Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-12-13
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

§ 16. Bei der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 5 in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen. Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Handelsperiode unberücksichtigt bleiben. Unbeschadet des § 9 ist eine nicht gemäß § 10 geprüfte Meldung der Emissionen für das Jahr 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006 zu übermitteln.

Abkürzung

EZG 2011

Anwendungsbereich in Bezug auf Seeverkehrstätigkeiten

§ 16. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Anwendung der Abgabeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 im Hinblick auf Seeverkehrstätigkeiten gelten für

a)

fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats durchführen,

b)

fünfzig Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen,

c)

einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen, die Fahrten von einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen, und

d)

einhundert Prozent der Emissionen von Schiffen in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilung von Emissionszertifikaten durch Zuteilungsverordnung und Zuteilungsbescheide

§ 17. (1) Für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sechs Monate vor Beginn der Handelsperiode

1.

die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Handelsperiode zugeteilt wird,

2.

die Reserve und den Stichtag für die Verwertung der verbleibenden Emissionszertifikate (Abs. 4),

3.

den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen, und

4.

die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die einzelnen Anlagen

mit Zuteilungsverordnung festzulegen. Bei der Erlassung der Zuteilungsverordnung sind alle Anlagen, die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Handelsperiode, das ist für die Handelsperiode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben, deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Handelsperiode erfolgt und deren Emissionen mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sind, zu berücksichtigen. In der Zuteilungsverordnung ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Handelsperiode ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage in der Zuteilungsverordnung abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, insbesondere Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die genehmigte Kapazität der Anlage;

b)

die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;

c)

die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode; und

d)

die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(2) Eine Zuteilungsverordnung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 16, der im Verfahren zur Erstellung des nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse und der Vorgaben und Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration zur Erreichung klimapolitischer Zielsetzungen folgenden Kriterien zu entsprechen:

1.

Die Mengen der Emissionszertifikate, die zugeteilt werden, müssen mit dem Potenzial, auch dem technischen Potenzial, der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten gemäß Anhang 1 zur Emissionsverringerung in Einklang stehen. Die Zuteilung hat die erwarteten Trendwerte der Produktion, Energieintensität und Kohlenstoffdioxidintensität der Tätigkeit (Business as usual) zu berücksichtigen. Dabei sollen bei der Zuteilung von Emissionszertifikaten die durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen des Brennstoffs, die Energieeffizienz und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren Fortschritte zugrunde gelegt werden. Aus im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 S. 114 erstellten BVT-Referenzdokumenten (BREFs) resultierende Referenzwerte oder, falls für die betreffende Aktivität keine solchen Dokumente existieren, andere objektive und transparente Vergleichsmaßstäbe sollen verwendet werden. Die Zuteilung hat zu berücksichtigen, dass prozessbedingte Emissionen nicht in gleichem Ausmaß beeinflussbar sind wie energiebedingte Emissionen. Daher ist für prozessbedingte Emissionen eine andere Berechnungsmethode für die Zuteilung anzuwenden als für energiebedingte Emissionen. Emissionen von Treibhausgasen, die durch die Durchführung von freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen entstehen, sind wie prozessbedingte Emissionen zu behandeln.

2.

Die Zuteilung hat die klimapolitische Bedeutung von effizienter Kraft-Wärme-Kopplung und effizienter Fernwärmeerzeugung und deren in der Klimapolitik vorgesehenen Ausbau zu berücksichtigen. Weiters können andere emissionsfreie oder besonders emissionsarme Technologien, einschließlich energieeffizienter Technologien, berücksichtigt werden.

3.

Die Zuteilung muss mit den übrigen rechtlichen und politischen Instrumenten der Europäischen Union und Österreichs in Einklang stehen. Eine als Ergebnis von neuen rechtlichen Anforderungen unvermeidbare signifikante Änderung der Emissionen soll berücksichtigt werden.

4.

Die Zuteilung darf Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), bevorzugt werden.

5.

