Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-12-13
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 194
Änderungshistorie JSON API

§ 53. (1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 26 Abs. 3 oder gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.

(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen sowie von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(5) Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:

1.

einen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,

2.

Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,

3.

eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie

4.

eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH

1.

ein Startverbot verhängen,

2.

ein Einflugverbot verhängen sowie

3.

die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.

Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.

Abkürzung

EZG 2011

Sanktionen

§ 53. (1) Inhaberinnen oder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß den § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung gemäß den §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. September eines jeden Jahres oder innerhalb der gemäß § 24c Abs. 4 gesetzten Frist eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Inhaberin oder der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Schifffahrtsunternehmen und Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die nicht zum 30. September eines jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage, das Schifffahrtsunternehmen oder die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.

(4) Die Namen der Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, sowie von Schifffahrtsunternehmen, welche gegen die Verpflichtungen nach §§ 32, 33 und 35 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(5) Erfüllt eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann sie oder er die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für die betreffende Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu beschließen. Ein solches Ersuchen hat zu beinhalten:

1.

einen Nachweis, dass die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachgekommen ist,

2.

Angaben zu den getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen,

3.

eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene sowie

4.

eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(6) Hat die Europäische Kommission gemäß Art. 16 Abs. 10 der Richtlinie 2003/87/EG die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, beschlossen, so sind die zur Durchsetzung eines solchen Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang kann die Austro Control GmbH

1.

ein Startverbot verhängen,

2.

ein Einflugverbot verhängen sowie

3.

die Bewilligung nach § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96, in der jeweils geltenden Fassung, soweit vorhanden, widerrufen.

Zudem kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Betriebsgenehmigung nach § 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.

(7) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren die Abgabeverpflichten gemäß § 35 nicht und kann die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine Ausweisungsanordnung gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2015/757 zu verhängen.

Abkürzung

EZG 2011

Vorübergehende Ausnahmen

§ 53a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grundlage von unionsrechtlichen Vorgaben mittels Verordnung zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der §§ 52 und 53 für Luftfahrzeugbetreiber in Hinblick auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten vorsehen.

Abkürzung

EZG 2011

Sanktionen für Zwecke des 8. Abschnittes

§ 53a. (1) Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer gemäß dem 8. Abschnitt, die nicht zum 31. Mai eines jeden Jahres, geltend ab dem Jahr 2028 oder – im Fall einer Verschiebung gemäß § 37 Abs. 6 – ab dem Jahr 2029, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung von Sanktionszahlungen, die von Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmern zu entrichten sind, obliegt der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.

(4) Die Namen der Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, welche gegen die Verpflichtungen nach § 40 Abs. 1 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Abkürzung

EZG 2011

Ausnahmen für Luftfahrzeugbetreiber für die Jahre 2013 bis 2016

§ 53b. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber in den Jahren 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten (§ 3 Z 11a) zu überwachen. Eine Anpassung der Überwachungskonzepte gemäß § 8 Abs. 2 ist nicht erforderlich.

(2) Abweichend von § 9 hat jeder Luftfahrzeugbetreiber

1.

für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten zu melden;

2.

die Meldung über die Emissionen des Jahres 2013 bis 31. März 2015 zu übermitteln.

(3)Abweichend von § 30 Abs. 4 ist für die Jahre 2013 bis 2016 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.

(4) Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2016 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.

(5) Abweichend von § 53 Abs. 1 zweiter Satz wird die Sanktionszahlung in Bezug auf die Emissionen des Jahres 2013 nur fällig, wenn Luftfahrzeugbetreiber nicht bis zum 30. April 2015 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen des Jahres 2013 abgeben.

Abkürzung

EZG 2011

Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2013 bis 2023

§ 53b. (1) Abweichend von § 9 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, für die Jahre 2013 bis 2023 entsprechend eines delegierten Rechtsaktes gemäß Art. 28c der Richtlinie 2003/87/EG nur die Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten und jene Emissionen, die zum Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zu erfassen sind, zu melden.

