b gilt das Jahr 2006. Für Betreiber, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, gilt das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Basisjahr.

(3) Anhang 1 gilt für die Handelsperioden 2005 bis 2007 sowie 2008 bis 2012, Anhang 3 gilt ab der Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63, erforderlich ist, über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 1 oder Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(6) Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 oder in einem Bescheid gemäß §§ 17 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die jeweils laufende Handelsperiode, in der die Zuteilung erfolgt ist, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 oder Anhang 3 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Handelsperiode unterschritten wird.

(7) Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(8) Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden. Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen in den Handelsperioden ab 2013 nicht unter dieses Bundesgesetz.

(9) Auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Abkürzung

EZG 2011

Geltungsbereich

(Anm.: § 2.) (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie

2.

für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(5) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(6) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Abkürzung

EZG 2011

Geltungsbereich

(Anm.: § 2.) (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie

2.

für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(Anm.: Abs. 3 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(4) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(5) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(6) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Abkürzung

EZG 2011

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden

2.

für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 , die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Art. 18a Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 134, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist,

3.

für Seeverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1 , sowie

4.

für Handelsteilnehmerinnen und Handelsteilnehmer, die Brennstoffe im Bundesgebiet, ausgenommen in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg, für eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.

(3) Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(4) Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz. Sollten die im Einklang mit § 10 geprüften Emissionsmeldungen für eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt wird, im Durchschnitt für den Fünfjahreszeitraum 2019 bis 2023 zeigen, dass die Emissionen zu mehr als 95 Prozent aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 334 vom 19.12.2018 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, stammen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage für den Zeitraum 2026 bis 2030 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage, für die ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß diesem Absatz ausgestellt wurde, hat bis spätestens 31. März 2029 unabhängig geprüfte Emissionsdaten über den Fünfjahreszeitraum 2024 bis 2028 vorzulegen. Zeigt sich anhand der Daten, dass der genannte Prozentsatz im Durchschnitt für diesen Fünfjahreszeitraum überschritten wurde, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage auch für den Fünfjahreszeitraum 2031 bis 2035 nur der Datenübermittlungspflicht gemäß diesem Absatz unterliegt.

(5) Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder eines Schifffahrtsunternehmens hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage, diese Luftverkehrstätigkeit bzw. diese Seeverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

(6) Auf Antrag einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers der vor Aufnahme einer Tätigkeit oder vor dem 1. Jänner 2025 zu stellen ist, hat die gemäß § 49 Abs. 2 zuständige Behörde innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Handelsteilnehmerin oder dieser Handelsteilnehmer mit dieser Tätigkeit dem 8. Abschnitt dieses Bundesgesetzes unterliegt.

Abkürzung

EZG 2011

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

a)

Quellen in einer Anlage, oder

b)

einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF 6 ) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 1 , Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,

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