Die Mengen der Emissionszertifikate, die den Sektoren Industrie und Energiebereitstellung zugeteilt werden, müssen mit der nationalen Klimapolitik vereinbar sein. Die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie soll mitberücksichtigt werden.

6.

Die Menge der Emissionszertifikate, die in der Handelsperiode zugeteilt werden, hat mit der in der Entscheidung vom 25. April 2002 über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130/1 S. 1, und im Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung Österreichs zur Verringerung seiner Treibhausgasmissionen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 gegenüber 1990 in Einklang zu stehen. Dabei müssen der Anteil der Gesamtemissionen, dem diese Emissionszertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter dieses Bundesgesetz fallen, sowie die nationalen energie- und klimapolitischen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Menge der zuzuteilenden Emissionszertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf bei strikter Anwendung der Kriterien.

7.

Die tatsächlichen und die erwarteten Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags Österreichs zu den Verpflichtungen der Union sind gemäß der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung von Kohlenstoffdioxid und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 167 S. 31, zu bewerten, und es ist sicherzustellen, dass die Menge der Emissionszertifikate, die jeweils zugeteilt werden, mit dieser Bewertung vereinbar ist.

8.

Für die Festlegung der Gesamtzahl sind die Kriterien der Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7, für die Zuteilung auf Tätigkeitsebenen die Kriterien in Z 1, 2, 3 und 4, bei der Zuteilung auf Anlagenebene die Kriterien in Z 1 und 2 heranzuziehen.

(3) Die sich aus der Zuteilungsverordnung ergebende Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(4) Die Zuteilungsverordnung hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Falls die Reserve nicht ausreicht, um die Zuteilung an diese Anlagen zu bedecken, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren budgetären Mittel Emissionszertifikate anzukaufen und diese den Anlageninhabern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf Zuteilung aus der Reserve ist binnen sechs Wochen nach der anlagenrechtlichen Genehmigung, bei Anlagen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits über eine anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, binnen sechs Wochen nach der Kundmachung zu stellen und hat Angaben gemäß Abs. 1 letzter Satz lit. a, c und d sowie gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Angaben zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme zu enthalten. Dem Antrag ist der anlagenrechtliche Genehmigungsbescheid beizufügen. Die Anträge auf Zuteilung aus der Reserve sind nach dem Datum der Erlassung der anlagenrechtlichen Genehmigung zu reihen. Die Zuteilungsverordnung hat nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen Handelsperiode eine Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 erhalten, einen größeren Bedarf an Emissionszertifikaten haben. Aus der fixen Reserve von 1% sind Emissionszertifikate zuzuerkennen, solange die Reserve über Emissionszertifikate verfügt. Für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen, kann nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel ein Konsolidierungsfaktor von maximal 0,5 bei der Berechnung der Zuteilung angewendet werden. In der Zuteilungsverordnung ist mindestens ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse sind für Klimaschutzmaßnahmen gemäß dem Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

Abkürzung

EZG 2011

Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 17. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Verwaltungsbehörde für Schifffahrtsunternehmen, für die Österreich als Registrierungsstaat im Schiffsidentifikationsnummernsystem der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vermerkt ist.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie behält die Zuständigkeit für ein Schifffahrtsunternehmen unabhängig von späteren Änderungen der Tätigkeiten oder der Registrierung des Schifffahrtsunternehmens, bis diese Änderungen in einer aktualisierten Liste in einem Durchführungsrechtakt gemäß Art. 3gf Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG vermerkt sind.

Abkürzung

EZG 2011

Zuteilungsmethode

§ 18. In der Handelsperiode 2008 bis 2012 sind mindestens 90% der Emissionszertifikate kostenlos zuzuteilen. Soweit dies zur Förderung eines effizienten Marktes für Emissionszertifikate zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab dem mit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden nationalen Zuteilungsplan einen in diesem Plan festzulegenden Prozentsatz der Emissionszertifikate festlegen, der versteigert wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Modalitäten für diese Versteigerung mit Verordnung festzulegen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

Vergabe von Emissionszertifikaten

§ 19. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 aufrecht ist, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird für die Handelsperiode 2008 bis 2012 in der Verordnung und den Bescheiden gemäß § 17 Abs. 3 und 4 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Anlageninhaber für die Handelsperiode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Handelsperiode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.