(2) Abweichend von § 30 Abs. 6 ist für die Jahre 2013 bis 2023 nur die Buchung jenes Anteils der Emissionszertifikate auf das Konto der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, im Unionsregister zu veranlassen, der dem auf innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten entfallenden Anteil an den gemäß § 30 Abs. 1 oder gemäß § 31 Abs. 4 angegebenen Tonnenkilometern entspricht.

(3) Für die Zwecke von § 33 und § 38 Abs. 3 gelten für die Jahre 2013 bis 2023 die geprüften Emissionen aus innereuropäischen Luftverkehrstätigkeiten als geprüfte Gesamtemissionen.

Abkürzung

EZG 2011

Befristete Ausnahmen für Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, für die Jahre 2024 bis 2026

§ 53c. (1) Die Verpflichtung zur Überwachung von Emissionen gemäß § 8, die Verpflichtung zur Übermittlung einer Emissionsmeldung gemäß § 9 sowie die Abgabeverpflichtung gemäß § 33 Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026 für

1.

alle Emissionen aus Flügen von und nach Flugplätzen in Staaten außerhalb des EWR mit Ausnahme von Flügen nach Flugplätzen im Vereinigten Königreich oder in die Schweiz, und

2.

alle Emissionen aus Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR

als erfüllt. Zusätzlich dazu muss in diesen Fällen auch kein Überwachungskonzept gemäß § 8 übermittelt werden.

(2) Für die Zwecke der §§ 8, 9, 10, 33 und 34 gelten die geprüften Emissionen aus nicht unter Abs. 1 genannten Flügen als die geprüften Gesamtemissionen der Person, die Luftfahrzeuge betreibt.

Abkürzung

EZG 2011

Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern

§ 54. Geldstrafen gemäß § 52, Zahlungen gemäß § 45 und Sanktionszahlungen gemäß § 53 fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern

§ 54. Geldstrafen gemäß § 52 und Sanktionszahlungen gemäß § 53 fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern

§ 54. Geldstrafen gemäß §§ 52 und 52a sowie Sanktionszahlungen gemäß §§ 53 und 53a fließen dem Bund zu.

Abkürzung

EZG 2011

Neuerlassung von Zuteilungsbescheiden

§ 55. Werden Zuteilungsbescheide gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5, 25 Abs. 5, 30 Abs. 4 oder 31 Abs. 7 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionszertifikate, die sich aus § 17 Abs. 1 und 4 oder gemäß den Berechnungen auf Basis der §§ 22 bis 25 ergeben, mittels Bescheid zuzuteilen. Zertifikate, die bereits auf Grund der aufgehobenen Zuteilungsbescheide gemäß §§ 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 oder 30 Abs. 4 gebucht wurden, sind nicht neuerlich zu buchen.

Abkürzung

EZG 2011

Vollziehung

§ 55. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und § 49 Abs. 1 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.

(6) Mit der Vollziehung der §§ 49 Abs. 2, 49b, 50 Abs. 2, 52a und 53a sowie des 8. Abschnittes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

Abkürzung

EZG 2011

Vollziehung

§ 56. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 1 vierter Satz, 17 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 15 und 43 Abs. 1 dritter Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 dritter Satz und 54 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.

Abkürzung

EZG 2011

Vollziehung

§ 56. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 1 vierter Satz, 17 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 15 und 43 Abs. 1 dritter Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 dritter Satz und 54 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 5 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Abkürzung

EZG 2011

Vollziehung

§ 56. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 Abs. 2 und 29 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist die oder der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesministerin oder Bundesminister betraut.

Abkürzung

EZG 2011

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 56. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2023/959/EU, umgesetzt.

Abkürzung

EZG 2011

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 57. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Abkürzung

EZG 2011

In- und Außerkrafttreten

§ 57. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.

(3a) Die §§ 26 Abs. 3, 29, 30 Abs. 4, 37 Z 1, 38 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 53a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 außer Kraft.