(2) Falls nach der Aufhebung eines Zuteilungsbescheids durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto für die Anlage zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides zurückzugeben.

(3) Der Wechsel des Inhabers ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen.

(4) Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 4 Abs. 7 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 7 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 7 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der Periode 2008 bis 2012 gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugeteilten Emissionszertifikate auf einen neuen Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a des gleichen Inhabers maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.

(5) Die Inhaber von Anlagen, die gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung berücksichtigt wurden oder eine Zuteilung aus der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 erhalten haben, sind verpflichtet, die tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen dieser Meldung zu veranlassen. Wenn die Anlage nicht in dem Jahr vor oder während der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen wird, das sie gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuteilungsverfahren angegeben hat, werden die Emissionszertifikate, die für das Jahr bzw. die Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zugeteilt wurden, der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 zugeführt.

Abkürzung

EZG 2011

5.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen für Handelsperioden ab 2013

Handelsperioden

§ 20. Ab dem Jahr 2013 erstrecken sich Handelsperioden für Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 durchgeführt werden, jeweils über Achtjahreszeiträume. Die Handelsperiode, die am 1. Jänner 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020.

Abkürzung

EZG 2011

Versteigerungen von Emissionszertifikaten

§ 21. Ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 302 S. 1, zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

5.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen

Versteigerungen von Emissionszertifikaten

§ 21. (1) Ab dem Jahr 2013 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2019/7, ABl. Nr. L 2 vom 04.01.2019 S. 1, zu versteigern.

(2) Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

5.

Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen

Versteigerungen von Emissionszertifikaten und Verwendung der Erlöse

§ 21. (1) Die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern.

(2) Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu, wobei Mittel in Höhe des entsprechenden finanziellen Gegenwerts im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG einzusetzen sind. Dabei sind jedenfalls für Tätigkeiten, die zu erheblichen Treibhausgasemissionen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2020/852 führen, die Kriterien des Art. 10 Abs. 3 lit. b dieser Verordnung einzuhalten.

Abkürzung

EZG 2011

Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 22. (1) Ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 25.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

1.

unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms,

2.

Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 S. 50, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 S. 109, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt.

Abkürzung

EZG 2011

Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 22. (1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

1.

unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms,

2.

Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.

Abkürzung

EZG 2011

Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 22. (1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

1.

unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und

2.

Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten sowie

3.

für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Energieeffizienzgesetzes, BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung sind die in Anhang 9 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren oder in einer Verordnung gemäß § 23 festgelegten näheren Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.

Abkürzung

EZG 2011

Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 22. (1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

1.

unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)

3.

für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.

(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten)

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.

Abkürzung

EZG 2011

Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 23. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) Nr. 278/2011 über die Festlegung unionsweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 130 S. 1, mit Verordnung nähere Vorschriften für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere zu regeln:

1.

der Bezugszeitraum, dessen Aktivitätsraten für die kostenlose Zuteilung maßgeblich sind, sowie die Determinierung jener Fälle, in denen von diesem Bezugszeitraum abgewichen wird;

2.

die Erhebung von Daten, die zur Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge erforderlich sind, einschließlich der Anforderungen an diese Daten;

3.

die nähere Determinierung der Anforderungen an die Prüfung der Daten durch unabhängige Prüfeinrichtungen;

4.

produktbezogene Referenzwerte je erzeugter Produkteinheit, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Tonne;

5.

ein Referenzwert für messbare Wärme, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;

6.

ein Referenzwert für Brennstoffeinsatz, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;

7.

die Determinierung jener Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Referenzwerten gemäß Z 4 bis 6 ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen;

8.

die Methode der Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge;

9.

die jedes Jahr auf die Zuteilungsmenge anzuwendenden Prozentsätze für die Sektoren und Teilsektoren, für die kein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; dieser Prozentsatz beträgt im Jahr 2013 80% der Menge, die gemäß Z 1 bis 8 berechnet wird. Bis zum Jahr 2020 ist die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr um den gleichen Betrag bis auf 30% dieser Menge zu verringern;

10.

ein Verzeichnis der Sektoren oder Teilsektoren, für die gemäß Art. 10a Abs. 13 der Richtlinie 2003/87/EG ein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; für Anlagen in solchen Sektoren oder Teilsektoren beträgt abweichend von Z 9 im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre die vorläufige kostenlose Zuteilung 100% der Menge, die auf Grundlage von Z 1 bis 8 berechnet wurde;

11.

nähere Bestimmungen betreffend wesentliche Kapazitätserweiterungen, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate;

12.

genauere Vorschriften für die Zuteilung an neue Marktteilnehmer, einschließlich Berechnungsmethoden.

Abkürzung

EZG 2011

Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 23. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festlegen.

Abkürzung

EZG 2011

Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 23. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 festlegen.

Abkürzung

EZG 2011

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 24. (1) Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung. Inhaber von Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht in Betrieb sind, können auch ohne die Vorlage von geprüften Daten einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens zwölf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist bei der Berechnung der Zuteilung an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 sowie einer allfälligen Verordnung gemäß Abs. 3 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate

1.

bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,

2.

bei wesentlichen Verringerungen der Aktivitätsrate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,

3.

bei Stilllegungen gemäß § 27,

4.

bei Änderungen des Verzeichnisses über Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Berechnung der Zuteilung haben, sowie

5.

bei Änderungen der Gesamtzuteilungsmenge kostenloser Zertifikate im europäischen Emissionshandelssystem

mit Bescheid anzupassen. Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 5 folgt, vorzunehmen.

(6) Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind vom Anlageninhaber unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Abkürzung

EZG 2011

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 24. (1) Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung. Inhaber von Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht in Betrieb sind, können auch ohne die Vorlage von geprüften Daten einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens zwölf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist bei der Berechnung der Zuteilung an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 sowie einer allfälligen Verordnung gemäß Abs. 3 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate

1.

bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,

2.

bei wesentlichen Verringerungen der Aktivitätsrate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,

3.

bei Stilllegungen gemäß § 27,

4.

bei Änderungen des Verzeichnisses über Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Berechnung der Zuteilung haben, sowie

5.

bei Änderungen der Gesamtzuteilungsmenge kostenloser Zertifikate im europäischen Emissionshandelssystem

mit Bescheid anzupassen. Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, oder ab dem Jahr, ab dem eine Änderung im Sinne der Z 4 und 5 gilt, vorzunehmen.

(6) Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind vom Anlageninhaber unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Abkürzung

EZG 2011

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis 2020

§ 24. (1) Jede Inhaberin und jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis 6. Februar 2012 von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat spätestens bis 5. März 2012 ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist bei der Berechnung der Zuteilung an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 sowie einer allfälligen Verordnung gemäß Abs. 3 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate

1.

bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,

2.

bei wesentlichen Verringerungen der Aktivitätsrate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,

3.

bei Stilllegungen gemäß § 27,

4.

bei Änderungen des Verzeichnisses über Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Berechnung der Zuteilung haben, sowie

5.

bei Änderungen der Gesamtzuteilungsmenge kostenloser Zertifikate im europäischen Emissionshandelssystem

mit Bescheid anzupassen. Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 3 folgt, oder ab dem Jahr, ab dem eine Änderung im Sinne der Z 4 und 5 gilt, vorzunehmen.

(6) Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind von der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres, an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

Abkürzung

EZG 2011

Plan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2021

§ 24a. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung (§§ 24b und 25a) gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, insbesondere der Art. 7 und 8, zu erstellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben der Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.

(3) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die oder der gemäß Abs. 2 einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7, 8 und 9, entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Artikel 7, 8 und 9, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.