(4) § 4 Abs. 5 sowie § 49a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 3 Z 11a, § 10 Abs. 5 und 5a, § 10a samt Überschrift, § 14, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 53 Abs. 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 56 Abs. 6 und 7 sowie Anhang 2 lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2015 treten in Umsetzung von Unionsrecht rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 2, § 3 Z 2, 4, 5, 6, 10, 11, 11b und Z 12 bis 15, § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6, die Überschrift zum 3. Abschnitt, §§ 7 und 8 samt Überschriften, §§ 9 bis 10a, § 14 samt Überschrift, die Überschrift zum 5. Abschnitt, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23, § 24 samt Überschrift, die §§ 24a bis 24c samt Überschriften, die §§ 25, 25a und 26 samt Überschriften, die Überschrift zu § 27 und § 27 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, §§ 27a bis 27c samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 34 Abs. 2 und 3, § 36 samt Überschrift, die Überschrift zu und der Einleitungsteil in § 37, die Überschrift zu § 38 und § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42, § 43 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 44, die §§ 46 bis 48, § 49a Abs. 2 und 3, § 50, § 51, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 54, § 56, § 58, § 59 Abs. 7 und 8, Anhang 2 lit. j und k, Anhang 4 Z 2 und 3, Anhang 5 Z 2 bis 4, Anhang 6 Z 1, 3, 4 und 10, Anhang 7 und Anhang 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 4 und 8, § 5 Abs. 5 und 6, die §§ 11 bis 13 samt Überschriften, der gesamte 4. Abschnitt, §§ 20 und 35 samt Überschriften, die §§ 40 und 41 samt Überschriften, der gesamte 10. Abschnitt, die §§ 53a, 55 und 57 samt Überschriften sowie Anhang 1 samt Überschrift außer Kraft. § 32 und § 33 samt Überschrift treten rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3, § 3 Z 5 lit. a und b, Z 6 lit. a, Z 8 und 9, § 4 Abs. 7 Z 3 und die §§ 24, 25, 26, 27, 28, und 34 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 sowie Anhang 8 samt Überschrift treten mit 31.12.2021 außer Kraft.

(9) §§ 1 bis 4, § 6, die Überschrift zum 3. Abschnitt, § 7 samt Überschrift, die Überschrift zu §8, § 8 Abs. 1 bis 3, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 1, 2 und 5, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 1, 2, 2a, 3, 6 und 7, § 10a, § 14, die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnittes sowie die Überschrift zum 4. Abschnitt, §§ 15 bis 17 samt Überschriften, § 21 samt Überschrift, § 22, § 23, § 24a bis § 24c, § 25a Abs. 1 und 3, § 27a Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 samt Überschrift, § 30, die Überschrift zum 7. Abschnitt, § 32 Abs. 1, 2 und 4, § 33 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 34 und 35 samt Überschriften, die Überschrift zum 8. Abschnitt, §§ 36 bis 41 samt Überschriften, §§ 42 und 43, §§ 47 bis 49, § 49a Abs. 1, § 49b samt Überschrift, § 50, § 52, § 52a samt Überschrift, § 53 Abs.1, 4 und 7, § 53a samt Überschrift, § 53c samt Überschrift, §§ 54 bis 56, Anhang 1 samt Überschrift, Anhänge 2 bis 5 samt Überschrift, Anhänge 7 und 8 samt Überschriften, Anhang 9 samt Überschrift, Anhang 10 bis 14 samt Überschriften treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig treten § 31 samt Überschrift und § 53b samt Überschrift außer Kraft.

(10) § 3 Z 13, § 22 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 30 Abs. 1, der vorletzte und letzte Satz im ersten Absatz zu Anhang 3 und die zweite Zeile (Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3) in Anhang 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 treten mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Abkürzung

EZG 2011

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 58. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63, umgesetzt.

Abkürzung

EZG 2011

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 58. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3, umgesetzt.

Abkürzung

EZG 2011

In- und Außerkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.

Abkürzung

EZG 2011

In- und Außerkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.

(4) § 4 Abs. 5 sowie § 49a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

EZG 2011

In- und Außerkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.

(3a) Die §§ 26 Abs. 3, 29, 30 Abs. 4, 37 Z 1, 38 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 53a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 außer Kraft.

(4) § 4 Abs. 5 sowie § 49a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

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In- und Außerkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.

(3a) Die §§ 26 Abs. 3, 29, 30 Abs. 4, 37 Z 1, 38 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 53a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 außer Kraft.