(4) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß Abs. 2 ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten (§§ 24b Abs. 1 und 25a) gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Basis der Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG und auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Für den im Jahr 2021 vorzulegenden Bericht sind die Aktivitätsraten der beiden vorangegangenen Jahre zu übermitteln. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder die Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(5) Abweichend von Abs. 4 hat ab 2021 jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG oder den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchzuführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Richtigstellung mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Abs. 4 oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate auf konservativer Basis abzuschätzen, die nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf, wenn

1.

ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt,

2.

kein Prüfgutachten fristgerecht vorgelegt wurde, oder

3.

der Bericht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder den Vorgaben eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurde.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten auf konservativer Basis abzuschätzen, wenn kein Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 oder 5 fristgerecht vorgelegt wurde, wobei dies nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf.

Abkürzung

EZG 2011

Plan zur Überwachungsmethodik; Berichterstattung zur Aktivitätsrate ab 2021

§ 24a. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die erstmalig ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß §§ 24b und 25a gestellt wird, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Plan zur Überwachungsmethodik vorzulegen. Dieser Plan ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erstellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage hat auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Plans auf Grundlage der Vorgaben der Art. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jeden Plan, der vollständig ist und den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht, vor dem 31. Dezember 2020 mit Bescheid zu genehmigen, sofern eine Vorlage bis spätestens 30. September 2020 erfolgt ist. Bei Vorlage nach dem 30. September 2020 hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Plan binnen drei Monaten zu genehmigen. Sollte ein vollständiger Plan nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7 und 8, entsprechen, kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.

(3) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, die oder der gemäß Abs. 1 einen Plan zur Überwachungsmethodik vorgelegt hat, hat die Daten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu überwachen sowie den Plan nach Maßgabe des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Plans im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Abweichend davon ist eine beabsichtigte Änderung des Plans, die in Zusammenhang mit einem Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung steht, gemeinsam mit den Antragsunterlagen gemäß § 24b Abs. 1 vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wesentliche Änderungen, die den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7, 8 und 9, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen, mit Bescheid zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere der Art. 7, 8 und 9, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG kann eine Genehmigung mit Auflagen erteilt werden.

(4) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die gemäß Abs. 2 ein genehmigter Plan zur Überwachungsmethodik vorliegt und für die ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 24b Abs. 1 und 25a gestellt wurde, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März eines jeden Jahres ab 2021 einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1842 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2019 S. 20, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Dafür sind die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht werden. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, der Plan zur Überwachungsmethodik und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen den Plan zur Überwachungsmethodik oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen.

(5) Abweichend von Abs. 4 hat ab 2021 jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die der Plan zur Überwachungsmethodik bis 31. Dezember eines Jahres vorgelegt wird, bis zum 31. März des folgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Bericht über die jährliche Aktivitätsrate des Vorjahres auf Grundlage des vorgelegten Plans zur Überwachungsmethodik sowie ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis zu übermitteln. Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 und 5 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel gegebenenfalls unter Aufforderung zur Vorlage weiterer Daten, die für eine Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate notwendig sind, nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine besondere Überprüfung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate durchzuführen. Für die Prüfung kann sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Umweltbundesamtes bedienen. Ergibt die Überprüfung, dass wesentliche Angaben im Bericht über die jährliche Aktivitätsrate unrichtig waren, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Richtigstellung mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten abweichend von einem gemäß Abs. 4 oder 5 vorgelegten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate auf konservativer Basis abzuschätzen, die nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf, wenn

1.

ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis vorliegt,

2.

kein Prüfgutachten fristgerecht vorgelegt wurde, oder

3.

der Bericht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder der Verordnungen (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG erstellt wurde.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Aktivitätsraten auf konservativer Basis abzuschätzen, wenn kein Bericht über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Abs. 4 oder 5 fristgerecht vorgelegt wurde, wobei dies nicht zu einer Erhöhung der Zuteilung führen darf.

Abkürzung

EZG 2011

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021

§ 24b. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 4 Abs. 2, sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß § 23 näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025 oder für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.

Abkürzung

EZG 2011

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021

§ 24b. (1) Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, für die gemäß § 22 ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Art. 4 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß § 23 zu beinhalten. Dabei ist auch ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, der Plan zur Überwachungsmethodik und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen den Plan zur Überwachungsmethodik oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß § 23 näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025. Anträge für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum sind bis spätestens sieben Monate vor Beginn des betreffenden Fünfjahreszeitraums vorzulegen. Abweichend vom ersten Satz können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, die im Einklang mit § 3 Z 6 lit. c mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, sofern gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz noch keine Genehmigung gemäß § 4 vorliegt, innerhalb der Fristen des vorletzten Satzes einen Antrag auf Gratiszuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 stellen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, insbesondere sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs. 2 als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.

(3a) Wenn für eine Anlage, die einem Unternehmen zugeordnet ist, das gemäß Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet ist, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem zu installieren oder Energieaudits durchzuführen, in den Antragsunterlagen gemäß Abs. 1

1.

keine Meldung über das zuletzt durchgeführte Energieaudit bzw. über ein vorhandenes zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein in Bezug auf die Anforderungen des Art. 8 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/27/EU gleichwertiges Managementsystem vorgenommen wurde, oder

2.

nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Empfehlungen des Berichts über das gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführte Energieaudit oder das im Rahmen eines bestehenden zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems oder einem in Bezug auf die Anforderungen des Art. 8 und des Anhangs VI der Richtlinie 2012/27/EU gleichwertigen Managementsystems durchgeführten Audit, deren Investition eine Amortisationszeit von drei Jahren nicht überschreitet, umgesetzt wurden,

hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die vorläufige Zuteilung gemäß Abs. 4 für diese Anlage um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht zeitgleich auch eine Reduktion gemäß Abs. 3b vorgenommen wird. Sollte die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage innerhalb der Fristen des Abs. 1 und 2 nachweisen können, dass die Investitionen der unter Z 2 gemeldeten Empfehlungen unverhältnismäßig sind, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, ist keine Reduktion der vorläufigen Zuteilung vorzunehmen. Für die Ermittlung des Nachweises der Unverhältnismäßigkeit sind die Vorgaben des Art. 22a der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen.

(3b) Wenn für eine Anlage, die aus zumindest einem Anlagenteil mit Produkt-Referenzwert besteht, der einen erhöhten spezifischen Emissionswert aufweist, in den Antragsunterlagen für übergangsweise kostenlose Zuteilungen gemäß Abs. 1

1.

kein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, oder

2.

ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, der nicht den Vorgaben eines Durchführungsrechtaktes gemäß Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht,

hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die vorläufige Zuteilung gemäß Abs. 4 für die Anlage um 20 Prozent zu reduzieren.

(3c) Für einen Anlagenteil, in dem Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, ist im Einklang mit § 22 Abs. 4 in den Antragsunterlagen gemäß Abs. 1 der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.

(3d) Für einen Anlagenteil, der einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist, für den in Einklang mit dem delegierten Beschluss (EU) 2019/708 zur Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ABl. Nr. L 120 vom 15.02.2019 S. 20, oder gemäß eines aktuelleren Beschlusses für diesen Zeitraum, davon ausgegangen wird, dass im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ist in den Antragsunterlagen für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Abs. 1 ein Carbon Leakage Faktor von eins heranzuziehen. Für andere Anlagenteile ist ein Carbon Leakage Faktor in Einklang mit Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der Antragsunterlagen gemäß Abs. 1 und im Einklang mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG und einer Verordnung gemäß § 23 für Anlagen, für die ein vollständiger Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wurde, die notwendigen Daten, insbesondere die vorläufige Zuteilung, im Einklang mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG sowie Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein vollständiger Antrag gemäß Abs. 3 gestellt wurde, binnen zwölf Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für einen Fünfjahreszeitraum gemäß Abs. 1 durch die Europäische Kommission die historische Aktivitätsrate für diesen Fünfjahreszeitraum festzulegen und auf Basis der für diesen Fünfjahreszeitraum gültigen Referenzwerte im Einklang mit einer Durchführungsverordnung gemäß Art. 10a Abs. 2 und eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors im Einklang mit Art. 10a Abs. 5 bzw. des linearen Faktors gemäß Anhang 9 die Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen.