(4) § 4 Abs. 5 sowie § 49a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 3 Z 11a, § 10 Abs. 5 und 5a, § 10a samt Überschrift, § 14, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 53 Abs. 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 56 Abs. 6 und 7 sowie Anhang 2 lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2015 treten in Umsetzung von Unionsrecht rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Abkürzung

EZG 2011

In- und Außerkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.

(3a) Die §§ 26 Abs. 3, 29, 30 Abs. 4, 37 Z 1, 38 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 53a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 außer Kraft.

(4) § 4 Abs. 5 sowie § 49a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 3 Z 11a, § 10 Abs. 5 und 5a, § 10a samt Überschrift, § 14, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 53 Abs. 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 56 Abs. 6 und 7 sowie Anhang 2 lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2015 treten in Umsetzung von Unionsrecht rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

EZG 2011

In- und Außerkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.

(3a) Die §§ 26 Abs. 3, 29, 30 Abs. 4, 37 Z 1, 38 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 53a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 außer Kraft.

(4) § 4 Abs. 5 sowie § 49a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 3 Z 11a, § 10 Abs. 5 und 5a, § 10a samt Überschrift, § 14, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 2, § 53 Abs. 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 56 Abs. 6 und 7 sowie Anhang 2 lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2015 treten in Umsetzung von Unionsrecht rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(6) Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 2, § 3 Z 2, 4, 5, 6, 10, 11, 11b und Z 12 bis 15, § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7, § 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6, die Überschrift zum 3. Abschnitt, §§ 7 und 8 samt Überschriften, §§ 9 bis 10a, § 14 samt Überschrift, die Überschrift zum 5. Abschnitt, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23, § 24 samt Überschrift, die §§ 24a bis 24c samt Überschriften, die §§ 25, 25a und 26 samt Überschriften, die Überschrift zu § 27 und § 27 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, §§ 27a bis 27c samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 34 Abs. 2 und 3, § 36 samt Überschrift, die Überschrift zu und der Einleitungsteil in § 37, die Überschrift zu § 38 und § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42, § 43 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 44, die §§ 46 bis 48, § 49a Abs. 2 und 3, § 50, § 51, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 53b samt Überschrift, § 54, § 56, § 58, § 59 Abs. 7 und 8, Anhang 2 lit. j und k, Anhang 4 Z 2 und 3, Anhang 5 Z 2 bis 4, Anhang 6 Z 1, 3, 4 und 10, Anhang 7 und Anhang 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 4 und 8, § 5 Abs. 5 und 6, die §§ 11 bis 13 samt Überschriften, der gesamte 4. Abschnitt, §§ 20 und 35 samt Überschriften, die §§ 40 und 41 samt Überschriften, der gesamte 10. Abschnitt, die §§ 53a, 55 und 57 samt Überschriften sowie Anhang 1 samt Überschrift außer Kraft. § 32 und § 33 samt Überschrift treten rückwirkend mit 1.1.2013 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3, § 3 Z 5 lit. a und b, Z 6 lit. a, Z 8 und 9, § 4 Abs. 7 Z 3 und die §§ 24, 25, 26, 27, 28, und 34 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020 sowie Anhang 8 samt Überschrift treten mit 31.12.2021 außer Kraft.

Abkürzung

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Anhang 1

zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Tätigkeiten Treibhausgase
Energieumwandlung und umformung 1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen) Kohlenstoffdioxid
2. Mineralölraffinerien Kohlenstoffdioxid
3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien) Kohlenstoffdioxid
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung 4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze Kohlenstoffdioxid
5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde Kohlenstoffdioxid
Mineralverarbeitende Industrie 6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m3 Kohlenstoffdioxid
Sonstige Industriezweige 9. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Kohlenstoffdioxid
10. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid

Abkürzung

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Anhang 1

zu § 2 Abs. 1 Z 3

Kategorien von Seeverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten Treibhausgase
Seeverkehrstätigkeiten, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, mit Ausnahme der Seeverkehrstätigkeiten, die unter Art. 2 Abs. 1a und bis zum 31. Dezember 2026 unter Art. 2 Abs. 1b der genannten Verordnung fallen. Kohlenstoffdioxid zusätzlich ab dem 1. Jänner 2026: Methan und Stickstoffoxid

Abkürzung

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Anhang 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten Treibhausgase
Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge; c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt; d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden; e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen; h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg; i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und j) Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden. Kohlenstoffdioxid

Abkürzung

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Anhang 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten Treibhausgase
Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge; c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt; d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden; e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen; h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg; i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; j) Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden; k) vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2020 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen. Kohlenstoffdioxid

Abkürzung

EZG 2011

Anhang 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten Treibhausgase
Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge; c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt; d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden; e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen; h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg; i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; j) Flüge, die von einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die unter Buchstabe l genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden; k) vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen). l) Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden. Kohlenstoffdioxid

Abkürzung

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Anhang 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Tätigkeiten Treibhausgase
Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 25a Abs. 3 aufgeführten Staaten und – für die Zwecke der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß CORSIA in den §§ 34 und 53b Abs. 1 – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) sie verfügen über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 und b) sie erzeugen jährliche CO 2 -Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, die seit dem 1. Jänner 2021 Flüge, die unter diese Anlage, fallen durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat der Europäischen Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 AEUV desselben Mitgliedstaats, starten und landen. Emissionen der nachstehend genannten Arten von Flügen werden für die Zwecke der lit. b nicht berücksichtigt: 1)Flüge im staatlichen Auftrag, 2)Flüge im humanitären Einsatz, 3)medizinische Flüge, 4)Militärflüge, 5)Löschflüge, 6)Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren. Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen: a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge; c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt; d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden; e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen; h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg; i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr; j) Flüge, die von einer Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die unter Buchstabe l und m genannt sind oder die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden; k) vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die abgesehen von diesem Buchstaben unter diese Tätigkeit fallen würden und von einer Person, die nichtgewerblich Luftfahrzeuge betreibt, durchgeführt werden, deren Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen (einschließlich Emissionen aus unter Buchstabe l genannten Flügen); l) Flüge, die von Flugplätzen in der Schweiz abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden; m) Flüge, die von Flugplätzen im Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im EWR enden. Kohlenstoffdioxid

Abkürzung

EZG 2011

Anhang 3

zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage sind die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.

Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Der Begriff „Verbrennung“ bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Tätigkeiten Treibhausgase
1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) Kohlenstoffdioxid
2. Raffination von Mineralöl Kohlenstoffdioxid
3. Herstellung von Koks Kohlenstoffdioxid
4. Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) Kohlenstoffdioxid
5. Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde Kohlenstoffdioxid
6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.) Kohlenstoffdioxid
7. Herstellung von Primäraluminium Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe
8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
9. Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
12. Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
13. Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Kohlenstoffdioxid
17. Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
18. Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
19. Herstellung von Salpetersäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
20. Herstellung von Adipinsäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
22. Herstellung von Ammoniak Kohlenstoffdioxid
23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) Kohlenstoffdioxid
26. Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlenstoffdioxid
27. Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlenstoffdioxid
28. Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlenstoffdioxid

Abkürzung

EZG 2011

Anhang 3

zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage sind die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 MW sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dies umfasst auch Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.

Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Der Begriff „Verbrennung“ bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Tätigkeiten Treibhausgase
1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) Kohlenstoffdioxid
1a. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW Kohlenstoffdioxid
2. Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
3. Herstellung von Koks Kohlenstoffdioxid
4. Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) Kohlenstoffdioxid
5. Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzungsbetrieb) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde Kohlenstoffdioxid
6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.) Kohlenstoffdioxid
7. Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe
8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
9. Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
12. Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
13. Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Kohlenstoffdioxid
17. Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
18. Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
19. Herstellung von Salpetersäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
20. Herstellung von Adipinsäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
22. Herstellung von Ammoniak Kohlenstoffdioxid
23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) Kohlenstoffdioxid
26. Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 23. April 2012, S. 114, genehmigten Speicherstätte Kohlenstoffdioxid
27. Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte, mit Ausnahme jener Emissionen, die dem 8. Abschnitt unterliegen Kohlenstoffdioxid
28. Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlenstoffdioxid

Abkürzung

EZG 2011

Anhang 3

zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage sind die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 MW sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.

Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Der Begriff „Verbrennung“ bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

Tätigkeiten Treibhausgase
1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen) Kohlenstoffdioxid
1a. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW Kohlenstoffdioxid
2. Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
3. Herstellung von Koks Kohlenstoffdioxid
4. Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) Kohlenstoffdioxid
5. Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzungsbetrieb) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde Kohlenstoffdioxid
6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.) Kohlenstoffdioxid
7. Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe
8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
9. Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW Kohlenstoffdioxid
10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
12. Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
13. Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen Kohlenstoffdioxid
17. Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
18. Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 Tonnen pro Tag Kohlenstoffdioxid
19. Herstellung von Salpetersäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
20. Herstellung von Adipinsäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid
22. Herstellung von Ammoniak Kohlenstoffdioxid
23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 Tonnen/Tag Kohlenstoffdioxid
25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) Kohlenstoffdioxid
26. Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 23. April 2012, S. 114, genehmigten Speicherstätte Kohlenstoffdioxid
27. Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte, mit Ausnahme jener Emissionen, die dem 8. Abschnitt unterliegen Kohlenstoffdioxid
28. Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte Kohlenstoffdioxid

Abkürzung

EZG 2011

Anhang 4

zu §§ 7 und 9

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen

1.

Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.

a)

Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor

Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate, usw.) hat auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen zu erfolgen.

Es sind etablierte Emissionsfaktoren zu verwenden. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und unionsspezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, ist es nicht erforderlich, einen Oxidationsfaktor zu verwenden.

Es sind gemäß der Richtlinie 2008/1/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann der Behörde gemäß § 49 nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

b)

Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

2.

Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die gemäß dem in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verfahren angenommen worden sind.

3.

Berichterstattung über die Emissionen:

Jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:

a)

Anlagedaten, einschließlich:

– Name der Anlage;

– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 1 ; und

– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und Name des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

b)

Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 , für die Emissionen berechnet werden:

– Tätigkeitsdaten;

– Emissionsfaktoren;

– Oxidationsfaktoren;

– Gesamtemissionen; und

– Unsicherheitsfaktoren.

c)

Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4, für die Emissionen gemessen werden:

– Gesamtemissionen;

– Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.

d)

Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

Abkürzung

EZG 2011

Anhang 4

zu §§ 7 und 9

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen

1.

Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.

a)

Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor

Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate, usw.) hat auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen zu erfolgen.

Es sind etablierte Emissionsfaktoren zu verwenden. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und unionsspezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, ist es nicht erforderlich, einen Oxidationsfaktor zu verwenden.

Es sind gemäß der Richtlinie 2008/1/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann der Behörde gemäß § 49 nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

b)

Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

2.

Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträgern entwickelt und gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG angenommen worden sind.

3.

Berichterstattung über die Emissionen:

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:

a)

Anlagedaten, einschließlich:

– Name der Anlage;

– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 3 ; und

– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

b)

Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3 , für die Emissionen berechnet werden:

– Tätigkeitsdaten;

– Emissionsfaktoren;

– Oxidationsfaktoren;

– Gesamtemissionen; und

– Unsicherheitsfaktoren.

c)

Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2, für die Emissionen gemessen werden:

– Gesamtemissionen;

– Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.

d)

Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

Abkürzung

EZG 2011

Anhang 4

zu §§ 7 und 9

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen

1.

Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.

a)

Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor

Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate, usw.) hat auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen zu erfolgen.

Es sind etablierte Emissionsfaktoren zu verwenden. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und unionsspezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse, die den in der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S. 82 festgelegten Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für die Nutzung von Biomasse entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG ist null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, ist es nicht erforderlich, einen Oxidationsfaktor zu verwenden.

Es sind gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

b)

Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

2.

Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgerinnen und Interessenträgern entwickelt und gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG angenommen worden sind.

3.

Berichterstattung über die Emissionen:

Jede Inhaberin oder jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:

a)

Anlagedaten, einschließlich:

– Name der Anlage;

– Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 3 ; und

– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

b)

Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3 , für die Emissionen berechnet werden:

– Tätigkeitsdaten;

– Emissionsfaktoren;

– Oxidationsfaktoren;

– Gesamtemissionen; und

– Unsicherheitsfaktoren.

c)

Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2, für die Emissionen gemessen werden:

– Gesamtemissionen;

– Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.

d)

Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

Abkürzung

EZG 2011

Anhang 5

zu §§ 8, 9, 30 und 31

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