(7) Sofern für die Berechnungen gemäß Abs. 6 ein sektorübergreifender Korrekturfaktor mit einem Wert kleiner als eins zur Anwendung kommt, gilt davon abweichend für Anlagen, die zumindest aus einem Anlagenteil bestehen, der einen niedrigen spezifischen Emissionswert aufweist, in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein Wert von eins.

Abkürzung

EZG 2011

Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021

§ 24c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 10a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG sowie des Anhangs 9 und einer Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und diese bis 28. Februar jeden Jahres auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie einer Verordnung der europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(3) Die in Abs. 2 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß § 24b oder § 25a gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.

Abkürzung

EZG 2011

Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021

§ 24c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß § 24b oder § 25a Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage des jeweils gültigen Zuteilungsbescheides (§ 24b Abs. 6 oder § 24c Abs. 5) und in Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, ABl. Nr. L 177 vom 12.03.2019 S. 3, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG bis 30. Juni auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (§ 24a Abs. 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 2019/1842 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen.

(2a) Sofern für eine Anlage, für die gemäß § 24b Abs. 3a Z 2 eine Reduktion der erstmaligen Zuteilung vorgenommen wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a Abs. 4 nachgewiesen werden kann, dass die bisher nicht umgesetzten Empfehlungen mittlerweile umgesetzt wurden, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ab diesem Jahr die Zuteilung ohne Reduktion zu vorzunehmen.

(2b) Sofern für eine Anlage, für die in den Antragsunterlagen gemäß § 24b Abs. 1 ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate, der im Einklang mit § 24a Abs. 4 bis 31. März 2026 zu übermitteln ist, die Einhaltung der Zielvorgaben und Etappenziele bis Ende 2025 nicht nachgewiesen werden kann, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2026 um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b vorgenommen wird. Die Einhaltung der Zwischen- und Etappenziele für die daran anschließenden Fünfjahreszeiträume ist alle fünf Jahre nach dem im ersten Satz genannten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate nachzuweisen. Sollte die Einhaltung dieser Zwischen- und Etappenziele nicht nachgewiesen werden können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt wurde, um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b oder diesem Absatz vorgenommen wird.

(3) Sollte sich anhand der Berechnungen und Informationen der Abs. 2 bis 2b zeigen, dass eine Anpassung der Zuteilung notwendig ist, hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Anpassung bis 7. Mai des jeweiligen Jahres der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(4) Die in Abs. 3 genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei der Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel vorliegen (§ 24a Abs. 6) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß § 24a Abs. 7 oder 8 vorgenommen werden muss.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Änderung der Zuteilung gemäß Abs. 3 notifiziert wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur geänderten Zuteilung durch die Europäische Kommission die geänderte Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Abs. 1 höher, ist die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Abs. 1 niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.

Abkürzung

EZG 2011

Neue Marktteilnehmer

§ 25. (1) Neue Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von § 22 und der Verordnung gemäß § 23 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß § 23 festgelegten Parametern,

2.

für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,

3.

den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage,

4.

die Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Z 1 bis 3, und

5.

weitere relevante Daten, sofern diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angefordert werden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Abs. 3 vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 5 zu erfolgen.

Abkürzung

EZG 2011

Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer bis 2020

§ 25. (1) Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von § 22 und der Verordnung gemäß § 23 bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß § 23 festgelegten Parametern,

2.

für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,

3.

den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage,

4.

die Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Z 1 bis 3, und

5.

weitere relevante Daten, sofern diese von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie angefordert werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.